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Sondernutzungs-Gebührensatzung

Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr (SNGebührenS) vom 19.04.2018

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 57) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 27) in der z.Zt. gültigen Fassung, des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 631) in der z.Zt. gültigen Fassung und des § 8 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 13.05.2011 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 19. April 2018 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1
Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. bei ungenehmigter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.

(3) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und wird bei erlaubten und ungenehmigten Sondernutzungen für die bisherige und zukünftige Dauer der Sondernutzung erhoben. Bei langfristig auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen erfolgt die Fälligkeit für das laufende Kalenderjahr jeweils zum 30.6. des laufenden Jahres.

(4) In besonderen Fällen und in den in der Anlage zu § 4 Abs. 2 dieser Gebührensatzung aufgeführten Fällen ist eine Pauschalierung der Sondernutzungsgebühr zulässig.

 

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

  1. die Antragstellerin/der Antragsteller
  2. die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer oder ein/e Rechtsnachfolger/in und
  3. derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse durch einen anderen ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner.

 

§ 3
Gebührenfreiheit

(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

  1. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
  2. Sondernutzungen städtischer Ämter und Eigenbetriebe
  3. Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. dem Einbau von öffentlichen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen sowie sonstige Straßenbaumaßnahmen
  4. Sondernutzungen durch Parteien i.S. des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen i.S. des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes sowie Verbände, Vereine und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind.

(2) Die Amtsdirektorin/der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum als Ordnungsbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von der Gebührenpflicht oder eine Ermäßigung der Gebühr gewähren, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht, die Sondernutzung einem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck dient oder im Interesse der Stadt Wyk auf Föhr oder des Kurbetriebes Wyk auf Föhr liegt.

(3) Darüber hinaus kann die Amtsdirektorin/der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum als Ordnungsbehörde auf Antrag die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalls für die Gebührenschuldnerin/den Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag auf Erlass der Gebühren ist innerhalb eines Monats nach Erteilung der Sondernutzung zu stellen.

 

§ 4
Gebührenbemessung und Gebührenberechnung

(1) Grundlagen für die Bemessung der Gebühren sind die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch, wobei insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung zu berücksichtigen sind, sowie der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung. Wird bei Warenauslagen oder gastronomischer Bestuhlung mehr als 75 % der eigenen Grundstücksbreite von der öffentlichen Verkehrsfläche in Anspruch genommen, werden immer die Außengrenzen der beanspruchten Fläche der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, auch wenn es Passanten noch möglich ist, zwischen den Waren und der Möblierung noch einen Passierweg zu finden. Flächen zwischen oder vor Warenauslagen, die überwiegend für Kunden und Käufer zur Verfügung stehen, gelten als Sondernutzungsfläche.

(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Die in Ziffer 1.1c der Anlage genannten Zonen umfassen folgende Stadtbezirke:

  • Zone 1: Sandwall von Mittelstraße bis Feldstraße, gesamte Kurpromenade
  • Zone 2: Sandwall von Mittelstraße bis Große Straße, Königstraße
  • Zone 3: Große Straße, Mittelstraße, Süderstraße von Wilhelmstraße bis Sandwall, Carl-Häberlin-Straße
  • Zone 4: alle anderen Straßen der Fußgängerzone
  • Zone 5: alle Straßen außerhalb der Fußgängerzone

(3) Bei nach einem bestimmten Längen- oder Flächenmaß zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

(4) Eine Nutzung, die nicht auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Inanspruchnahme der öffentlichen Flächen abstellt, wird auf Zeit erteilt. Diese Festsetzung gilt dann vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Der Gebührenrahmen, der den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres umfasst, ermäßigt sich um die Hälfte, wenn der Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni erfolgt.

 

§ 5
Gebührenerstattung

(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

(2) Widerruft das Amt Föhr-Amrum die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihr/ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilsmäßig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden.

 

§ 6
Verwaltungsgebühren

Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

 

§ 7
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen vom 13.05.2011 ihre Gültigkeit.

Wyk auf Föhr, den 20.04.2018

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