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Straßenreinigungssatzung

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Wyk auf Föhr vom 05.11.1981 *)

 

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 29.03.1973 *) und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:

 

§ 1
Reinigungspflicht

Alle öffentlichen Straßen (§§ 2 und 57 StrWG, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StrWG) und die folgenden Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, und zwar

Am Charlottenheim
Am Flugplatz
Am Golfplatz
Boldixumer Straße
But Dörp
Drosselsteig
Fehrstieg
Hafendeich
Hemkweg
Kirchweg
Lerchenweg
Marschweg
Nieblumstieg
Rebbelstieg
Strandstraße

sowie im Gewerbegebiet sind zu reinigen. Ausgenommen davon sind unbefestigte Straßen, die eine Reinigung nicht zulassen.

 

§ 2
Auferlegung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßenteile

a) die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind
b) die begehbaren Seitenstreifen und die Entwässerungsrinne
c) die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist
d) die Fußgängerstraßen
e) die nur für Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen

in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt.

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

a) den Erbbauberechtigten
b) den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat
c) den dinglichen Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Wyk auf Föhr mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.

 

§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die zu reinigenden Straßenteile sind bei Bedarf, jedoch mindestens einmal wöchentlich zum Wochenende, zu säubern und von Unkraut zu befreien. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis freizuhalten. Sand und Schmutz darf nicht in die Einläufe gefegt werden. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen. Im übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Die Gehwege sind bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Die Verwendung von Streusalz und anderer für Menschen, Tiere und Anpflanzungen schädliche Stoffe auf den Gehwegen und begehbaren Seitenstreifen zur Beseitigung von Schnee ist untersagt. Eisglätte darf mit Streusalz nur bekämpft werden, wenn sie anders nicht beseitigt werden kann. Die Streupflicht erstreckt sich auf die Fußgängerwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr entstehendes Glatteis so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

(3) Schnee ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.

(4) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen, jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

(5) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.

(6) Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.

 

§ 4
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen, andernfalls kann die Stadt Wyk auf Föhr die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

§ 5
Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer, ein Beet, eine Sitzgruppe oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt, das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 StrWG weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

 

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 2. August 1966 tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.

 

Die Genehmigung nach § 17 der Gemeindeordnung wurde mit Verfügung vom 30. Mai 1973 von der Kommunalaufsichtsbehörde erteilt.

Wyk auf Föhr, den 05.06.1973 *)

Stadt Wyk auf Föhr
- Der Bürgermeister -

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 30.01.1996 beschlossenen Änderungen sind entsprechend eingearbeitet.

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