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Hausordnung über die Benutzung der Unterkünfte

des Amtes Föhr-Amrum

gemäß § 7 der Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen,

Asylsuchenden und Flüchtlingen (Unterbringungssatzung)

 

1. Allgemeines

Die Vorgaben dieser Hausordnung finden Anwendung auf die in § 1 der Unterbringungssatzungbezeichneten Unterkünfte.

 

2. Schutz vor Lärm und allgemeines Verhalten

In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr herrscht allgemeine Hausruhe. In dieser Zeit sind allebeeinträchtigenden Geräusche zu vermeiden.

 

Musik, TV und andere Aktivitäten sind auf Zimmerlautstärke zu begrenzen.

 

Jede Nutzerin/ Jeder Nutzer verhält sich so, dass andere durch sie/ ihn nicht belästigt werden.Der Hausfrieden ist zu wahren und es ist gegenseitig Rücksicht zu nehmen.

 

Wer in den Unterkünften randaliert, mutwillig Gebäude oder Inventar beschädigt, andereBewohner belästigt oder sich sonstiger Weise sozialschädigend verhält, kann seinNutzungsrecht verlieren. Liegt eine strafbare Handlung vor (z.B. Köperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum- oder handel, Hausfriedensbruch), wird grundsätzlich Anzeige erstattet und dasNutzungsrecht nach Möglichkeit entzogen. Auch eine Umsetzung im Amtsbereich Föhr-Amrumkann in diesem Zusammenhang angeordnet werden.

 

Die Gestaltung der Räume erfolgt in Abstimmung mit dem Amt Föhr-Amrum. ÖffentlicheMeinungsbekundungen gleich welcher Art (z.B. religiöse oder politische) in Form von Plakaten,Aufklebern und Graffiti ist untersagt.

 

3. Behandlung der Wohnung und des Inventars

3.1 Die überlassenen Räume dürfen nur von den aufgenommenen Personen und nur zuWohnzwecken benützt werden. Die Benutzer/-innen der Asyle sind verpflichtet, die ihnenzugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmender durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu haltenund nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, indem sie bei Beginn übernommen worden sind.

 

3.2 Veränderungen an den zugewiesenen Unterkünften und dem überlassenen Zubehör dürfennur mit ausdrücklicher Zustimmung des Amtes Föhr-Amrum vorgenommen werden.Insbesondere darf Mobiliar weder beschafft, aus den Unterkünften entfernt, nochausgetauscht werden. Die Benutzer/-innen sind verpflichtet, das Amt Föhr-Amrumunverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der ihnen zugewiesenen Unterkünftezu unterrichten.

 

3.3 Es muss stets für eine ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten auch in der Küche und imBad Sorge getragen werden. Die Räume sind sparsam zu beheizen.

 

3.4 Sämtliche Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden.

 

3.5 Bei Auszug aus der Unterkunft, ist das zugewiesene Zimmer gereinigt zu übergeben.Abnahme und Schlüsselübergabe erfolgen über das Ordnungsamt.

 

3.6 Sofern nachweislich die zugewiesenen Räumlichkeiten nicht regelmäßig bewohnt, alsUnterstellmöglichkeit genutzt oder für längere Zeit nicht aufgesucht werden, muss mit demfristlosen Entzug des Nutzungsrechts gerechnet werden. Die Unterkunft kann in solchen Fällen geräumt werden. Daraus entstehende Kosten werden der Verursacherin/ demVerursacher in Rechnung gestellt.

 

4. Reinigung der Unterkünfte

Eine Reinigung der Räumlichkeiten –auch der Gemeinschaftsräume- hat wöchentlich zuerfolgen. Für die Reinigung der Unterkünfte einschließlich der gemeinsam zu nutzenden Räumesind die Bewohner gemeinschaftlich verantwortlich. Die Sanitärräume sind mindestens einmalwöchentlich gründlich zu reinigen, d.h. nass zu wischen.

 

5. Schließen der Haustür

Das Haus ist spätestens um 22:00 Uhr zu schließen. Hausschlüssel dürfen nur denHausbewohnern/-innen dauernd überlassen werden. Niemand darf ohne Zustimmung desAmtes Föhr-Amrum weitere Schlüssel anfertigen lassen. Angefertigte Schlüssel sind beimAuszug abzugeben.

 

Die in den Türen befindlichen Schlösser dürfen nicht ausgetauscht werden.

 

6. Gemeinsam benutzte Räume und Flächen

Es ist unzulässig, in zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räumen Hausrat odersonstige Gegenstände abzustellen. In den Gemeinschaftsräumen herrscht Rauchverbot.Eingewiesene Personen kann das Recht zur Benutzung vorhandener Grünflächen/ Gärteneingeräumt werden. Die Nutzer haben dann den Garten in einem ordentlichen Zustand zuhalten. Das gesamte Grundstück darf nicht durch Abfälle irgendwelcher Art verunreinigt werden.

 

7. Elektrische Anlagen

Veränderungen an elektrischen Anlagen und Leitungen sowie an Heizungen dürfen von denNutzern in keiner Weise vorgenommen werden. Für Reparaturen oder Veränderungenbestimmt das Bau- und Liegenschaftsamt oder der jeweilige Eigentümer im Einzelfall einFachunternehmen.

 

8. Brand- und Explosionsgefahr

Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände wie Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Matratzen, Strohstücke, Lumpen, alte Kleider, Brennstoffe usw. inWohnungen nicht gelagert werden. Größere Gegenstände müssen, wenn sie nicht anderweitigaufbewahrt werden können, so aufgestellt werden, dass diese Räume in allen Teilenübersichtlich und zugänglich bleiben; kleinere Gegenstände, Kleider, Wäsche usw. dürfen nur ingeschlossenen Kästen und Truhen aufbewahrt werden.

 

Das Verwahren von Treibstoffen wie Benzin usw. ist ebenso wie das Einstellen von Mopeds,Motorrollern und Motorrädern innerhalb der Wohngebäude strengstens untersagt. Das Kochenund offenes Feuer sind in den Zimmern verboten.

 

9. Müll

Abfälle dürfen nur in zugelassenen Müllbehältern getrennt gelagert und entsorgt werden. Für die Sperrmüllanmeldung und Entsorgung sind die Nutzerinnen und Nutzer selbst verantwortlich. Sperrgut ist am Tage der Abfuhr auf dem Grundstück bereit zu stellen. Mögliche durchZuwiderhandlungen entstehende Kosten werden der Verursacherin/ dem Verursacher inRechnung gestellt.

 

10. Gäste

Gäste und nicht aufgenommene Personen dürfen in den Unterkünften nicht nächtigen. Eineunbefugte Nutzung der Unterkünfte kann eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs nach sichziehen.

 

11. Tiere

Die Tierhaltung ist in sämtlichen Unterkünften untersagt.

 

12. Weisungen

Weisungen und Anordnungen der durch die Amtsdirektorin beauftragten Personen ist Folge zuleisten.

 

Wyk auf Föhr, 26.04.2018

 

Amt Föhr-Amrum

-Die Amtsdirektorin-

 

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