Satzung

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

des Amtes Föhr-Amrum

 

vom 06.12.2007

 

Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und den §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes- KAG - des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 05.12.2007 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erlassen:

 

§ 1

Gegenstand der Gebühr

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes Föhr-Amrum in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

 

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

 

§ 2

Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind

  1. mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
  4. Leistungen, die von im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten oder Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen, das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
  5. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  6. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
  7. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
  8. erste Ausfertigung von Zeugnissen,
  9. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger das Amt Föhr-Amrum bzw. eine der amtsangehörigen Kommunen ist,
  10. Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
  11. Gebührenentscheidungen.
 

§ 3

Gebührenbefreiung

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:

  1. die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen trifft;
  2. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlungals gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
  3. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

 

(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

 

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

 

§ 4

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

 

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen, und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.

 

§ 5

Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrags, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

 

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn 1.ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist; 2.ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder 3.eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. Im Falle der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

 

(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 2,00 EUR errechnet.

 

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

 

§ 6

Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 7

Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

 

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattendenBetrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

 

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

 

(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

 

(5) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

 

§ 7a

Datenschutz

Das Amt Föhr-Amrum ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung und -festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß § 10 Landesdatenschutzgesetz zu erheben.

 

§ 8

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt zum 01. Januar 2008 in Kraft.

 

Wyk auf Föhr, den 06.12.2007

Amt Föhr-Amrum

- Die Amtsdirektorin -


Anlage

zu § 4 Abs. 1 Satzung des Amtes Föhr-Amrum über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 06.12.2008:

 

 

Ziffer Bezeichnung der Amtshandlung oder der Tätigkeit / Leistung Gebühr in EUR
101.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt und die Gebühr nicht nach anderweitigen Vorschriften zu erheben ist 3,00
101.2 für Leistungen nach Ziffer 101.1, die mit größerem Arbeitsaufwand verbunden sind 10,00
101.3 Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache, auch aus Akten, je angefangene DIN A 4-Seite 4,00
101.4 für Leistungen nach Ziffer 101.3 in fremder Sprache 8,00
101.5 Schriftstücke in tabellarischer Form, Listen, Verzeichnisse, Zeichnungen, Rechnungen und dergleichen. Soweit in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt, wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben und beträgt für jede angefangene halbe Stunde 10,00
101.6 Fotokopien, DIN A 4 0,50
101.7 Fotokopien, DIN A 4, beidseitig 1,00
101.8 Fotokopien, DIN A 3 1,00
101.9 Fotokopien, DIN A 3, beidseitig 1,50
101.10 Farbkopien, DIN A 4 1,50
101.11 Farbkopien, DIN A 3 3,00
 

Ab 10 Fotokopien ermäßigt sich die Gebühr auf 50 %,

ab 50 Fotokopien ermäßigt sich die Gebühr auf 20 %

 
101.12 Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, sie beträgt je angefangene halbe Stunde 10,00
101.13 Zweitausfertigungen eines Vertrages oder einer anderen schriftlichen Erklärung je angefangene Seite 3,00
101.14 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheitvorgeschrieben ist 5,00 bis 100,00
101.15 Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und/oder Überlassung von Unterlagen zur Einsicht oder zur Selbstherstellung von Abschriften usw., für jede angefangene Stunde 5,00
101.16 Ausstellen einer Ersatzlohnsteuerkarte 5,00
101.17

Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides

bis zur Hälfte der Gebühr für die ursprüngliche(angefochtene) Entscheidung zuzüglich Zustellungskosten

101.18 Schriftliche Aufnahme von Anträgen, Protokollen und Verhandlungsniederschriften, die nicht auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen 5,00 bis 25,00
  Abschriften und Druckstücke von Verdingungsunterlagen  
206.1 bis zu 20 Seiten 5,00
206.2 von 21 bis 50 Seiten 10,00
206.3 von 51 bis 100 Seiten 20,00
206.4 von 101 bis 250 Seiten 30,00
206.5 von 251 bis 400 Seiten 40,00
206.6 über 400 Seiten 50,00
206.7 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene Stunde der Beaufsichtigung 48,00
206.8 Genehmigung zur Sondernutzungvon öffentlichen Verkehrsflächen 15,00 bis 100,00
206.9 Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung einer Hof- oder Grundstückseinfahrt vom öffentlichen Verkehrsraum einschließlich Abnahme 25,00
206.10 Genehmigung von Lotto-Spielen (Gänseverspielen) 50,00
206.11 Ausgabe von Lotto-Spielblöcken je Block 3,00
207.1 Untersuchung von Störungen im Kanalanschluss eines Grundstückes je angefangene halbe Stunde und MitarbeiterIn 20,00
207.2 Ausleihung von Spiralen zur Beseitigung von Kanalverstopfungen pro Stück und Tag 6,00
207.3 Schriftliche Auskünfte mit Plan über Neuanschluss an die Kanalisation oder die Wasserversorgung 35,00
207.4 Erteilung einer Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und eine Abnahme des Anschlusses 25,00
207.5 Jede weitere Abnahme des Anschlusses, die durch den Antragsteller zu vertreten ist, je angefangene halbe Stunde 20,00
  Lichtpausen auf normalem Papier
209.1 größer als DIN A 3 bis DIN A 2 15,00
209.2 größer als DIN A 2 20,00
209.3 Erklärungen über den Verzicht auf Ausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts 30,00
209.4 Beglaubigung von Unterschriften für Baulasteintragungen 12,00
209.5 Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch 30,00
209.6 für Zweitausfertigungen nach Ziffer 209.5 15,00
209.7 Genehmigungen nach § 172 BauGB (Erhaltungssatzung) 30,00
209.8 Genehmigung oder Ablehnung einer Grundstücksteilung 30,00
306.1 Druckstücke von Satzungen, Plänen, Dienstanweisungen, Vordrucken, amtlichen Veröffentlichungen, Broschüren usw., je nach Umfang und Kosten der Herstellung, Vervielfältigung oder sonstigen Beschaffung.Übersteigen die Kosten der Herstellung oder Vervielfältigung die genannten Beträge, so sind die Selbstkosten zuzüglich eines Aufschlages von 10 % in Rechnung zu stellen.Die genannten Kosten schließen nicht das Recht einer Veröffentlichung, Bearbeitung oder weiteren Vervielfältigung ein. Diese muss gesondert beantragt und schriftlich genehmigt werden. 5,00 bis 75,00
306.2 Auslagenpauschale für die Übersendung von Akten an Dritte oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 10,00
306.3 Haushaltssatzung und Haushaltsplan, gebunden 20,00
306.4 Bescheinigung über den Stand des Abgabenkontos 8,00
306.5 Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides

5,00

306.6 Feststellung aus Abgabenkonten und -akten je angefangene halbe Seite 5,00
306.7 Ermittlung oder Schätzung von Abgaben vor Beginn der Abgabepflicht auf Antrag des Abgabepflichtigen 5,00
306.8 Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 5,00
306.9 Ausstellung von Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen 5,00
306.10 Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung 5,00
  Ausstellung von Bescheinigungenfür Kreditanstalten zu Beleihungszwecken  
306.11 für Einfamilienhäuser 5,00
306.12 für Zweifamilienhäuser 8,00
306.13 bei zwei- und mehrgeschossigen Mietshäusern 10,00
306.14 Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Gewährleistung 1 % des Ursprungswertes, mindestens jedoch 5,00
306.15 Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Firma oder über den Inhaber, ferner für Auskünfte oder Bescheinigungen über Identität eines Gewerbetreibenden mit dem Inhaber einer Firma 5,00
  Rechtsberatung und Gewährung von Rechtsbeistanddurch die öffentliche Rechtsberatung  
308.1 im Regelfall 5,00
308.2 höchstens 8,00