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Baumschutzsatzung der Gemeinde Alkersum

Satzung

zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Alkersum

vom 09.03.1993

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 20 Abs.4 des Landschaftspflegegesetzes vom 19.November 1982 (GVOBL.Schl.-H. S.256) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Alkersum vom 22.02.1993 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Schutzzweck

Zur Sicherstellung einer gesunden Umwelt, der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Lebensstätten für die Tierwelt im Siedlungsbereich sowie zur Belebung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes wird der Baumbestand in der Gemeinde Alkersum nach Maßgabe dieser Satzung geschützt.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den gesamten Innenbereich (§ 34 des Baugesetzbuches) der Gemeinde Alkersum. Das Gebiet ist aus der dieser Satzung beigefügten Kartezu entnehmen. Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Geschützt sind alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 40 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge entscheidend.

 

(2) Der Baumbestand ist in einem Baumkataster festgehalten; dieses wird soweit erforderlich fortgeschrieben und beinhaltet auch die neugepflanzten Bäume. Das Baumkataster ist Bestandteil dieser Satzung.

 

(3) Ausgenommen sind alle Bäume innerhalb eines Waldes nach dem Landeswaldgesetz, in Erwerbsgärtnereien, sowie diejenigen Bäume, die aufgrund der §§ 19 und 20 des Landschaftspflegegesetzes anderweitig unter Schutz gestellt worden sind.

 

§ 4

Schutzbestimmungen

(1) Verboten ist, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. Übliche Pflegemaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, Maßnahmen des ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen sind jedoch erlaubt. Erlaubt ist auch das Fällen von kranken Ulmen im Rahmen der Vorsorge gegen die Ausbreitung der Ulmenkrankheit, soweit die Krankheit von einem Sachverständigen eindeutig festgestellt ist. Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnehmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

 

(2) Schädigungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Störungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronenbereich), insbesondere durch

 

a. Befestigen der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton),

 

b. Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben oder Pflegemaßnahmen an Gewässern) oder Aufschüttungen,

 

c. Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen,

 

d. das Austretenlassen von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,

 

e. Anwenden von Unkrautvernichtungsmitteln,

 

f. Anwenden von Streusalzen.

 

(3) Eine Veränderung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern und das weitere Wachstum beeinträchtigen.

 

§ 5

Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der im § 3 bezeichneten Bäume trifft. Dies gilt insbesondere wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen.

 

(2) Die Gemeinde kann die im Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eigene Kosten selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen, wenn sie dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten sind. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat in diesem Fall die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 4 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn

 

a. der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

 

b. eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,

 

c. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,

 

d. ein Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

 

e. die Beseitigung eines Baumes aus überwiegend, auf andere Weise nicht zu verwirklichendenöffentlichen Interessen dringend erforderlich ist.

 

(2) Von den Verboten des § 4 kann im übrigen im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn

 

a. das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

 

b. Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

 

§ 7

Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 6 ist bei der Gemeinde schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Lageplanes zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Meise (z.B. Lageskizzen, Fotos)die Bäume, auf die sich der Antrag bezieht, einwandfrei ermittelt werden können.

 

(2) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden, widerruflich oder befristet erteilt werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen zu treffen oder Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten.

 

(3) Der § 31 Baugesetzbuch bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt.

 

§ 8

Ersatzpflanzungen

(1) Wer zur Folgenbeseitigung im Sinne des § 9 oder aufgrund einer Erlaubnis nach § 7 verpflichtet ist, auf eigene Kosten einen Ersatzbaum oder mehrere Ersatzbäume gleicher oder standortgerechter Art (Mindestumfang 18 an, gemessen in einer Höhe von 100 am über dem Erdboden) zu pflanzen und zu erhalten, kann die Ersatzpflanzung durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages an die Gemeinde Alkersum abwenden, wenn ihm oder ihr die Ersatzpflanzung nicht möglich ist oder diese in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme- oder Befreiungstatbestände führen würde. In diesem Fall setzt die Gemeinde Alkersum die Geldleistung entsprechend der geforderten Ersatzpflanzung fest. Das gilt auch, wenn der Antragsteller seine Verpflichtungen nach Ablauf der gesetzten Frist nicht erfüllt. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemißt sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzanpflanzung erfolgen müßte, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 v.H. des Netto-Erwerbspreises.

 

(2) Die Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen sind ausschließlich zur Anpflanzung von Bäumen durch die Gemeinde Alkersum oder für die Gewährung von Zuschüssen an Private für die Neuanpflanzung und Pflege im Geltungsbereich der Satzung zu verwenden.

 

(3) Ersatzpflanzungen auf fremden Grundstücken setzen die unwiderrufliche schriftliche Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers zur Pflanzung und Pflege voraus.

 

(4) Der Ersatzanspruch gilt als erfüllt, wenn der gepflanzte Baum nach einer Vegetationsperiode angewachsen ist.

 

§ 9

Folgenbeseitigung

(1) Wer entgegen § 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt oder ihre Gestalt nicht fachgerecht wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen läßt, ist verpflichtet, auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.

 

(2) Haben Dritte geschützte Bäume beseitigt, zerstört, geschädigt oder verändert und steht den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten ein Schadenersatzanspruch zu, treffen die Verpflichtungen des Abs.1 die Eingentümer oder Nutzungsberechtigten bis zur Höhe des Schadenersatzanspruches. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten können mit der Gemeinde Alkersum die Abtretung des Schadenersatzanspruches mit befreiender Wirkung von der Verpflichtung nach Satz 1 abtreten. Die Gemeinde Alkersum kann das Angebot annehmen, wenn den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten ist, einen Schadenersatz-anspruch im Klagewege geltend zu machen.

 

(3) Steht den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein Schadenersatzanspruch nicht zuoder haben sie ihn an die Gemeinde Alkersum abgetreten, haben sie eine Ersatzanpflanzung durch die Gemeinde Alkersum zu dulden.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 64 Abs.2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a. geschützte Bäume entgegen § 4 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen lässt,

 

b. Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß § 7 erteilten Erlaubnis nicht erfüllt.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer bewirkten Bekanntmachung in Kraft.

 

Alkersum, den 09.03.1993

 

Gemeinde Alkersum

-Der Bürgermeister-


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