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Ortsgestaltungssatzung

Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Midlum

vom 10.08.2011 *)

 

Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22.01.2009 - GVOBl. SH S.6 -, geändert durch Gesetz vom 09.03.2010 - GVOBl. SH S. 356 - und § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 - GVOBl. SH S. 57 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 - GVOBl. SH S. 93 - , wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 31.08.2010 die nachfolgende Neufassung der Ortsgestaltungssatzung erlassen:

 

I. Geltungsbereich

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für das im anliegenden Plan, der Teil dieser Satzung ist, (gelb) umrandete Gebiet der Gemeinde Midlum.

 

(2) Die Bestimmungen dieser Satzung sind auf alle genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreien bzw. verfahrensfreien baulichen Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen anzuwenden.

 

II. Erhaltung vorhandener Gebäude

 

§ 2

Allgemeine Anforderungen an prägende Gebäude

Die Gebäude in friesischer Bauart sind für das Dorbild on besonderer Bedeutung. Erweiterungs- oder Umbauten sowie sonstige Veränderungen dieser Gebäude wie Instandhaltung und Instandsetzungen müssen sich nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 in das Escheinungsbild der charakteristischen Bebauung einfügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Gebäude- und Dachform,Größe und Proportionen, Ausbildung der Wandfläche, Öffnungen und Gliederung sowie Konstruktionsbild, Oberflächenwirkung und Farbe.

 

§ 3

Baukörper

(1) Die in den Reihendörfern vorherrschende föhring’sche Gebäudeform des langgestreckten und im Scheunenteil oftmals versetzten oder abgewinkelten Haustyps mit Steildach ohne größere Anbauten ist zu erhalten.

 

Erweiterungs- und Umbauten haben sich in Form, Größe und Material diesem Haustyp anzupassen.

 

§ 4

Gebäudehöhe

(1) Die Firsthöhe der Gebäude darf 9,50 m über der festgelegten Geländeoberfläche einschließlich eines höchstens 0,30 m hohen Sockels nicht überschreiten.

 

(2) Bei Reetdächern darf der Abstand zwischen der Unterkante der Traufe und der festgelegten Geländeoberfläche nicht mehr als 2,50 m und nicht weniger als 1,80 m betragen.

 

§ 5

Dächer

(1) Die Dächer sind als Satteldach, Walmdach oder Krüppelwalmdach mit einem symmetrischen Neigungswinkel von 40° bis 55° zu errichten.

 

(2) Der First ist in Längsrichtung des Gebäudes anzuordnen.

 

(3) Die Länge der Dachaufbauten je Gebäudeseite darf nicht mehr als 1/3 der Trauflänge betragen. Dachaufbauten dürfen erst vom ersten durchgehenden Gebinde, vom Giebel bzw. von der Walmseite entfernt, errichtet werden. Der Abstand zwischen den Dachaufbauten und der Traufe muss, gemessen in der Dachfläche, mindestens 0,60 m betragen. Gauben in den Krüppelwalmflächen sind unzulässig.

 

(4) Dacheinschnitte sind unzulässig.

 

(5) Der Dachüberstand muss mindestens 0,30 m und darf höchstens 0,80 m betragen. Die Schnittlinie von Gebäudeaußenwand und Dachhaut darf 0,70 m über der Erdgeschossdecke nicht überschreiten.

 

(6) Friesengiebel sind nur als Backengiebel bzw. Spitzgiebel an der Gebäudelängsseite zulässig. Siedürfen nicht vorgezogen werden und sollen Firsthöhe erreichen.Unterschreitungen der Firsthöhe bis zu 0,60 m sind zulässig. Je Gebäudelängsseite ist nur ein Friesengiebel zulässig.

 

(7) In Reetdächern sind Dachflächenfenster unzulässig. In Hartdächern darf die Glasfläche der Dachflächenfenster nicht mehr als 1,50 qm je Dachseite betragen; in den Walmseiten sind Dachflächenfenster unzulässig. Über ausgebauten Dachgeschossen und in Spitzböden sind Dachaufbauten und Dachflächenfenster unzulässig.

 

(8) Auf Reetdächern sind Solaranlagen und Außenantennen unzulässig.

 

(9) Auf Hartdächern sind Solaranlagen zulässig, wenn sie flächenparallel zur Dachhaut liegen.

 

(10) Auf Nebengebäuden mit Flachdach sind aufgeständerte, nicht flächenparallel zur Dachhaut liegende Solaranlagen ausnahmsweise zulässig, wenn sie eine Höhe von 0,75 m über der Ebene der Dachhaut nicht überschreiten. Die Regelungen der Landesbauordnung Schleswig-Holstein sind zu beachten.

 

§ 6

Fassaden

(1) Die Fassaden sind in Massivbauweise auszuführen. Die Fassadenfläche ist als zusammenhängende Fläche auszubilden.

 

(2) Balkone, Loggien und Kragplatten sind unzulässig.

 

(3) Schmale (bis 0,20 m), geringfügig auftragende (bis 0,10 m) in ruhiger Linienführung gehaltene Reliefbildung, Profilierung oder Schichtung ist zur Hervorhebung konstruktiver oder funktionaler Bauglieder (Sockel, Traufgesimse, Sohlbänke, Stürze, Ortgang, Leibung, Markierung der Geschosse, Brüstung, Fenster, Türen, u. ä.) zulässig.

 

§ 7

Wandöffnungen

(1) Die Wandfläche muss die Fensteröffnung allseitig umschließen. Türöffnungen und Tore müssen dreiseitig von der Wandfläche umgeben sein.

 

(2) Fenster müssen bündig mit der Außenfront abschließen oder dürfen um höchstens ½ Stein zurückspringen.

 

(3) Fensteröffnungen sind rechteckig stehend auszubilden. Liegend ausgebildete Fensteröffnungen sind zulässig, wenn sie durch senkrechte Pfosten so unterteilt sind, dass rechteckig stehende Formate gebildet werden oder wenn die nach historischen Vorbildern angefertigt werden.

 

(4) Fensteröffnungen dürfen 2,00 qm nicht überschreiten. Bei gastronomischen Betrieben und Einzelhandelsbetrieben können ausnahmsweise andere &oOuml;ffnungsgrößen (z.B. für Schaufenster) zugelassen werden, wenn diese das Erscheinungsbild des Ortes nicht nachteilig beeinträchtigen und die Vorgaben gemäß § 7 Abs. 3 eingehalten werden.(5) Bei reetgedeckten Gebäuden sind nur Fenster mit Sprosseneinteilung zulässig.

 

§ 8

Material

(1) Sichtbares Mauerwerk ist aus roten Ziegeln oder weißen dünnformatigen Kalksandsteinen mit weißem Anstrich herzustellen. Sichtbare Sockel sind nur in Ziegelmauerwerken zulässig.

 

(2) Keramik, Betonfaserzement, Waschbeton, Kunststoff, glänzende Metallleisten und Materialien, deren Oberfläche einen hohen Reflexionsgrad haben, sowie Verkleidungen (Metallverkleidung, Mauerimitation) dürfen nicht verwendet werden. Glasbausteine und sonstige farbige Gläser bis auf brauntöniges Sonnenschutzglas sind unzulässig.

 

(3) Das Dach einschließlich der Vordächer ist einheitlich in Material und Farbe einzudecken. Zulässig sind Reet und rote bis rotbraune sowie dunkle S- oder Doppel-S-Pfannen. Absatz 3 gilt nicht für Flachdächer.

 

§ 9

Farben

(1) Mauerwerk ist in weiß bis grau zu verfugen.

 

(2) Fenster sind nur in weißer Farbe, farbliche Absetzungen in den Farben ochsenblutrot, blau oder grün zulässig.Türen und Tore sind in den Grundfarben weiß, ochsenblutrot, grün oder blau zulässig.

 

(3) Farbvielfalt (Buntheit) sowie intensiv wirkende Anstriche und Leuchteffekte sind unzulässig.

 

§ 10

Nebengebäude, Anbauten und Garagen

allgemeine Anforderungen

(1) Anbauten, Nebenbauten und freistehende Nebengebäude müssen sich auf Gebäudetyp, Baukörper, Dachform, Material, Farbe und Fassade des Hauptgebäudes beziehen und dem Hauptgebäude entsprechend angepasst sein.

 

(2) Kleinere Anbauten mit Ausnahme von Garagen sind nur an den rückwärtigen Gebäudeteilen in Form von Wintergärten, Windfängen, Veranden oder Terrassen mit Seitenwänden oder Schutzwänden und Bedachungen in einer Tiefe von nicht mehr als 4,00 m zulässig. Sie dürfen 1/3 der Längs- oder Schmalseiten der Gebäude nicht überschreiten. Anbauten müssen die Ecken der Hauptbaukörper freilassen.

 

(3) Mehrere Garagen oder offene Garagen in Holzbauweise (Carports) auf einem Grundstück sind zu einem Baukörper zusammenzufassen. Je Grundstück ist zusätzlich zu einem Baukörper für Garagen oder Carports nur ein Nebengebäude bis zu einer Größe von maximal 30 m³ und einer Gebäudehöhe von maximal 3 m über der festgelegten Geländeoberfläche zulässig.

 

Dachform

(4) Für freistehende Nebengebäude und Garagen sind auch Satteldächer mit einer Neigung von 15 bis 30°, bei Nebengebäuden in Massivbauweise bis 55°, zulässig. Die Traufhöhe darf 2,00 m, die Firsthöhe unter Einschränkung der jeweils maximal zulässigen Dachneigung 4,50 m über der festgelegten Geländeoberfläche nicht überschreiten.

 

(5) Garagen und Carports sowie Nebengebäude bis zu einer Größe von 30 m³ dürfen mit Flachdach errichtet werden, wenn die Gebäude 2,50 m über der festgelegten Geländeoberfläche nicht überschreiten.

 

(5a) Abweichend von den Abs. 4 und 5 können Pultdächer mit einer Neigung von bis zu 20° bei einer Traufhöhe von maximal 2,00 m und einer Firsthöhe von maximal 4,50 m für Garagen, Carports und Nebengebäude bis 30 m³ zugelassen werden, wenn aufgrund der Anordnung des Hauptgebäudes auf dem Grundstück und/oder aufgrund der Geländetopografie deren Errichtung mitSattel- oder Flachdach gemäß Abs. 4 und 5 zu nicht beabsichtigten Einschränkungen führen würde. *)

 

Material

(6) Garagen dürfen als offene Garagen in Holzbauweise (Carports) errichtet werden, wenn Sie

 

a. nicht vor die vordere Fassade des Hauptgebäudes vortreten und

b. eine Länge von 9 m entlang der Grundstücksgrenze nicht überschreiten.

 

Ausnahmsweise, wenn der Grundstückszuschnitt eine andere Anordnung nicht zulässt, dürfen Carports auch vor die vorderen Fassade des Hauptgebäudes vortreten. Diese sind dann mit heimischen Rankpflanzen zu begrünen.

 

(7) Nebengebäude dürfen in Holzbauweise errichtet werden, sofern sie die Abmessungen gemäß Abs. 3 nicht überschreiten.

 

§ 11

Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebsgebäude

(1) Werden bei landwirtschaftlichen Betriebgebäuden die Außenhaut oder die Dacheindeckung erneuert, können abweichend von den §§ 6, 8 und 9

 

a. bei Stallgebäuden für die Dacheindeckung auch Betonfaserzement (rotbraun, anthrazit, dunkelgrün) und

b. bei Bansen- oder Geräteschuppen für die Außenhaut auch Betonfaserzement (rotbraun, anthrazit, dunkelgrün) oder Bleche mit Sicken im Abstand von nicht mehr als 0,50 m verwendet werden. Die Bleche sind mit einem hellgrauen, dunkelgrünen oder rotbraunen Anstrich zu versehen.

 

III. Gestaltung von Neubauten

 

§ 12

Neubau nicht überwiegend landwirtschaftlicher Betriebsgebäude

(1) Für die Neuerrichtung von Gebäuden, die nicht überwiegend landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind, gelten die §§ 2 bis 9 entsprechend.(2) Das Verhältnis von Gebäudebreite zu Gebäudelänge muss mindestens 1:1,3 und darf höchstens 1:1,8 betragen. Die Fläche der Öffnungen darf 30% der jeweiligen Wandfläche betragen; einzelne Fensteröffnungen dürfen abweichen von § 7 Abs. 4 der Satzung 3 qm nicht überschreiten. Ihre Gesamtbreite darf 1/3 der Giebelbreite nicht überschreiten.

 

§ 13

Neubau landwirtschaftlicher Betriebgebäude

(1) Die Traufhöhe von Betriebsgebäuden darf 5,00 m, die Firsthöhe darf 8,00 m nicht überschreiten.

 

(2) Neben den nach den §§ 8 und 9 zulässigen Materialien und Farben kann bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch Betonfaserzement (rotbraun, dunkelgrün, anthrazit) oder Blech mit Sicken im Abstand von nicht mehr als 0,50 m verwendet werden. Die Bleche sind mit einem hellgrauen, dunkelgrünen oder rotbraunen Anstrich zu versehen.

 

(3) Die Dachneigung muss beim Sattel- und Walmdach mindestens 15° betragen, bei freistehenden Unterstellbauten für landwirtschaftliche Geräte sind Pultdächer mit 10° bis 30° Neigung zulässig.

 

IV. Anforderungen an sonstige Anlagen

 

§ 14

Einfriedigungen

(1) Die Höhe der Einfriedigungen darf höchstens 1,00 m betragen.

 

(2) Einfriedigungen, die von öffentlichen Verkehrsflächen und Gehwegen eingesehen werden können, sind als Holzzäune, Steinwälle oder lebende Hecke zulässig.

 

(3) Einfriedigungen sind in den Farben natur, weiß oder grün zu halten.

 

(4) Drahtzäune als Einfriedigung von Grundstücken untereinander sind zulässig, wenn die von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.

 

§ 15

Silos und Gärfutterbehälter

Silos und ähnliche Bauten dürfen eine Höhe von 9,00 m nicht überschreiten. Aus Beton gefertigte Anlagen, Stahl- und Kunststoffbauten sind in gedeckten Farben zu halten.

 

V. Inkrafttreten

 

§ 16

Inkrafttreten *)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Midlum, den 10.08.2011 *)

 

Gemeinde Midlum

Der Bürgermeister

 

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Midlum. Die mit der 1. Änderungssatzung vom 10.08.2011 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 08.10.2010 eingearbeitet worden.

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