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Straßenreinigungssatzung

Satzung

über die Straßenreinigung in der Gemeinde Midlum

vom 05.04.2011

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 93), des § 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 02. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 413) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 487) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05.04.2011 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen (§§ 2 und 57 StrWG) innerhalb der geschlossenen Ortslage der Gemeinde Midlum.

 

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO. Ausgenommen von der Reinigungspflicht sind die Bushaltebuchten einschließlich der Bushaltehäuschen.

 

(2) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

 

§ 3

Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke für folgende Straßenteile den Eigentümern auferlegt:

 

a. die Gehwege und die kombinierten Geh- und Radwege,

b. die begehbaren Seitenstreifen bis zu 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze und der Entwässerungsrinne,

c. Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen.

 

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

 

  1. den Erbbauberechtigten,
  2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
  3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassenist.

 

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

 

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eineausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflichund nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

 

§ 4

Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 3 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen. Der Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln, auch biologisch abbaubarer, ist nicht erlaubt.

 

(2) Fahrbahnen und Gehwege sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat zu reinigen. DieEinläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind sauber zu halten. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.

 

(3) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Gehwege sind bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen. Der Einsatz von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich nicht zugelassen. Ihre Verwendung ist nur erlaubt

a. in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b. an besonders gefährlichen Stellen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

 

(4) In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

 

(5) An Haltestelle für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

 

(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

 

(7) Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.

 

§ 5

Außergewöhnliche Verunreinigung

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen, anderenfalls kann das Amt Föhr-Amrum als örtliche Ordnungsbehörde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt dadurch die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für die Verunreinigung durch Hundekot und/oder Pferdeäpfel. Hundeführerinnen und Hundeführer sowie Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hundekot unverzüglich zu entfernen. Pferdehalterinnen und Pferdehalter sowie Reiterinnen und Reiter oder Kutsche- und Gespannfahrerinnen und- fahrer sind dazu verpflichtet, hinterlassene Pferdeäpfel umgehend zu beseitigen.

 

§ 6

Grundstückbegriff

(1) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

 

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. seiner Reinigungspflicht nach § 3 dieser Satzung nicht nachkommt,
  2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 4 dieser Satzung verstößt,
  3. seiner Reinigungspflicht bei außergewöhnlicher Verunreinigung nach § 5 dieser Satzung nicht nachkommt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 511,00 Euro geahndet werden.

 

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Midlum, den 05.04.2011

 

Gemeinde Midlum

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