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Kurbetriebssatzung

Betriebssatzung

für den Kurbetrieb der Gemeinde Nebel

vom 25.10.1982 *)

 

Aufgrund des § 4 Abs. 1 und des § 106 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. SH. Seite 410) in Verbindung mit § 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 20. August 1974 (GVOBl. SH. Seite 323) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 25. Oktober 1982 *) folgende Betriebssatzung erlassen:

 

§ 1

Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Der Kurbetrieb ist ein Eigenbetrieb der Gemeinde Nebel.

 

(2) Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Durchführung der mit dem Fremdenverkehr verbundenen Aufgaben und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

 

§ 2

Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „AmrumTouristik Nebel"

 

§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 200.000,00 Euro.

 

§ 4

Werkleitung

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes werden ein Werkleiter und ein stellvertretender Werkleiter bestellt. Der Werkleiter führt die Bezeichnung Kurdirektor.

 

(2) Dienstvorgesetzter des Werkleiters ist der Bürgermeister.

 

§ 5

Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Der Kurdirektor vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Kurbetriebes, die seiner Entscheidung unterliegen.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für Angelegenheiten, in denen die Entscheidung des Kurausschusses herbeizuführen ist und die keine Verpflichtungserklärungen über 1.000,00 Euro hinaus enthalten.

 

(3) Der Werkleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Das gilt auch in den Fällen des Absatzes 2. Alle übrigen Zeichnungsberechtigten unterzeichnen stets "Im Auftrage".

 

(4) Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll und die nach Absatz 1 oder 2 in die Zuständigkeit des Kurdirektors fallen, bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Fällt die Abgabe der Erklärungen nicht in die Zuständigkeit des Kurdirektors, ist nach § 50 GO zu verfahren.

 

§ 6

Aufgaben des Kurdirektors

(1) Der Kurdirektor leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Betriebssatzung der Gemeindevertretung vorbehalten sind. Er ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Weiterhin vollzieht er die Beschlüsse der Gemeindevertretung, des Kurausschusses und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

 

(2) Die Kurverwaltung ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen. Der Kurdirektor hat auf eine Tarifgestaltung hinzuwirken, die den Forderungen des § 107 GO genügt.

 

(3) Die laufende Betriebsführung obliegt dem Kurdirektor. Dazu gehören u.a. alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zum Einsatz des Personals notwendig sind. Es gehören insbesondere auch dazu die Durchführung des Erfolgsplanes, die Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und laufenden Anlagenerweiterungen und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

 

(4) Der Kurdirektor hat den Bürgermeister und den Kurausschuss laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. Die Unterrichtung soll ohne Verzögerung und in der Regel mündlich geschehen. Die Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite, wie sie beispielsweise beim Auftreten unvorhergesehener Ereignisse, bei neuen Erkenntnissen, die ein Abweichen von bisherigen Planungen oder Vorstellungen bedingen, oder bei Bekanntwerden besonderer Angelegenheiten, die die Geschäftspolitik des Eigenbetriebes oder den Eigenbetrieb in technischer oder wirtschaftlicher Sicht erheblich berühren, auftreten können.

 

(5) Der Kurdirektor hat dem Bürgermeister rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und die Zwischenberichte zuzuleiten, er hat ihm ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Gemeinde auswirken.

 

(6) In Fällen, die keinen Aufschub dulden und für die die Gemeindevertretung oder der Kurausschuss zuständig sind, hat der Kurdirektor die Entscheidung des Bürgermeisters einzuholen. Der Bürgermeister hat unverzüglich die Genehmigung der Gemeindevertretung zu beantragen.

 

(7) Der Kurdirektor entscheidet über Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen im Rahmen der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlaß der Gemeinde Nebel, wobei an dieStelle des Bürgermeisters der Kurdirektor tritt.

 

(8) Der Kurdirektor bereitet die Beschlüsse des Kurausschusses vor.

 

§ 7

Werkausschuss

(1) Die Gemeindevertretung wählt für den Eigenbetrieb einen Werkausschuss, den Kurausschuss. Seine Zusammensetzung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.

 

(2) Der Kurdirektor ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des Kurausschusses teilzunehmen. Er ist verpflichtet, dem Kurausschuss Auskunft zu erteilen.

 

§ 8

Aufgaben des Kurausschusses

(1) Der Kurausschuss bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, insbesondere den Wirtschaftsplan sowie die Festsetzung von Gebühren und Tarifen.

 

(2) Der Kurausschuss entscheidet über:

 

a) den Abschluß von Verträgen und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Wert imEinzelfall oder die Auftragssumme für das Gesamtobjekt den Betrag von 1.000,00 Euro übersteigt bis zum Höchstbetrag von 2.556,46 Euro und nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 EigVO die Gemeindevertretung zuständig ist; das gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen der Beschaffung von Rohstoffen, Material und Betriebsmitteln, für die der Kurdirektor ohne Rücksicht auf den Wert des Geschäftes zuständig ist;

 

b) Grundstücksnutzungsverträge (Miete, Pacht, sonstige Nutzung) bis zur Höhe von 500,00 Euro jährlich;

 

c) die Einleitung von Gerichtsverfahren, die Einlegung von Rechtsmitteln und den Abschluss von Vergleichen. Dies gilt nicht für die Führung personalrechtlicher Prozesse, oder wenn der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist oder eine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung betrifft.

 

§ 9

Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die sie gemäߧ 28 GO und § 5 EigVO zuständig ist oder gemäß § 27 Abs. 1 GO die Entscheidung im Einzelfall an sich gezogen hat.

 

§ 10

Personalwirtschaft

(1) Der Werkleiter und sein Stellvertreter werden durch Beschluss der Gemeindevertretung bestellt und entlassen.

 

(2) Die Gemeindevertretung entscheidet über Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungender Angestellten und Arbeiter.(3) Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen.

 

§ 11

Organisation des Eigenbetriebes

(1) Der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb des Eigenbetriebes durch eine Dienstanweisung.

 

(2) Der Werkleiter stellt einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan für den Eigenbetrieb auf.

 

§ 12

Inkrafttreten *)

(1) Diese Betriebssatzung tritt nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 11.3.1976 außer Kraft.

 

Nebel, den 25. Oktober 1982

 

Gemeinde Nebel

Der Bürgermeister

 

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Betriebssatzung für den Kurbetrieb der Gemeinde Nebel. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 28.02.2001 sowie mit der 2. Nachtragssatzung vom 20.12.2001 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 25.10.1982 eingearbeitet worden.

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