Hauptsatzung
Hauptsatzung der Gemeinde Nebel
(Kreis Nordfriesland)
vom 23.02.2009 *)
(Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis:
§ 1 -Siegel
§ 2 - entfällt
§ 3 -Bürgermeisterin oder Bürgermeister
§ 4 -Gleichstellungsbeauftragte
§ 5 -Ständige Ausschüsse
§ 6 -Aufgaben der Gemeindevertretung
§ 7 -Einwohnerversammlung
§ 8 -Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern
§ 9 -Verpflichtungserklärung
§ 10 -Veröffentlichungen
§ 11 -Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 12 -Inkrafttreten)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 22.01.2009 *) und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 29.01.2009 *) folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Nebel erlassen.
§ 1
Siegel
Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift: "Gemeinde Nebel, Kreis Nordfriesland".
§ 2
(entfällt)
§ 3
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
- Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweitein Betrag von 2.000,00 € nicht überschritten wird,
- Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigt,
- Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 500,00 € nicht übersteigt,
- Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,00 € nicht übersteigt,
- Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
- .Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 1.000,00 € nicht übersteigt,
- Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000,00 €,
- Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,00 €.
§ 4
Gleichstellungsbeauftragte
§ 5
Ständige Ausschüsse
- 5 Gemeindevertreterinnen und -vertreter
- 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können
- 4 Gemeindevertreterinnen und -vertreter
- 3 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können
Die Entscheidungen zu a) bis c) sind jeweils im Einzelfall der Gemeindevertretung vorbehalten, wenn der Bauausschuss keine einstimmige Entscheidung getroffen hat.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
(3) Der Finanzausschuss tagt nichtöffentlich. Für die übrigen Ausschüsse gilt die Öffentlichkeit allgemein als ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines besonderen Beschlusses bedarf, bei Personalangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten, Steuerangelegenheiten und wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern.
(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. § 6Aufgaben der GemeindevertretungDie Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 7
Einwohnerversammlung
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder erkann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 25 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 8
Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter oder dieBürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 € hält.
§ 9
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungenmonatlich 1.000,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 10
Veröffentlichungen
(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich
- in der Straße Uasterstigh, Ecke Krümwai, gegenüber dem Grundstück Uasterstigh 12 und 14,
- im Ortsteil Süddorf beim Feuerwehrgerätehaus, Uasterstigh 17 und
- im Ortsteil Steenodde beim Grundstück Stianoodswai 24 befinden,
entsprechend den landesrechtlichen Bekanntmachungsbestimmungen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwasanderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Gemeinde ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder des Amtsausschusses und der amtsangehörigen Gemeindevertretungen sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13 und 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13 und 26 LDSG und Speicherung in einer Mitglieder- sowie Überweisungsdatei.
§ 12
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15. Juni 1999 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin/desLandrats des Kreises Nordfriesland vom 4. April 2006 erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Nebel, 23.02.2009 *)
Gemeinde Nebel
Der Bürgermeister
*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Hauptsatzung der Gemeinde Nebel. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 23.02.2009 beschlossenen Änderungen sindentsprechend in die Ursprungssatzung vom 13.04.2006 eingearbeitet worden.