Hundesteuersatzung
Satzung
über die Erhebung einer Hundesteuer
in der Gemeinde Nebel
vom 15.10.2001
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-Host. S. 26/36) und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 565) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 14) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08. Oktober 2001 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Abgabenerhebung
Gegenstand der Steuererhebung ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
§ 2
Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalter).
(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem 1. des Monats, in dem er drei Monate altwird.
(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(4) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eine abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hund einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.
§ 4
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
a) für den 1. Hund 63,-- EURO
b) für den 2. Hund 78,-- EURO
c) für jeden weiteren Hund 102,-- EURO.
(2 Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als 1. Hunde.
§ 5
Steuerermäßigung
(1 Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500m entfernt liegen;
b) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;
c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
d) abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
e) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorgelegte Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
f) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, habenzwei Hunde mit den Steuersätzen für den 1. Und 2. Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§ 6
Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in einer von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen 1. Und einen 2. Hund. Das Haltenselbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.
§ 7
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
a) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
b) Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichenAnzahl;
c) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
d) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
e) Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
f) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
g) Blindenführhunden;
h) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von einer Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
§ 8
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
a) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind;
b) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;
c) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind;
d) in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Ziffer 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 9
Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die Hunde, die sie bei Ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.
§ 10
Meldepflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen beim Amt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf eines Monats.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4) Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung der Hunde wieder abgegeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Halter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
§ 11
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Rechnungsjahr.(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.
§ 12
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten aus der Meldebehörde, aus Auskünften der Vorbesitzer, aus der Halsbandkennzeichnung durch die Gemeinde und das Amt zulässig. Gemeinde und Amt dürfen sich diese Daten übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Die Gemeinde und das Amt sind befugt, auf der Grundlage von Angaben des Abgabepflichtigen und von den nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 20. August 1997 außer Kraft.
Nebel, den 15. Oktober 2001
Gemeinde Nebe
l-Der Bürgermeister-