Satzung über die Benutzung des Badestrandes

Satzung

der Gemeinde Nebel über die Benutzung des Badestrandes

und die Einschränkung des Gemeingebrauchs

vom 23.07.1987

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 123) und des § 39 des Gesetzes zur Anpassung des Landschaftspflegegesetzes und anderer Rechtsvorschriften (LPflegAnpG) vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung Nebel vom 25. September 1986 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Sondernutzung

Der Gemeinde Nebel ist das Recht eingeräumt, einen Strandabschnitt auf dem Kniepsand in einer Länge von 3,7 km -beginnend an der Gemeindegrenze Wittdün und endend an der Gemeindegrenze Norddorf- für den Badebetrieb zu nutzen.

 

§ 2

Gemeingebrauch

(1) In diesem Strandabschnitt wird der Gemeingebrauch für die Zeit vom 01. Juni bis 15. September(Badesaison) eingeschränkt. Für den Aufenthalt im abgabepflichtigen Strandabschnitt ist eine Abgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Nebel in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Wanderer am Meeresstrand, die über den kurabgabepflichtigen Badestrand entlang der Wasserlinie wandern wollen.

 

§ 3Textil-/FKK-Strand

(1) Unbekleidet sind der Aufenthalt und das Baden im Strandabschnitt "Textilstrand" verboten, ausgenommen für Kinder unter sechs Jahren.

 

(2) Nacktbaden ist am Freikörperkulturabschnitt (FKK-Strand) erlaubt.

 

§ 4

Allgemeine Vorschriften

Im Strandabschnitt ist es untersagt,

 

a) in weniger als 20 Meter Entfernung vom Dünenfuß bzw. an Uferschutzanlagen aller Art Burgen und/oder Löcher zu graben und Strandkörbe aufzustellen,

 

b) Strandburgen zu bauen aus Strandgut oder anderen nicht strandeigentümlichen Stoffen (§ 38 Landschaftspflegegesetz),

 

c) Sandburgen sind, zum Schutz der Strandkörbe bei Überflutung, nur niveaugleich mit dem Strand zu bauen;

 

d) in Strandkörben und Burgen zu übernachten;

 

e) Feuer zu entzünden und/oder zu unterhalten;

 

f) Musikinstrumente und/oder Tonübertragungsgeräte zu benutzen;

 

g) Abfälle, gleich welcher Art, im Strandabschnitt liegen zu lassen oder zu vergraben;

 

h) die DLRG-Wagen zu betreten mit Ausnahme der dazu befugten DLRG-Mitglieder;

 

i) Strandkörbe zu verunreinigen, umzuwerfen, zu verschleppen und unbefugt zu benutzen;

 

j) Anlagen und/oder Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen;

 

k) Hunde und Katzen mitzunehmen, ausgenommen in dem dafür besonders gekennzeichneten Teil des Strandabschnittes (Hundestrand). Am gesamten Kniepsand besteht Leinenzwang;

 

l) Wasserfahrzeuge ohne schriftliche Genehmigung der Kurverwaltung auf den Strand zu ziehen und/oder auf ihm zu lagern. Surfen und Lagerung von Surfbrettern nur am dafür gekennzeichneten Strandabschnitt;

 

m) am Strand zu reiten, außer auf dem Reitweg zwischen 50 und 100 m parallel zur Dünenkante. Das Dünengebiet unterliegt den strengen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes;

 

n) Plakate oder plakatähnliche Schriften, Zettel oder Transparente anzukleben, anzuheften, zu verteilen, herumzutragen oder herumzufahren sowie sich gewerblich zu betätigen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs Ausnahmen erteilen;

 

o) sich anstößig und/oder Ärgernis erregend zu verhalten.

 

§ 5

Zusatzvorschriften für den FKK-Strand

Im FKK-Strandabschnitt ist verboten,

 

  1. der Zutritt von Kindern und ledigen Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Begleitung der Erziehungsberechtigten;
  2. zu filmen oder zu fotografieren ohne Einwilligung der Anwesenden.

 

§ 6

Badebetrieb

An den kenntlich gemachten bewachten Badestellen wird unter Aufsicht von Rettungsschwimmern gebadet. Wer außerhalb dieser Badestellen und der festgesetzten Badezeiten badet, tut dies auf eigene Gefahr.

 

§ 7

Strandaufsicht

(1) Den Anordnungen der von der Kurverwaltung Nebel zur Aufrechterhaltung der Ordnung am Strand angestellten Personen ist Folge zu leisten.

 

(2) Wer sich den Anordnungen nicht fügt, kann von den in Abs. 1 genannten Personen vom Kurstrand verwiesen werden; Weigerungen können nach Anhörung des Betroffenen als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden.

 

§ 8

Haftung

Bei Unfällen mit Personen-, Sach- oder anderen Schäden haftet die Kurverwaltung Nebel nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Schadensfall von den Bediensteten oder von ihr beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

 

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Nebel auf Amrum, den 23. Juli 1987

 

Gemeinde Nebel

Der Bürgermeister