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1. Nachtrag zur Hauptsatzung

1. Nachtragssatzung

zur Hauptsatzung der Gemeinde Nieblum (Kreis Nordfriesland)

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 06.12.2016 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 14.12.2016 folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:

 

Artikel I

 

Der § 12 (Veröffentlichungen) der Hauptsatzung der Gemeinde Nieblum vom 23.12.2014 wird wie folg neu gefasst:

 

"§ 12

Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sicham Dörpshus, Poststrat 2, 25938 Nieblumbefindet, bekannt gemacht.

 

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

 

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."

 

Artikel II

 

Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der GO wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 14.12.2016, Az. 012.10-3206, erteilt.

 

Nieblum, den 24.02.2017

 

Gemeinde Nieblum

- Der Bürgermeister -

(LS) gez. Friedrich Riewerts


Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ein entsprechender Bekanntmachungshinweis wurde am 24.02.2017 in der Bekanntmachungstafel am Dörpshus, Poststrat 2, 25938 Nieblum, veröffentlicht.

 

Wyk auf Föhr, den 24.02.2017

 

Amt Föhr-Amrum

- Die Amtsdirektorin -

(LS) i.A. gez. Anke Zemke

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Amt Föhr-Amrum

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