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Baumschutzsatzung der Gemeinde Nieblum

Satzung

zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nieblum

vom 27.03.2009

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 21 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) des Landes Schleswig-Holstein vom 6. März 2007 (GVOBI. S.-H., S. 136) zuletzt geändert am 13.12.2007 (GVOBl. S.-H. S. 499) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Nieblum vom 24.03.2009 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Schutzzweck

(1) Zum Schutze des Ortsbildes der historischen Ortsbereiche von Nieblum, dem der große, alte Baumbestand ein einmaliges, unverwechselbares Gepräge gibt, und zum Erhalt und zur Verbesserung des Kleinklimas werden in der Gemeinde Nieblum der Baumbestand und die Hecken nach Maßgabe dieser Satzung geschützt.

 

(2) Das Auftreten der Ulmenkrankheit in Nieblum, der bereits einige Ulmen zum Opfer gefallen sind, macht es notwendig, zur Eindämmung der Ulmenkrankheit und zum Schutz vor Verbreitung, die befallenen Ulmen rechtzeitig und fortlaufend zu fällen. Zur Erhaltung und Wiederherstellung des Großbaumbestandes ist ein Nachpflanzen mit einer anderen Baumart erforderlich.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Nieblum, einschließlich Bredland, Goting und Greveling. Das Gebiet ist aus der dieser Satzung beigefügten Karte zu entnehmen. Die Karte ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

 

(2) Der Baumbestand ist in einem Baumkataster festgehalten; dieses wird soweit erforderlich fortgeschrieben und beinhaltet auch die neugepflanzten Bäume. Das Baumkataster ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang von 60 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge entscheidend.

 

(2) Unter den Schutz fallen auch Obstbäume, die in von der Straße einsehbaren Bereichen stehen, Walnussbäume und Laubholzhecken, sowie die als Ersatzpflanzung für erkrankte, gefällte Ulmen gepflanzten Bäume, auch wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt sind.

 

(3) Ausgenommen sind alle Bäume innerhalb eines Waldes nach dem Landeswaldgesetz, in Erwerbsgärtnereien und Obstplantagen, sowie diejenigen Bäume, die aufgrund der §§ 20 und 21 desLandesnaturschutzgesetzes anderweitig unter Schutz gestellt worden sind.

 

§ 4 Verbotene Maßnahmen

(1) Verboten ist, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. Übliche Pflegemaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen sind jedoch erlaubt. Erlaubt ist auch das Fällen von kranken Ulmen im Rahmen der Vorsorge gegen die Ausbreitung der Ulmenkrankheit, soweit die Krankheit von einem Sachverständigen eindeutig festgestellt ist. Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Auch der Verdacht auf Auftreten der Ulmenkrankheit ist der Gemeinde anzuzeigen.

 

(2) Schädigungen im Sinne des Absatz 1 sind auch Störungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronenbereich) insbesondere durcha) Befestigen der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton)b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben oder Pflegemaßnahmen an Gewässern) oder Aufschüttungenc) Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugend) das Austretenlassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungene) Anwenden von Unkrautvernichtungsmittelnf) Anwenden von Streusalzen.

 

(3) Eine Veränderung im Sinne des Absatz 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.

 

§ 5 Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der in § 3 bezeichneten Bäume trifft. Dies gilt insbesondere wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen.

 

(2) Die Gemeinde kann die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eigene Kosten selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen, wenn sie dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten sind. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat in diesem Fall die Durchführung der Maßnahme zu dulden.

 

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 4 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn

 

a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechtsverpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

 

b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,

 

c) von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind,

 

d) ein Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

 

e) die Beseitigung eines Baumes aus überwiegend, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist.

 

(2) Von den Verboten des § 4 kann im übrigen im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn

 

a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangten vereinbar ist oder

 

b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

 

§ 7 Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 6 ist bei der Gemeinde schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Lageplanes zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplans kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z.B. Lageskizzen, Fotos) die Bäume, auf die sich der Antrag bezieht, ihr Standort, Art, Höhe und Stammumfang ausreichend dargestellt werden können.

 

(2) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, widerruflich oder befristet erteilt werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen zu treffen oder Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten.

 

(3) § 31 Baugesetzbuch bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt.

 

§ 8 Folgenbeseitigung

(1) Wer entgegen § 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt oder ihre Gestalt nicht fachgerecht wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen lässt, ist verpflichtet, aufeigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen.

 

(2) Ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte für einen Eingriff im Sinne von § 9 nicht verantwortlich, hat er es zu dulden, wenn die Gemeinde Maßnahmen zur Folgenbeseitigung nach Maßgabe von § 9 ergreift.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 67 Abs. 1 Ziffer 1 Landesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) geschützte Bäume entgegen § 4 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen lässt,

 

b) Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß § 7 erteilten Erlaubnis nicht erfüllt.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer bewirkten Bekanntmachung in Kraft.

 

Nieblum, den 27.03.2009

 

Gemeinde Nieblum

-Der Bürgermeister-

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