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Hauptsatzung

Hauptsatzung

der Gemeinde Nieblum (Kreis Nordfriesland)

vom 24.02.2017 *)

 

[ Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis:

§ 1 - Wappen, Flagge, Siegel

§ 2 - ehrenamtliche Bürgermeisterin / ehrenamtlicher Bürgermeister

§ 3 - Gleichstellungsbeauftragte

§ 4 - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 5 - Ständige Ausschüsse

§ 6 - Gemeindevertretung

§ 7 - Einwohnerversammlung

§ 8 - Entschädigung

§ 9 - Verträge nach § 29 GO

§ 10 - Verpflichtungserklärungen

§ 11 - über- und außerplanmäßige Ausgaben

§ 12 - Veröffentlichungen

§ 13 - Inkrafttreten ]

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.10.2014 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 12.12.2014 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Nieblum erlassen:

 

§ 1

Wappen, Flagge, Siegel

Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit der Umschrift „Gemeinde Nieblum, Kreis Nordfriesland“.

 

§ 2

ehrenamtliche Bürgermeisterin / ehrenamtlicher Bürgermeister

(1) Der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

 

(2) Er / Sie entscheidet ferner über:

 

  1. Die Einstellung von Beschäftigten analog bis zur Entgeltgruppe 6 TVöD,
  2. Stundungen bis zu einem Betrag von 500 €,
  3. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 500 € nicht überschritten wird,
  4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweitein Betrag von 2.500 € nicht überschritten wird,
  5. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.500 € nicht übersteigt,
  6. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 500 € nicht übersteigt,
  7. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 2.500 € nicht übersteigt,
  8. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 5.000 €,
  9. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 5.000 €,
  10. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 500 € nicht übersteigt,
  11. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500 €,
  12. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.500 €.
  13. Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB, soweit der im Grundstückskaufvertrag vereinbarte Wert 2.500 Euro nicht überschreitet.
 

§ 3

Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Föhr-Amrum kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungsteile. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 4

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche sind bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren in angemessener Weise zu beteiligen.
 

§ 5

Ständige Ausschüsse

(1) Es wird nach § 45 Abs. 1 GO folgender Ausschuss der Gemeindevertretung gebildet:
 
Kurausschuss
Zusammensetzung: 5 Mitglieder/innen der Gemeindevertretung und 2 Bürger/innen, die
der Gemeindevertretung angehören können
Aufgabengebiet: Kurbetriebswesen
 
(2) Es wird folgender nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildende Ausschuss der Gemeindevertretung bestellt:
 

Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

Zusammensetzung: 3 Mitglieder/innen der Gemeindevertretung

Aufgabengebiet: Prüfung der Jahresrechnung

 

(3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindeversammlung übertragen.

 

(4) Die Gemeindevertretung wählt entsprechend der Ausschussbesetzung für jedes Ausschussmitglied eine/n persönliche/n Stellvertreter/in. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedernkönnen auch Bürger/innen gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

 

§ 6

Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / dem ehrenamtlichen Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

 

§ 7

Einwohnerversammlung

(1) Die / Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der Einwohnerinnen undEinwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch aufTeile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

 

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

 

(3) Die / Der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

 

(4) Die / Der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 25 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

 

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

 

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
  5. das Ergebnis der Abstimmungen.

 

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder der/dem Protokollführer/in unterzeichnet.

 

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

 

§ 8

Entschädigung

(1) Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Der Bürgermeisterin / demBürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet:

 

  1. Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung.
  2. Bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.

 

Die Erstattung der Aufwendungen nach Ziffer 1 und 2 kann auch pauschaliert werden.

 

Der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gewährt.

 

(2) Eine Aufwandsentschädigung an Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter wird nicht gezahlt.

 

(3) Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabeder Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

 

(4) Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Stellvertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung zusätzlich für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

(5) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliederinnen und Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliederinnen und Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 34,50 Euro.

 

(6) Personen nach Absatz 5 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 11,50 Euro. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

 

(7) Personen nach Absatz 5 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 5 oder eine Entschädigung nach Absatz 6 gewährt wird.

 

(8) Personen nach Absatz 5 Satz 1 ist für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, werden gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 5 Bundesreisekostengesetz.

 

(9) Die Gemeindewehrführerin / Der Gemeindewehrführer und ihre / seine Stellvertreterin bzw. ihr /sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

§ 9

Verträge nach § 29 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt wurden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 €, hält.

 

§ 10

Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

 

§ 11

Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung

von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und der Zustimmung

zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen

Die ehrenamtliche Bürgermeisterin / Der ehrenamtliche Bürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 € sowie die Zustimmung zum Eingehen von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 € übertragen. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.

 

§ 12

Veröffentlichungen *)

(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sicham Dörpshus, Poststrat 2, 25938 Nieblumbefindet, bekannt gemacht.

 

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

 

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 13

Inkrafttreten *)

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.01.2002, zuletzt geändert durch die 1. Nachtragssatzung vom 26.04.2006, außer Kraft.

 

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 14.12.2016, Az. 012.10-3206 *) erteilt.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Nieblum, den 24.02.2017 *)

 

Gemeinde Nieblum

-Der Bürgermeister-

 

*) Der hier abgebildete Satzungstext ist eine Lesefassung und entspricht der aktuellen Fassung der Hauptsatzung der Gemeinde Nieblum. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 24.02.2017 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 23.12.2014 eingearbeitet worden.

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