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Straßenreinigungssatzung

Satzung

über die Straßenreinigung in der Gemeinde Nieblum

vom 05.12.1983

 

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 30. Januar 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 163) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 18.10.1983 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Reinigungspflicht

Alle öffentlichen Straßen (§§ 2, 57 Straßen- und Wegegesetz, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage Nieblums (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Straßen- und Wegegesetz)einschließlich der Ortsteile Bredland, Goting und Greveling sind zu reinigen.

 

§ 2

Auferlegung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht wird für die in § 1 genannten Straßen und Wege in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. Sie umfasst:

 

a. die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besondersgekennzeichnet sind,

 

b. die begehbaren Seitenstreifen,

 

c. die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist,

 

d. die Fußgängerstraßen,

 

e. die nur für Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen,

 

f. die Rinnsteine,

 

g. die Gräben.

 

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

 

a. den Erbbauberechtigten,

 

b. den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat

 

c. den dinglichen Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.

 

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

 

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.

 

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die zu reinigenden Straßenteile sind an jedem Wochenende zu säubern und von Unkraut zu befreien. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist frei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen. Im übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

 

(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

 

(3) Schnee ist in der Zeit von 8:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20:00 Uhr gefallender Schnee bis 8:00 Uhr des folgenden Tages.

 

(4) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht auf die Straßegeschafft werden.

 

(5) Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.

 

§ 4

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

§ 5

Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

 

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, dass durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einerStraße liegt, das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 des Straßen- und Wegegesetzes weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

 

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Genehmigung nach § 17 Gemeindeordnung und § 45 Straßen- und Wegegesetz wurde mit Runderlass des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 1970 (Amtsbl. Schl.-H. S. 747) erteilt.

 

Nieblum, den 5. Dezember 1983

 

Gemeinde Nieblum

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