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Hauptsatzung

Hauptsatzung der Gemeinde Norddorf auf Amrum

(Kreis Nordfriesland)

vom 18.03.2009

 

(Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis:

§ 1 -Siegel

§ 2 -Bürgermeisterin oder Bürgermeister

§ 3 -Gleichstellungsbeauftragte

§ 4 -Ständige Ausschüsse

§ 5 -Aufgaben der Gemeindevertretung

§ 6 -Einwohnerversammlung

§ 7 -Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern

§ 8 -Verpflichtungserklärung

§ 9 -Veröffentlichungen

§ 10 -Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 11 -In-Kraft-Treten)

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H.S. 58) in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24. Februar 2009 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Norddorf auf Amrum erlassen.

 

§ 1

Siegel

Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift: "Gemeinde Norddorf auf Amrum, Kreis Nordfriesland".

 

§ 2

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

 

(2) Sie oder er entscheidet ferner über

 

  1. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweitein Betrag von 2.000,00 € nicht überschritten wird,
  2. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigt,
  3. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 500,00 € nicht übersteigt,
  4. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,00 € nicht übersteigt,
  5. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
  6. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 1.000,00 € nicht übersteigt,
  7. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000,00 €,
  8. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,00 €.
 

§ 3

Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihrauf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 4

Ständige Ausschüsse

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
 
a) Finanzausschuss
Zusammensetzung:
5 Gemeindevertreterinnen und -vertreter

 

Aufgabengebiet:

Finanzwesen

Grundstücksangelegenheiten

Steuern

Personalangelegenheiten

Satzungsrecht

Prüfung der Jahresrechnung

 

b) Tourismusausschuss

Zusammensetzung:

5 Gemeindevertreterinnen und -vertreter

4 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können

 

Aufgabengebiet:

gemäß der Betriebssatzung für den Tourismusbetrieb

 

c) Bauausschuss

Zusammensetzung:

5 Gemeindevertreterinnen und -vertreter

4 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können

 

Aufgabengebiet:

a) Erteilung des Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch sowie nach § 76 Abs. 5 LBO

b) Anträge der Gemeinde auf Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 Baugesetzbuch, sofern durch das Vorhaben eine Planung erschwert würde

c) Genehmigung nach § 173 Abs. 1 Baugesetzbuch, sofern eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung nicht erforderlich ist.

 

Die Entscheidungen zu a) bis c) sind jeweils im Einzelfall der Gemeindevertretung vorbehalten, wenn der Bauausschuss keine einstimmige Entscheidung getroffen hat.

 

(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

 
 

(3) Der Finanzausschuss tagt nichtöffentlich. Für die übrigen Ausschüsse gilt die Öffentlichkeit allgemein als ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines besonderen Beschlusses bedarf, bei Personalangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten, Steuerangelegenheiten und wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohles oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern.

 

(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

 

§ 5

Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

 

§ 6

Einwohnerversammlung

(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

 

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

 

(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder erkann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

 

(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 25 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

 

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

 

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
 

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

 

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

 

§ 7

Verträge mit Gemeindevertreterinnen und -vertretern

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen und –vertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter oder dieBürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 € hält.

 

§ 8

Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungenmonatlich 1.000,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

 

§ 9

Veröffentlichungen

(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gebäude der AmrumTouristik Norddorf, Ual Saarepswai 7, befindet, entsprechend den landesrechtlichen Bekanntmachungsbestimmungen bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

 

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwasanderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 10

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinde ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder des Amtsausschusses und der amtsangehörigen Gemeindevertretungen sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13 und 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13 und 26 LDSG und Speicherung in einer Mitglieder- sowie Überweisungsdatei.

 

§ 11

In-Kraft-Treten

Die Hauptsatzung tritt am 01.05.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17. Februar 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.02.2009, außer Kraft.Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates desKreises Nordfriesland vom 11.03.2009 erteilt.Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Norddorf auf Amrum, 18.03.2009

 

Gemeinde Norddorf auf Amrum

Der Bürgermeister

Häufig nachgefragt

 
 

Kontakt

 

Amt Föhr-Amrum

- Der Amtsdirektor -
Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr

 

Telefon (04681) 5004-0

Telefax (04681) 5004-850

E-Mail

DE-Mail*:

 

 

Außenstelle Amrum

Strunwai 5
25946 Nebel

 

Telefon (04682) 9411-0

Telefax (04682) 9411-14

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