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Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22.01.2009 – GVOBl. SH S.6 -, geändert durch Gesetz vom 09.03.2010 – GVOBl. SH S. 356 - und § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 – GVOBl. SH S. 57 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 – GVOBl. SH S. 93- , wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 23.09.2010 folgende Satzung erlassen:

 

I. Geltungsbereich

 

§ 1
Örtlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das im anliegenden Plan, der Teil dieser Satzung ist, umrandete Gebiet der Gemeinde Oevenum / Föhr.

 

II. Gestaltung vorhandener Gebäude

 

§ 2
Allgemeine Anforderungen an prägende Gebäude

Die Gebäude in friesischer Bauart sind für das Dorfbild von besonderer Bedeutung. Neu-, Erweiterungs- oder Umbauten sowie sonstige Veränderungen dieser Gebäude wie Instandhaltung und Instandsetzung müssen sich nach der Maßgabe der §§ 3 bis 5 in das Erscheinungsbild der charakteristischen Bebauung einfügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Gebäude- und Dachform, Größe und Proportionen, Ausbildung der Wandfläche, Öffnungen und Gliederung sowie Konstruktionsbild, Oberflächenwirkung und Farbe.

 

§ 3
Baukörper

(1) Die in den Reihendörfern vorherrschende föring'sche Gebäudeform des langgestreckten und im Scheunenteil oftmals versetzten oder abgewinkelten Haustyps mit Steildach ohne größere Anbauten ist zu erhalten. Erweiterungs- und Umbauten haben sich in Form, Größe und Material diesem Haustyp anzupassen.

 

(2) Die Kelleraußenwandflächen sind allseitig mit Erdreich anzufüllen. Es sind lediglich Kellerschächte bis zu einer Tiefe von 0,60 m zulässig. Die Summe der Breiten der Kellerlichtschächte darf 1/4 der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Die Kellerlichtschächte sind so anzufüllen, dass die festgesetzte Sockelhöhe eingehalten wird. Kelleraußentreppen sind unzulässig.

 

§ 4
Gebäudehöhe

(1) Die Firsthöhe der Gebäude darf 8,50 m über der festgelegten Geländeoberfläche einschließlich eines höchstens 0,30 m hohen Sockels nicht überschreiten. Die maximale zulässige Dachneigung (§ 5) wird insoweit eingeschränkt.

 

(2) Bei Reetdächern darf der Abstand zwischen der Unterkante der Traufe und der festgelegten Geländeoberfläche nicht mehr als 2,50 m und nicht weniger als 1,80 m betragen.

 

(3) Der Abstand zwischen der Krüppelwalmtraufenunterkante und der festgelegten Geländeoberfläche darf an den schmalen Seitenfronten nicht mehr als 5,15 m betragen.

 

§ 5
Dächer

(1) Die Dächer sind als Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdach mit einem symmetrischen Neigungswinkel von 40° bis 55° zu errichten.

 

(2) Der First ist in Längsrichtung des Gebäudes anzuordnen.

 

(3) Die Länge der Dachaufbauten je Gebäudeseite darf nicht mehr als 1/3 je Dachlänge betragen. Dachaufbauten dürfen erst vom ersten durchgehenden Gebinde, vom Giebel bzw. von der Walmseite entfernt, errichtet werden. Der Abstand zwischen den Dachaufbauten und der Traufe muss, gemessen in der Dachfläche, mind. 0,60 m betragen. Über ausgebauten Dachgeschossen und in Spitzböden sind Dachaufbauten und Dachflächenfenster unzulässig; hier darf lediglich pro Gebäudelängsseite ein Lüftungsfenster mit einer Glasfläche von nicht mehr als 0,25 qm (4-Pfannenfenster) eingebaut werden. Die Breite einer Gaube darf das Maß von 2,50 m nicht überschreiten.

 

(4) In Reetdächern sind Dachflächenfenster unzulässig. In Hartdächern darf die Glasfläche der Dachflächenfenster nicht mehr als 3 % der Dachfläche pro Dachseite betragen.

 

(5) Dacheinschnitte sind unzulässig.

 

(6) Der Dachüberstand muss mindestens 0,30 m und darf höchstens 0,80 m betragen. Die Schnittlinie von Gebäudeaußenwand und Dachhaut darf eine Höhe von 0,70 m über der Erdgeschossdecke nicht überschreiten.

 

(7) Solaranlagen haben sich in der Farbgebung, dem Farbton und in der Gestaltung der Dachhaut anzupassen. Auf Reetdächern sind Solaranlagen und Außenantennen unzulässig.

 

(8) Giebel sind nur als Backengiebel in der langgestreckten Vorderfront des Gebäudes zulässig. Pro Gebäude ist höchstens ein Backengiebel zulässig. Der Backengiebel muss sich zum Straßenraum hin orientieren. Die Giebelbreite darf höchstens 3,80 m und muss mindestens 2,50 m betragen. Die Haupteingangstür ist mittig unterhalb des Backengiebels einzubauen. Der Abstand zwischen der Traufenunterkante des Backengiebels und der festgelegten Geländeoberfläche darf nicht mehr als 4,75 m betragen. Der Backengiebel hat ein Dreieck zu bilden, dessen Seiten symmetrisch sind und dessen Neigungswinkel 50° bis 56° beträgt. Der Backengiebel darf nicht vorgezogen werden und soll maximal Firsthöhe erreichen. Unterschreitungen gegenüber der Firsthöhe des Hauptdaches bis zu 0,60 m sind zulässig. Die in der Fassadenebenen gelegenen, schräg nach oben laufenden und sich oben in der Spitze treffenden Mauerkronen des Giebels müssen von der Dacheindeckung bedeckt sein. Giebel mit freiliegenden Mauerkronen oder verdeckt liegender, gegen die senkrechte Rückseite des Mauerwerks stoßende Dacheindeckungen sind unzulässig.

 

§ 6
Fassaden

(1) Die Wände sind im massiven Mauerwerk auszuführen. Die Wandfläche ist als zusammenhängende Fläche auszubilden.

 

(2) Giebelflächen (Satteldach, Krüppelwalmdach und Backengiebel) sind mit Holzverschalung zulässig.

 

(3) Balkone, Loggien und Kragplatten sind unzulässig.

 

(4) Schmale (bis 0,20 m) geringfügig auftragende (bis 0,10 m) in ruhiger Linienführung gehaltene Reliefbildung, Profilierung oder Schichtung ist zur Hervorhebung konstruktiver oder funktionaler Bauglieder (Sockel, Traufgesimse, Sohlbänke, Stürze, Artgang, Leibungen, Markierung der Geschosse, Brüstung, Fenster, Türen u.ä.) zulässig.

 

(5) Windfänge vor der Haupteingangstür im Backengiebel sind unzulässig. Vor anderen Eingangstüren sind Windfänge in Holzbauweise bis zu einer Tiefe von 0,30 m zulässig.

 

§ 7
Wandöffnungen

(1) Die Wandfläche muss die Fensteröffnungen allseitig umschließen. Türöffnungen und Tore müssen dreiseitig von der Wandfläche umgeben sein.

 

(2) Fenster müssen bündig mit der Außenfront abschließen oder dürfen höchstens 1/4 Stein zurückspringen.

 

(3) Fensteröffnungen sind rechteckig stehend auszubilden. Liegend ausgebildete Fensteröffnungen sind zulässig, wenn sie durch senkrechte Pfosten so unterteilt sind, dass rechteckig stehende Formate gebildet werden.

 

(4) Fensteröffnungen dürfen 2,00 qm nicht überschreiten.

 

(5) Die Fläche der Öffnungen darf 30 % der jeweiligen Wandfläche betragen.

 

§ 8
Material

(1) Sichtbares Außenmauerwerk ist aus roten Ziegeln herzustellen.

 

(2) Keramik, Asbestzement, Waschbeton, Kunststoff, glänzende Metallleisten und Materialien, deren Oberflächen einen hohen Reflexionsgrad haben, sowie Verkleidung (Metallverkleidung, Mauerimitation) dürfen nicht verwendet werden. Glasbausteine und sonstige farbige Gläser bis auf brauntöniges Sonnenschutzglas sind unzulässig.

 

(3) Das Dach einschließlich der Vordächer ist einheitlich in Material und Farbe einzudecken. Zulässig sind Reet und naturbraune bis dunkelgraue S- oder Doppel-S-Pfannen. Absatz 3 gilt nicht für Flachdächer.

 

§ 9
Farben

(1) Mauerwerk ist in weiß bis grau zu verfugen.

 

(2) Fenster und Holzverschalung am Giebel sind nur in den Farben weiß, blau, grün und naturbraun zulässig. Die Farbgebung soll die baukörperliche Gliederung unterstreichen.

 

(3) Farbvielheit (Buntheit) sowie intensiv wirkende Anstriche und Leuchteffekte sind unzulässig.

 

§ 10
Anforderungen an landwirtschaftliche Betriebsgebäude

Werden bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden die Außenhaut oder die Dacheindeckung erneuert, können abweichend von §§ 6, 8 und 9

  1. bei Stallgebäuden für die Dacheindeckung auch Faserzement (rot, braun oder anthrazit) und

  2. bei Bansen- oder Geräteschuppen für die Außenhaut auch Faserzement (rot, braun, rotbraun, grün oder anthrazit) oder Bleche mit Sicken im Abstand von nicht mehr als 0,50 m verwendet werden. Die Bleche sind mit einem hellgrauen Anstrich zu versehen.

 

III. Gestaltung von Neu- und Erweiterungsbauten

 

§ 11
Neubau nicht überwiegend landwirtschaftlicher Betriebsgebäude

(1) Das Verhältnis von Gebäudebreite zu Gebäudelänge muss zumindest 1:1,5 betragen, die Gebäudebreite darf maximal 9,00 m betragen.

 

(2) Die Fläche der Öffnungen darf 30 % der jeweiligen Wandfläche betragen; einzelne Fensteröffnungen dürfen abweichend von § 7 Abs. 4 der Satzung 4,00 qm nicht überschreiten. Das einzelne Fenster darf in der Breite 1/3 der Giebelbreite nicht überschreiten.

 

§ 12

Neubau landwirtschaftlicher Betriebsgebäude

(1) Die Traufhöhe von Betriebsgebäuden darf 5,00 m, die Firsthöhe darf 12,00 m nicht überschreiten.

 

(2) Die Dachneigung muss beim Sattel- und Walmdach mindestens 15° betragen, bei freistehenden Unterstellbauten für landwirtschaftliche Geräte sind Pultdächer mit 10° bis 30° Neigung zulässig.

 

IV. Anforderungen an sonstige Anlagen

 

§ 13
Nebengebäude, Anbauten und Garagen

(1) Anbauten, Nebenbauten und freistehende Nebengebäude müssen sich auf Gebäudetyp, Baukörper, Dachform, Material, Farbe und Fassade des Hauptgebäudes beziehen und dem Hauptgebäude entsprechend angepasst sein.

 

(2) Kleinere Anbauten sind nur in Form von Wintergärten, Pergolen, Windfängen, Veranden oder Terrassen mit Seitenwänden aus Holz und/oder Glas und Bedachung aus Holz/Glas und Lichtplatten und in einer Tiefe von nicht mehr als 3,00 m an der Traufseite des jeweiligen Gebäudeteiles zulässig. Sie dürfen nur innerhalb einer Fläche errichtet werden, die hinter einer gedachten Linie, die in Verlängerung der Rückfront des Hauptgebäudes bis zur Nachbargrenze verläuft. Anbauten dürfen 1/3 der Länge der Längs- oder Schmalseiten der Gebäude nicht überschreiten; sie müssen die Ecken der Hauptbaukörper freilassen.

 

(3) Für freistehende Nebengebäude und Garagen sind auch Satteldächer mit einer Neigung von 15° bis 30°, bei Nebengebäuden in Massivbauweise bis 52° zulässig, jedoch nicht steiler als beim Hauptgebäude. Die Traufhöhe darf 2,00 m, die Firsthöhe unter Einschränkung der jeweils maximal zulässigen Dachneigung 4,50 m über der festgelegten Geländeoberfläche nicht überschreiten.

 

(4) Nebengebäude und Garagen auf einem Grundstück dürfen nicht als einzelne Baukörper errichtet werden, sondern sind zu einem Baukörper zusammenzufassen.

 

(5) Offene Garagen in Holzbauweise (Carports) sowie Nebengebäude und Garagen mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 35,00 qm dürfen in Flachbauweise errichtet werden, soweit das Gebäude eine Höhe von 2,50 m über der festgelegten Geländeoberfläche unterschreitet. Carports sind mit heimischen Rankpflanzen zu begrünen.

 

§ 14
Einfriedigungen

(1) Die Höhe der Einfriedigung darf höchstens 1,00 m betragen.

 

(2) Einfriedigungen sind als senkrechte Holzlattenzäune (Starket), in Erde gesetzte Steinwälle oder als lebende Hecke zulässig.

 

(3) Einfriedigungen sind nur in den Farben weiß oder grün zu halten.

 

(4) Drahtzäune als Einfriedigung von Grundstücken untereinander sind zulässig, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.

 

§ 15
Güllebehälter

Güllebehälter dürfen eine Höhe von 3,50 m über der festgelegten Geländeoberfläche nicht überschreiten und müssen farblich in einem dunklen Grün gehalten sein. Sie sind ringsum durch heimische Bäume und Sträucher einzugrünen.

 

§ 16
Beleuchtungs- und Werbeanlagen

(1) Außenleuchten dürfen nicht heller als 100 lux sein und müssen so angebracht werden, dass sie nicht blenden.

(2) Die Summen der Ansichtsflächen von Werbeanlagen darf nicht mehr als 5 % der jeweiligen Außenwandfläche betragen. Werbeanlagen dürfen nur bis zu 0,30 m unterhalb der Traufe angebracht werden.

 

(3) Unzulässig sind:

 

  1. Schriftzeichen über 0,40 m Höhe (gilt auch für Hausnummern)

  2. Werbeanlagen an Bäumen und Zäunen

  3. starke Kontraste und helle Farben

  4. Überdecken oder Überschneiden von architektonischen Gliederungen, wesentlichen Bauteilen und Flächen

  5. Häufung gleicher Anlagen

  6. Werbeanlagen mit Blink- bzw. Wechselbeleuchtung und Lichtwerbung in grellen Farben

  7. Hinweisschilder über 0,30 qm oder

  8. Hinweisschilder deren Seitenlänge (Höhe und Breite) mehr als 0,60 m beträgt.

 

(4) Automaten und Schaukästen sind nur in Gebäudenischen oder in den von der öffentlichen Verkehrsfläche überwiegend nicht einsehbaren Gebäudebereichen zulässig.

 

V. Inkrafttreten

 

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Oevenum, den 08.10.2010

 

Gemeinde Oevenum

Der Bürgermeister

 

Häufig nachgefragt

 
 

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- Der Amtsdirektor -
Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr

 

Telefon (04681) 5004-0

Telefax (04681) 5004-850

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