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Neufassung
ORTSGESTALTUNGSSATZUNG
DER GEMEINDE UTERSUM AUF FÖHR

vom 13.07.2010
 

Präambel

Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nrn. 1-3 +5 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22.01.2009 – GVOBl. SH S.6 -, geändert durch Gesetz vom 09.03.2010 – GVOBl. SH S. 356 - und § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 – GVOBl. SH S. 57 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 – GVOBl. SH S. 93- , wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.07.2010 die nachfolgende Neufassung der Ortsgestaltungssatzung erlassen:

 

Teil I
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1
Örtlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für das im anliegenden Plan (Anlage I) gekennzeichnete Gebiet der Gemeinde Utersum. Das Satzungsgebiet ist im anliegenden Plan (Anlage I), der Teil dieser Satzung ist, als schwarz umrandetes Gebiet dargestellt.

 

(2) Für die im anliegenden Plan (Anlage II) dargestellten Gebiete A und B gelten zusätzlich die Anforderungen in den §§ 3 –13, in denen auf diese Satzungsgebiete Bezug genommen wird.

 

§ 2
Allgemeine Anforderungen

(1) Für die Gemeinde Utersum ist die Erhaltung und die Einheitlichkeit des bestehenden Ortsbildes, das von der friesischen Bauart geprägt ist, von besonderer Bedeutung.

 

(2) Alle Neu-, Erweiterungs- oder Umbauten sowie Veränderungen von Gebäuden, wie Instandhaltung und Instandsetzung im Geltungsbereich der Satzung sind hinsichtlich

 

  • der Gebäudeform

  • der Dachform

  • der Größe und Proportionen

  • der Ausbildung der Wandfläche

  • der Öffnungen und der Fassadengliederung

  • des Konstruktionsbildes

  • der Oberflächenwirkung und Farbe

 

nach Maßgabe der §§ 3 – 13 in der Weise ausgeführt werden, dass die geschichtliche, architektonische, künstlerische und städtebauliche Eigenart des Ortsbildes gesichert und gefördert wird.

 

Teil II
Besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen

 

§ 3
Baukörper

(1) Im Bereich A des Geltungsbereiches ist die historische Bauflucht einzuhalten. Die Baukörper sind traufseitig zur öffentlichen Verkehrsfläche und mit den Haupteingängen in dieser Traufseite anzuordnen.

 

(2) Das Verhältnis von Gebäudebreite zu Gebäudelänge muss mindestens 1 : 1,2 und darf höchstens 1 : 1,8 betragen.

 

§ 4
Gebäude- und Fassadenhöhen

(1) Die Höhe der Gebäude zwischen Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss und Oberkante Firstabdeckung darf im Bereich A nicht mehr als 8,00 m, im Bereich B nicht mehr als 8,70 m betragen.

 

(2) Die sichtbare Sockelhöhe zum bestehenden Gelände darf im Bereich A max. 0,15 m und im Bereich B max. 0,30 m betragen.

 

(3) Der Abstand zwischen Unterkante Traufe und der festgelegten Geländeoberfläche (Traufhöhe) darf im Bereich A nicht mehr als 2,30 m betragen. Im Bereich B darf die Traufhöhe 2,60 m nicht überschreiten. Im Bereich A und B darf der Abstand zwischen der Krüppelwalmtraufenunterkante und der festgelegten Geländeoberfläche nicht mehr als 5,20 m betragen.

 

§ 5
Dachform und Dacheindeckung

(1) Im Bereich A des Geltungsbereiches sind die Dächer als Walmdach oder als Krüppelwalmdach und im Bereich B als Satteldach, Walmdach oder Krüppelwalmdach auszuführen, wobei die Dächer symmetrisch sein müssen und eine Dachneigung von mindestens 45° und die des Krüppelwalms von mindestens 52° haben müssen.

 

(2) Die Hauptfirstrichtung ist im Bereich A parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche anzuordnen. Dies gilt nicht für Eckgebäude an Straßeneinmündungen oder Kreuzungen.

 

(3) Im Bereich A des Geltungsbereiches ist nur Reet als Dacheindeckung zulässig. Die Firste sind durchgehend mit Heidekraut oder Grassoden abzudecken. Firstfenster sind unzulässig. Reetdächer dürfen nicht mit einer Regenrinne versehen werden.

 

(4) Bei Neueindeckung bestehender Hartbedachung im Bereich A sind nur unglasierte anthrazitfarbene, rotbraune bis braune S-Pfannen zulässig.

 

(5) Im Bereich B des Geltungsbereiches sind nur unglasierte anthrazitfarbene, rotbraune oder braune Dachpfannen zu verwenden. Reet nach Maßgabe des Abs. 3 Sätze 2 – 4 ist zulässig, wenn die Abstände nach § 33 Abs. 2 LBO eingehalten werden.

 

(6) Im Bereichen A und B des Geltungsbereiches darf der Dachüberstand bei Reetbedachung max. 0,60 m betragen. Im Bereich B des Geltungsbereiches muss der Dachüberstand an der Traufe bei einer Hartbedachung mindestens 0,30 m und darf max. 0,70 m betragen, gemessen bis Innenkante Dachrinne. Am Ortgang muss der Dachüberstand mindestens 0,20 m und darf höchstens 0,40 m betragen.

 

(7) Die Schnittlinie von Gebäudeaußenwand und Oberkante Dachhaut darf eine Höhe von 0,70 m gemessen über der Erdgeschossdecke nicht überschreiten.

 

§ 6
Dachaufbauten und Dacheinschnitte

(1) Dachaufbauten sind alle Arten von Bauteilen, die über einer geneigten Dachfläche liegen, insbesondere Gauben und Traufgiebel. Dachfenster gelten als Dachaufbauten.

 

(2) Dacheinschnitte sind alle Arten von Bauteilen, die in oder unter der Ebene der geneigten Dachfläche liegen und aus einem anderen Material als dem der Dachdeckung sind.

 

(3) Traufgiebel sind nur als Backengiebel zulässig. Je Gebäude ist höchstens ein Backengiebel zulässig. Der Backengiebel muss sich zum öffentlichen Straßenraum hin orientieren. Der Backengiebel darf im Bereich A des Geltungsbereiches nicht vorgezogen werden. Die Giebelbreite muss mindestens 2,50 m und darf höchstens 3,80 m betragen. Der Abstand zwischen Traufunterkante des Backengiebels und der festgelegten Geländeoberfläche darf nicht mehr als 4,70 m betragen. Der Backengiebel ist mit einem symmetrischen Satteldach mit einer Dachneigung von 52° - 56° auszuführen. Die Firsthöhe des Backengiebels muss mindestens 0,60 m unter der Firsthöhe des Gebäudes liegen. Der Backengiebel muss mit einer Traufe ausgebildet werden. Die Hauseingangstür ist mittig in die Achse des Backengiebels einzubauen.

 

(4) Die Summe der Längen der Dachaufbauten darf je Gebäudeseite nicht mehr als 1/3 der jeweiligen Dachlänge betragen. Bei einer Reetbedachung wird die Gaubenbreite in halber Höhe der Gaube ohne Reeteindeckung und einschließlich der Blende gemessen (Rohbaumaß). Dachaufbauten mit Ausnahme des Backengiebels dürfen erst vom ersten durchgehenden Gebinde aus errichtet werden. In den Krüppelwalmflächen und im Spitzbodenbereich sind Dachaufbauten unzulässig.

 

(5) Dachaufbauten in der Gebäudeseite mit dem Backengiebel sind unzulässig.

 

(6) In Reetdächern sind Dachflächenfenster unzulässig. Bei Gebäuden mit harter Bedachung darf die gesamte Glasfläche der Dachflächenfenster nicht mehr als 3 m2 je Dachseite betragen.

 

(7) Anlagen zur additiven Energiegewinnung (z.B. Solarzellen) sind nur auf Gebäuden mit einer Hartbedachung zulässig. Solarzellen sind parallel zur Dachfläche anzuordnen.

 

(8) Dacheinschnitte sind im Bereich A des Geltungsbereiches unzulässig. Im Bereich B des Geltungsbereiches sind Dacheinschnitte nur zulässig, soweit sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sind.

 

§ 7
Außenwände

(1) Im Bereich A des Geltungsbereiches sind die Außenwände sämtlicher Gebäude mit rotem Sichtmauerwerk zu verblenden. Als Steine sind nur Formate kleiner als 2 DF zu verwenden.

 

(2) Im Bereich B des Geltungsbereiches sind die Außenwände in rotem und weißen Sichtmauerwerk zu verblenden. Holzbauweise und Holzverkleidungen sind auch zulässig. Das Holz ist in den Farben weiß, blau, grün, rotbraun oder naturfarben zu halten.

 

(3) Mauerwerksfugen sind glatt und bündig oder bis zu 5 mm zurückversetzt auszubilden. Farben sind zulässig im Ton des Mauermörtels (in eigenem Saft) oder weiß bis grau.

 

(4) Verkleidungen und Verblendungen aus Keramik, Faserzement, Waschbeton, Kunststoff und Materialien deren Oberfläche einen hohen Reflexionsgrad haben sowie glänzende Metallverkleidungen sind unzulässig. Glasbausteine und sonstige farbige Gläser sind unzulässig.

 

§ 8
Fassadenöffnungen

(1) Die Straßenfassade muss als Lochfassade ausgebildet werden. Die Gesamtsumme der Öffnungen in einer Fassade darf 40% der Wandfläche dieser Fassadenfläche nicht überschreiten.

 

(2) Fassaden müssen in jedem Geschoss durch Öffnungen untergliedert werden.

 

(3) Fensteröffnungen sind rechteckig stehend auszubilden. Liegend ausgebildete Fensteröffnungen sind zulässig, wenn sie durch senkrechte Pfosten so unterteilt sind, dass rechteckig stehende Formate gebildet werden.

 

(4) In Giebeldreiecken von Fassaden sind dreieckige, kreisrunde oder halbkreisförmige Öffnungen zulässig.

 

(5) Fensteröffnungen müssen allseitig, Türöffnungen mindestens dreiseitig von Wandflächen umgeben sein, deren Breite mindestens 0,50 m betragen muss.

 

§ 9
Anbauten

(1) Anbauten in Form von Wintergärten, Veranden, Pergolen und Terrassen mit Seitenwänden oder Schutzwänden und einer Bedachung sind nur an Gebäuden mit Hartbedachung bis max. 15 m2 Grundfläche zulässig. Anbauten müssen die Gebäudekanten der Hauptbaukörper freilassen.

 

(2) Im Bereich A des Geltungsbereiches sind Anbauten (z.B. Wintergärten) unzulässig.

 

§ 10
Nebengebäude und Garagen

(1) Nebengebäude und Garagen müssen zu einem Baukörper zusammengefasst werden. Nebengebäude und Garagen sind nur hinter der vorderen Bauflucht zulässig.

 

(2) Nebengebäude und Garagen müssen sich in Form, Material und Farbgebung dem Hauptgebäude anpassen. Ausnahmsweise sind Nebengebäude und Garagen in Holzbauweise zulässig. Firsthöhe über Geländeoberfläche max. 4,50 m, Traufhöhe über Geländeoberfläche max. 2,00 m.

 

(3) Freistehende Nebengebäude und Garagen sind auch in Holzbauweise mit senkrechter Holzverschalung zulässig. Farbgebung dem Hauptgebäude angepasst.

 

(4) Im Bereich B des Geltungsbereiches sind für freistehende Garagen und Nebengebäude auch Flachdächer bis zu einer Grundfläche von 36 qm zulässig.

 

(5) In der Dachfläche von Nebengebäude und Garagen sind Dachaufbauten und Öffnungen zur Belichtung unzulässig.

 

(6) Erdgaragen sind unzulässig.

 

§ 11
Zusätzliche Bauteile

(1) Balkone, Loggien, sichtbare Drempel, Erker, Kragplatten und -arme sind im Bereich A des Geltungsbereiches unzulässig.

 

(2) Außenliegende Rollladenkästen sind unzulässig.

 

(3) Fensterläden sind nicht zulässig.

 

(4) Markisen sind nur im Bereich B des Geltungsbereiches zulässig. Ausnahmsweise sind Markisen im Bereich A des Geltungsbereiches an Schaufenstern an Geschäftsgebäuden zulässig.

 

(5) Wind- und Sichtschutzwände an Häusern und Hausabtrennungen dürfen eine Höhe von insgesamt 1,80 m über festgelegter Geländeoberfläche sowie eine Länge über alles von max. 3,00 m nicht überschreiten. Sie dürfen aus Naturholz oder dem gleichen Holz sowie Farbton der Fenster des Gebäudes sein.

 

(6) Fernseh-, Rundfunk- und Antennenanlagen sind unter Dach anzubringen, Ausnahmen sind zulässig, wenn sonst ein einwandfreier Empfang nicht gewährleistet ist. Bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen dürfen nur Gemeinschaftsantennen angebracht werden.

 

§ 12
Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Werbeanlagen als bauliche Anlagen sind nicht freistehend, sondern nur angebracht an Gebäuden zulässig. Ausnahmen sind nur als Sammelanlagen im Rahmen des Beschilderungskonzeptes der Gemeinde Utersum zulässig.

 

(2) Werbeanlagen dürfen nur bis zu der Höhe der Traufe der Gebäudelängsseite angeordnet werden.

 

(3) Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen keine wesentlichen Baugliederungs-, Architekturteile oder Fenster und Türen überdecken.

 

(4) Mehrere Werbeanlagen an einer Hausfront sind zu einer gemeinsamen Werbeanlage zusammenzufassen.

 

(5) Die maximale Grundfläche von Werbeanlagen ist auf 1,50 m2 beschränkt. Zusätzlich ist die Wiedergabe von Haus- oder Betriebsnamen mit Schriftzeichen nach Absatz 7 zulässig. Zu den seitlichen Gebäudekanten ist jeweils ein Abstand von 0,50 m einzuhalten.

 

(6) Senkrecht zur Fassade angebrachte Werbeanlagen, sogenannte Ausleger dürfen eine Auskragung von höchstens 0,80 m haben. Der Ausleger selber darf nicht größer als 0,30 m2 sein. Derartige Werbeanlagen dürfen nicht selbst leuchten, sondern nur angeleuchtet werden.

 

(7) Werbeanlagen und Warenautomaten mit wechselndem und bewegtem Licht und Lichtwerbung in grellen Farben und mit Farbvielfalt sind unzulässig. Schriftzeichen dürfen nicht höher als 0,40 m sein, dies gilt auch für Hausnamen. Zu den seitlichen Gebäudekanten ist jeweils ein Abstand von 0,50 m einzuhalten.

 

§ 13
Einfriedungen und Stellplätze

(1) Einfriedungen von Grundstücken entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind nur als Staketenzaun aus senkrechten Holzlatten, als Steinwall in Erde aufgesetzt oder als lebende Hecke zulässig. Die Höhe darf 0,70 m nicht überschreiten. Die Höhe der lebenden Hecken darf nicht mehr als 1,20 m betragen.

 

(2) Drahtzäune als Einfriedung und Abgrenzung von Grundstücken untereinander sind zulässig, wenn sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sind. Die Höhe darf 1,80 m nicht überschreiten.

 

(3) Einfriedungen aus Holz sind in den Farben weiß, grün oder rotbraun zu halten.

 

(4) Einschnitte in Einfriedungen für Grundstückszufahrten und –zugänge dürfen eine Breite von 5,00 m nicht überschreiten. Grundsätzlich ist nur ein (1) Einschnitt im Sinne des Satzes 1 zulässig; bei 2 oder mehr rechtlich verselbständigten Nutzungseinheiten sind max. zwei (2) Einschnitte zulässig.

 

(5) Konstruktiv überdachte Toreinfahrten sind unzulässig.

 

(6) Als Befestigung von PKW-Zufahrten und Stellplätzen auf dem Grundstück selbst dürfen nur wassergebundene Decken, Betonrasensteine, Rasengitter aus Kunststoff, Betonsteine und Natursteine eingebaut werden.

 

(7) Freistehende Müllbehälter sind höhengleich dreiseitig mit Holzpalisaden zu versehen und dürfen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sein.

 

Teil III
Schlussbestimmung

 

§ 14
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt am Tage nach ihrer bewirkten Bekanntmachung in Kraft.

Die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung wird hiermit ausgefertigt.

 

25938 Utersum auf Föhr, den 13.07.2010

 

Gemeinde Utersum

Der Bürgermeister

 

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