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Satzung

über die Straßenreinigung in der Gemeinde Utersum

vom 12.05.1992

 

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30.01.1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 163) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05. Mai 1992 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1
Reinigungspflicht

Alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Gemeinde Utersum (einschließlich Ortsteil Hedehusum) sind zu reinigen.

 

§ 2
Auferlegung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht wird für die folgenden Anlagen auferlegt:

 

  1. die Gehwege,

  2. die begehbaren Seitenstreifen,

  3. die Radwege oder kombinierten Geh- und Radwege,

  4. die Fußgängerstraßen,

  5. die Rinnsteine nebst Abfluss,

  6. die Gräben,

  7. die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,

  8. die Hälfte der Fahrbahnen und

  9. die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen.

 

Die Reinigungspflicht wird dem Grundstückseigentümer in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke auferlegt.

 

(2) Anstelle des Eigentümers tritt die Reinigungspflicht

 

  1. den Erbbauberechtigten,

  2. den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat

  3. den dinglichen Wohnberechtigten, sofern ihm das Wohngebäude überlassen ist

 

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

 

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.

 

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die zu reinigenden Straßenteile sind mindestens einmal wöchentlich zu säubern. Lebende Hecken sind so zu pflegen, dass der Fußgänger nicht behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten.

 

(2) Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen (möglichst kein Salz) zu bestreuen. Die Streupflicht erstreckt sich auch auf die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Nach 20:00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 09:00 Uhr folgendes Tages zu beseitigen. Entstehendes Glatteis in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 ist unverzüglich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

 

(3) Schnee ist in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20:00 Uhr gefallener Schnee bis 09:00 Uhr des folgenden Tages.

 

(4) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen.

 

(5) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht an die Straße geschafft werden.

 

(6) Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.

 

§ 4
Außergewöhnliche Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen (§ 2) die Verunreinigung zu beseitigen, soweit dies ihm zumutbar ist.

 

§ 5
Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

 

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, dass durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt.

 

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Utersum/Föhr vom 31.08.1976 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.08.1987 außer Kraft.

 

Utersum, den 12. Mai 1992

 

Gemeinde Utersum

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