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Hauptsatzung

der Gemeinde Wittdün auf Amrum (Kreis Nordfriesland)

vom 24.02.2017 *)

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.11.2014 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom 02.01.2017 *) folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Wittdün auf Amrum erlassen:

 

§ 1
Wappen, Flagge, Siegel

Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift „Gemeinde Wittdün auf Amrum, Kreis Nordfriesland“.

 

§ 2
ehrenamtliche Bürgermeisterin / ehrenamtlicher Bürgermeister

(1) Der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

 

(2) Er / Sie entscheidet ferner über:

 

  1. Die Einstellung von Beschäftigten analog bis zur Entgeltgruppe 5 TVöD,

  2. Stundungen bis zu einem Betrag von 500 €,

  3. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 500 € nicht überschritten wird,

  4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.000 € nicht überschritten wird,

  5. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 5.000 € nicht übersteigt,

  6. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 500 € nicht übersteigt,

  7. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000 € nicht übersteigt,

  8. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 10.000 €,

  9. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000 €,

  10. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche Mietzins 1.000 € nicht übersteigt,

  11. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 5.000 €,

  12. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000 €.

  13. Verzicht auf die Ausübung gesetzlichter Vorkaufsrechte.

 

§ 3
Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Föhr-Amrum kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungsteile. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 4
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche sind bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren in angemessener Weise gemäß § 47f Gemeindeordnung zu beteiligen.

 

§ 5
Ständige Ausschüsse *)

(1) Es werden nach § 45 Abs. 1 GO folgende Ausschüsse der Gemeindevertretung gebildet:

 

a) Finanzausschuss
Zusammensetzung: 5 Mitglieder/innen der Gemeindevertretung
Aufgabengebiet: Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Personalangelegenheiten, Satzungsrecht, Prüfung der Jahresabschlüsse *)

 

b) Tourismusausschuss
Zusammensetzung: 5 Mitglieder/innen der Gemeindevertretung und 4 Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können
Aufgabengebiet: gemäß der Betriebssatzung für den Tourismusbetrieb

 

c) Bauausschuss
Zusammensetzung: 5 Mitglieder/innen der Gemeindevertretung und 4 Bürger/innen, die der Gemeindevertretung angehören können
Aufgabengebiet: Bau- und Wegewesen

 

aa) Erteilung des Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch, sowie nach § 76 Abs. 5 LBO

 

bb) Anträge der Gemeinde auf Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB, sofern durch das Vorhaben eine Planung erschwert würde.

 

Die Entscheidungen zu aa) und bb) sind jeweils im Einzelfall der Gemeindevertretung vorzubehalten, wenn der Bauausschuss keine einstimmige Entscheidung getroffen hat.

 

(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach den gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

 

(3) Die Gemeindevertretung wählt entsprechend der Ausschussbesetzung für jedes Ausschussmitglied eine persönliche Stellvertreterin / einen persönlichen Stellvertreter.

 

(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder/innen und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindeversammlung übertragen.

 

(5) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des $ 46 Abs. 1 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse b) bis c) auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden.

 

§ 6
Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / dem ehrenamtlichen Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

 

§ 7
Einwohnerversammlung

(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

 

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

 

(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

 

(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 25 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

 

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

 

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und

  5. das Ergebnis der Abstimmungen.

 

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

 

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

 

§ 8
Verträge nach § 29 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt wurden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000 €, hält.

 

§ 9
Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000 € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

 

§ 10
Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung
von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und der Zustimmung
zum Eingehen über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen

Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 € sowie die Zustimmung zum Eingehen von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 € übertragen. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.

 

§ 11
Veröffentlichungen *)

(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich

am AmrumBadeland, Am Schwimmbad 1, 25946 Wittdün auf Amrum

befindet, bekannt gemacht.

 

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

 

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 12
Inkrafttreten *)

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 05.05.2009, zuletzt geändert durch die 1. Nachtragssatzung vom 27.05.2014, außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 02.01.2017, Az. 012.11-3213 *) erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Wittdün auf Amrum, den 24.02.2017 *)

 

Gemeinde Wittdün auf Amrum

-Der Bürgermeister-

 

*) Der hier abgebildete Satzungstext ist eine Lesefassung und entspricht der aktuellen Fassung der Hauptsatzung der Gemeinde Wittdün auf Amrum. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 24.02.2017 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 04.02.2015 eingearbeitet worden.

 

 

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