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Satzung

über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung

in der Stadt Wyk auf Föhr

vom 05.03.2024 *)

 

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, Seite 57), des § 1 Abs. 1, § 2, § 6 Abs. 1-7, § 9a und § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, Seite 27), der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) vom 13.11.2019 (GVOBl. Schl.-H. 2019, Seite 425) und der §§ 20 und 21 der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wyk auf Föhr (Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung), jeweils in der zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 22.02.2024 *) folgende 2. Nachtragssatzung erlassen:

 

I. Grundlagen der Abgabenerhebung

 

§ 1

Allgemeines

Die Stadt Wyk auf Föhr betreibt die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutzwasserbeseitigung) nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wyk auf Föhr (Allgemeine Abwassersatzung) als selbständige öffentliche Einrichtung.

 

§ 2

Grundsatz

Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtungen der Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals, der Abschreibungen und der nach §9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtenden Abwasserabgabe Benutzungsgebühren.

 

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz *)

(1) Die Benutzungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist der Kubikmeter Abwasser.

 

(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten

 

a. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

 

b. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,

 

c. die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.

 

(3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

 

(4) Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) hat der Gebührenpflichtige der Stadt für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.Wenn die Stadt auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

 

(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Stadt einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. Die Stadt kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobenen Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

 

(6) Die Gebühr beträgt 2,83 € *) je Kubikmeter Abwasser.

 

§ 4

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dingliche Berechtigte sind Gesamtschuldner.

 

(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 10) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

 

(3) Die Leistungen, für die Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben werden, ruhen als öffentliche Last auf dem angeschlossenen Grundstück.

 

§ 5

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

 

§ 6

Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 3 Abs. 2, Buchstabe a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.

 

§ 7

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind vierteljährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 des laufenden Jahres zu leisten. Die Abschlagszahlungen werden durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.

 

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Stadt auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt den Verbrauch schätzen.

 

(3) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

 

II. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse

 

§ 8

Kostenerstattung

(1) Der Aufwand für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Änderung und Unterhaltung des Grundstücksanschlusses (§ 5 Ziff. 3 der Allgemeinen Abwasserbeseitigungssatzung) ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Erstattungsanspruch für jede Leitung berechnet. Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, werden wie Grundstücksanschlüsse nach Satz 1 zusätzlich berechnet.

 

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme und wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides zur Zahlung fällig.

 

§ 9

Erstattungspflichtige

Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs nach § 8 ist der Eigentümer des Grundstückes, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers erstattungspflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Kosten. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dingliche Berechtigte sind Gesamtschuldner.

 

III. Schlussbestimmungen

 

§ 10

Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Abgabepflichtigen haben der Stadt jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monatsschriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Stadt dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabepflichtigen haben dies zu ermöglichen.

 

§ 11

Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches bekannt geworden sind, sowie aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Stadt zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

 

(2) Soweit die Stadt die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

(3) Soweit die Stadt sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Stadt die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Stadt berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.

 

(4) Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten *)

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 3 *) und § 10 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

 

§ 13

Inkrafttreten *)

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.

 

Wyk auf Föhr, den 05.03.2024

 

Stadt Wyk auf Föhr

- Der Bürgermeister -

 

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Stadt Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung  vom 14.12.2020 und mit der 2 Nachtragssatzung vom 05.03.2024 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 17.12.2014 eingearbeitet worden.

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