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Hauptsatzung

der Stadt Wyk auf Föhr

vom 21.12.2006

 

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 -Wappen, Flagge, Siegel

§ 2 -Bürgermeisterin/Bürgermeister

§ 3 -Ständige Ausschüsse

§ 4 -Gleichstellungsbeauftragte (gültig bis 31.12.2007)

§ 4 -Gleichstellungsbeauftragte (gültig ab 01.01.2008)

§ 5 -Seniorenbeirat§ 6 -Kinder- und Jugendbeitrat

§ 7 -Aufgaben der Stadtvertretung

§ 8 -Aufgaben des Finanzausschusses

§ 9 -Einwohnerversammlung

§ 10 -Verträge mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern

§ 11 -Verpflichtungserklärung

§ 12 -Veröffentlichungen

§ 13 -In-Kraft-Treten

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 07.12.2006 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Nordfriesland folgende Hauptsatzung für die Stadt Wyk auf Föhr erlassen:

 

§ 1

Wappen, Flagge, Siegel

(zu beachten § 12 GO)

(1) Das Wappen der Stadt Wyk auf Föhr zeigt über blauen Wellen in Rot einen goldenen, havarierenden Dreimaster des 17. Jahrhunderts ohne Segel und mit abgebrochenen Stengen, überhöht von einem goldenen sechsstrahligen Stern. Unter dem Wappenbild befinden sich auf einem Spruchband die Worte "Incertum quo fata ferunt".

 

(2) Die Stadtflagge zeigt in einem roten Feld, das oben und unten von je zwei schmalen Streifen in Blau und Gold begrenzt wird, Schiff und Stern des Wappens.

 

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Wappenbild mit der Umschrift "Stadt Wyk auf Föhr".

 

(4) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Finanzausschusses.

 

§ 2

Bürgermeisterin / Bürgermeister

(zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 48, 50, 51, 52, 52a, 53, 82, 84 GO)

(1) Die Stadt Wyk auf Föhr wird ehrenamtlich verwaltet.

 

(2) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister sowie die erste oder den ersten und die zweite oder den zweiten Stellvertreterin oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in der Reihenfolge ihrer Wahl.

 

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertritt die Belange der Stadtvertretung gegenüber dem verwaltungsleitenden Organ und übt das Hausrecht bei Sitzungen der Stadtvertretung aus.

 

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Gemeinde.

 

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist für die Dauer der Wahlzeit Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtvertretung.

 

(6) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

 

(7) Sie oder er entscheidet ferner über:

 

  1. Stundungen, soweit ein Betrag von 10.000,-- EUR nicht überschritten wird,
  2. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 10.000,-- EUR nicht überschritten wird,
  3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 10.000,-- EUR nicht überschritten wird,
  4. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,-- EUR nicht übersteigt,
  5. den Abschluss von Leasing- und Mietverträgen, soweit die jährliche Gesamtbelastung 10.000,-- EUR nicht übersteigt,
  6. die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000,-- EUR nicht übersteigt,
  7. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften, sofern der Stadt Wyk auf Föhr keine Folgekosten entstehen,
  8. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Mietzins 10.000,-- EUR nicht übersteigt,
  9. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 40.000,--EUR,
  10. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 10.000,00 EUR,
  11. Verzicht auf die Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte.

 

Die gemäß Absatz 2 übertragenen Entscheidungen sind der Stadtvertretung in der auf die jeweiligen Entscheidungen folgenden Sitzung bekannt zu geben.

 

§ 3

Ständige Ausschüsse

(zu beachten: §§ 16a, 22 Abs. 4, §§ 45, 46, 94 Abs. 5 GO)

I. Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

 

A) Finanzausschuss

Zusammensetzung:

 

9 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter

 

Aufgabengebiet:

 

  • allgemeines Finanzwesen (z.B. Gebührensatzungen)
  • Steuern
  • Prüfung der Jahresrechnung Eckdaten
  • Haushalt
  • Wirtschaftspläne
  • An- und Verkauf von Wertgegenständen über 10.000 EUR
  • Fremdenverkehrsabgabe
  • Kurabgabe
  • Beteiligungen
  • Liegenschaftsbetrieb

 

B) Bau-, Planungs- und Umweltausschuss

Zusammensetzung:

 

6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter

5 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

 

Aufgabengebiet:

 

  • Einvernehmen nach § 36 BauGB
  • Stadtentwicklungsplanung
  • Flächennutzungsplan
  • Bebauungspläne
  • sonstige städtebaul. Satzungen
  • Hoch- und Tiefbau
  • Küsten- und Hochwasserschutz
  • Wasserver- und -entsorgung
  • Straßenbeleuchtung
  • Energieversorgung
  • Umwelt- und Naturschutz

 

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss berät bei Bedarf über Kleingartenangelegenheiten. Auf Vorschlag des Kleingartenvereins werden zwei Vertreterinnen oder Vertreter und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in diesen Ausschuss zusätzlich gewählt, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Stadtvertretung angehören müssen. Der Ausschuss besteht dann aus 13 Mitgliedern.

 

C) Hafenausschuss

Zusammensetzung:

 

6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter

5 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

 

Aufgabengebiet:

 

  • Hafenbetrieb
  • Hafenbau
  • Jahresabschluss
  • Wirtschaftsplan

 

D) Ausschuss für öffentliche Einrichtungen

Zusammensetzung:

 

6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter

5 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

 

Aufgabengebiet:

 

  • Feuerlöschwesen
  • Katastrophenabwehr
  • Verkehrswesen
  • Tierschutz
  • Marktwesen mobile Werbeanlagen

 

E) Jugend-, Kultur- und Sozialausschuss

Zusammensetzung:

 

6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter

5 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

 

Aufgabengebiet:

 

  • Sozialwesen
  • Jugendwohlfahrt
  • Gesundheitswesen
  • Förderung u. Pflege des Sports und der Jugendarbeit
  • Jugendzentrum
  • Schulwesen
  • Kultur- und Gemeinschaftswesen
  • Büchereiwesen
  • Theaterwesen
  • Erwachsenenbildung einschl. Volkshochschule
  • Patenschaften
  • Partnerschaften

 

II. Folgenden Ausschüssen wird die Befugnis übertragen, über nachstehende Angelegenheiten selbstständig zu entscheiden:

 

Bauausschuss

Aufgabengebiet: Einvernehmen nach § 36 BauGB

 

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

 

III. Der Finanzausschuss tagt nichtöffentlich.

 

IV. Für jedes Mitglied in den Ausschüssen können stellvertretende Mitglieder gewählt werden, wobei Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter nur durch Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter vertreten werden können. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge ihrer Wahl.

 

V. Neben den in Abschnitt I genannten ständigen Ausschüssen werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

 

§ 4

(gültig bis 31.12.2007)

Gleichstellungsbeauftragte

(zu beachten: § 2 Abs. 3 und 4 GO)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß der Festsetzung in der Entschädigungssatzung.

 

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Wyk auf Föhr bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

 

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Stadtvertretung,
  • Prüfung von Vorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt,
  • Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, umfrauenspezifische Belange wahrzunehmen.

 

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden; sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Gleichstellungsbeauftragte ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihresAufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen,Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

 

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnungen der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 4

(gültig ab 01.01.2008)

Gleichstellungsbeauftragte

(zu beachten: § 22a Abs. 5 AO)

(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld gemäß der Festsetzung in der Entschädigungssatzung. Satz 1 gilt im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten für ihre Stellvertreterin entsprechend

 

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihresAufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen,Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

 

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungensind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 5

Seniorenbeirat

(zu beachten: § 47d und e GO)

(1) In der Stadt Wyk auf Föhr wird ein Seniorenbeirat gebildet, dessen Zweck die Vertretung aller älteren Bürgerinnen und Bürger ist. Er besteht aus 3 Mitgliedern.

 

(2) Die Stadtvertretung, Ausschüsse und Verwaltung können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen des Seniorenbeirates einholen.

 

(3) Der Seniorenbeirat kann Anträge an die Stadtvertretung und die Ausschüsse in Angelegenheiten stellen, die die Interessen der in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Senioren betreffen.

 

(4) Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Senioren betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr/ihm rechtzeitig bekannt zu geben.

 

(5) Zur Zusammensetzung und Wahl des Seniorenbeirates sind die von der Stadtvertretung verabschiedeten Grundlagen für die Bildung eines Seniorenbeirates zu beachten.

 

§ 6

Kinder- und Jugendbeirat

(zu beachten: § 47f GO)

(1) In der Stadt Wyk auf Föhr wird ein Kinder- und Jugendbeirat gebildet, der die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen vertritt. Er besteht aus 3 Kindern/Jugendlichen.

 

(2) Die Stadtvertretung, Ausschüsse und Verwaltung können in jeder Phase der Entscheidungsfindung Stellungnahmen des Kinder- und Jugendbeirats einholen.

 

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat kann Anträge an die Stadtvertretung und die Ausschüsse in Angelegenheiten stellen, die die Interessen der in der Stadt Wyk auf Föhr lebenden Kinder und Jugendliche betreffen.

 

(4) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates kann nach dessen Beschlussfassung anden Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die in der Stadt Wykauf Föhr lebenden Kinder- und Jugendliche betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr/ihm rechtzeitig bekannt zu geben.

 

(5) Bei der Zusammensetzung und Wahl des Kinder- und Jugendbeirats sind die von der Stadtvertretung verabschiedeten Richtlinien für den Kinder- und Jugendbeirat zu beachten.

 

§ 7

Aufgaben der Stadtvertretung

(zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Stadtvertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Haupt- und Finanzausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.

 

§ 8

Aufgaben des Finanzausschusses

(zu beachten: §§ 27, 28 GO)

(1) Der Finanzausschuss entscheidet über

 

  1. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, ab einem jährlichen Mietzins von über 10.000,-- EUR bis zu einem jährlichen Mietzins von 75.000,-- EUR,
  2. die Vergabe von Aufträgen ab einem Wert von über 40.000,-- EUR bis zu einem Wert von 200.000,-- EUR,
  3. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ab einem Wert von über 10.000,-- EUR bis zu einem Wert von 75.000,-- EUR.

 

(2) Dem Finanzausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in nichtöffentlicher Sitzung halbjährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.

 

§ 9

Einwohnerversammlung

(zu beachten: § 16b GO)

(1) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung beruft einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Stadtvertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

 

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben.

 

(3) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kanndie Redezeit bis zu 3 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

 

(4) Die oder der Vorsitzende der Stadtvertretung berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als von der Einwohnerversammlung angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohnerabgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.

 

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

 

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das
  5. Ergebnis der Abstimmungen.

 

Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

 
 

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

 

§ 10

Verträge mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern

(zu beachten: § 29 GO)

Verträge der Stadt mit Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Stadtvertreterinnen oder Stadtvertreter oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,-- EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von mtl. 1.000,-- EUR, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Stadtvertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,-- EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,-- EUR, hält. Die Stadtvertretung ist hierüber in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.

 

§ 11

Verpflichtungserklärung

(zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,-- EUR, bei wiederkehrenden Leistungen 1.000,-- EUR monatlich, nicht übersteigen, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 GO entsprechen. Die Stadtvertretung ist hierüber in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.

 

§ 12

Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1) Satzungen und Verordnungen der Stadt werden durch Aushang an ihren Bekanntmachungstafeln, die sich

 

  • auf dem Grundstück am Südstrand, Badestraße 111,
  • auf dem Miele-Gosche-Platz im Ortsteil Boldixum, Ecke Ocke-Nerong-Straße und Dörpstraat,
  • am Amt Föhr-Amrum, Hafenstraße 23, befinden, entsprechend den landesrechtlichen Bekanntmachungsbestimmungen bekannt gemacht.

 

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf der Aushangfrist bewirkt.

 

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 13

In-Kraft-Treten

Die Hauptsatzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.03.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.10.2006, außer Kraft.

 

Ab 01.01.2008 wird auf eine Gleichstellungsbeauftragte verzichtet, da die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von derGleichstellungsbeauftragten des neuen Amtes Föhr-Amrum betreut werden. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Nordfriesland vom 20.12.2006 erteilt.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Wyk auf Föhr, den 21.12.2006

 

Stadt Wyk auf Föhr

Stellvertretender Bürgermeister

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Kontakt

 
Amt Föhr-Amrum

- Der Amtsdirektor -
Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr

 

Telefon (04681) 5004-0

Telefax (04681) 5004-850

E-Mail

DE-Mail*:

 

 

Außenstelle Amrum

Strunwai 5
25946 Nebel

 

Telefon (04682) 9411-0

Telefax (04682) 9411-14

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DE-Mail*:

 

 

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Telefon (04681) 747 0160

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