Wyk | zur StartseiteAmrum Leuchtturm | zur StartseiteGodel | zur StartseiteWittdün | zur StartseiteSüdstrand | zur StartseiteNorddorf | zur StartseiteInseldörfer | zur StartseiteUtersum | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Satzung

über die Erhebung einer Hundesteuer

in der Stadt Wyk auf Föhr

vom 14.12.2020

 

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, Seite 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und 8 und § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, Seite 27), jeweils in der zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 10.12.2020 folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erlassen:

 

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

 

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Wyk auf Föhr.

 

(2) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in ihrem oder seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halterin oder Halter des Hundes). Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

(3) Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

 

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

 

a) nur ein Hund gehalten wird für diesen (ersten) Hund 100,00 EUR,

 

b) zwei Hunde gehalten werden, zusätzlich für diesen (zweiten) Hund 150,00 EUR,

 

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, zusätzlich für den dritten

und jeden weiteren Hund jeweils 200,00 EUR.

 

(2) Hunde, für die Steuerfreiheit besteht oder für die Steuerbefreiung gewährt wird (§ 3), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, gelten bei der Berechnung der Anzahl der Hunde als erste Hunde.

 

§ 3

Steuerfreiheit, Steuerbefreiung

 

(1) Steuerfrei sind Pflichtige, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

 

(2) Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt für:

 

a) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden,

 

b) Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl.

 

§ 4

Steuerermäßigung

 

Auf Antrag wird der Steuersatz auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, wenn der Hund

 

a) zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m entfernt liegen, erforderlich ist,

 

b) von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt wird,

 

c) als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshund verwendet wird und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt hat,

 

d) als Jagdgebrauchshund eine Jagdeignungsprüfung abgelegt hat und jagdlich verwendet wird.

 

Das mit dem Antrag zu Buchstabe c) und d) vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.

 

§ 5

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(Steuervergünstigung)

 

(1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. Dem Antrag auf Steuervergünstigung müssen entsprechende Nachweise beigefügt werden.

 

(2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zweier Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgegeben wird.

 

(3) Die Steuervergünstigung gilt für die Halterinnen und Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

 

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt anzuzeigen.

 

§ 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird. Frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.

  

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Letzten des Monates, der dem Monat vorausgeht, in dem der Hund nicht mehr in dem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehalten wird.

 

(3) Bei Zuzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.

 

(4) Bei Wegzug der Hundehalterin oder des Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem Letzten des Monats, der dem Monat vorausgeht, in den der Wegzug fällt.

 

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

 

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

 

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 jeden Jahres mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag für das ganze Jahr am 01.07. entrichtet werden.

 

(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines nicht mehr im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

 

§ 8

Mitteilungs- und Meldepflichten

 

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 2 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

 

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie oder er ihn veräußert oder sonst aus dem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb abgegeben hat oder nachdem die Halterin oder der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben.

 

(3) Die Stadt gibt für jeden Hund eine Hundesteuermarke aus. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer oder seiner Wohnung oder ihres oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Eine Ausnahme für die Tragepflicht einer Hundesteuermarke besteht für Jagdhunde während des jagdlichen Einsatzes. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Aushändigung bzw. Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.

 

(4) Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertretung sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halterinnen oder deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch die Hundehalterin oder der Hundehalter verpflichtet.

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer leichtfertig oder fahrlässig

 

a) als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

 

b) als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

 

c) als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

 

d) als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb ihrer oder seiner Wohnung oder ihres oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen der Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnliche sehen, anlegt,

 

e) als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder dessen Stellvertretung sowie als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 8 Abs.4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

 

(2) Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 KAG bleiben unberührt.

 

 

§ 10

Datenverarbeitung

 

1) Zur Ermittlung der steuerpflichtigen Personen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) vom 02.05.2018 in der jeweils gültigen Fassung durch die Stadt Wyk auf Föhr zulässig.

Personenbezogene Daten werden erhoben über:

 

1. Name, Vorname(n), Anschrift, ggf. Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung der steuerpflichtigen Person,
2. Namen, Vornamen(n)  und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten,

3. Namen, Vorname(n), Anschrift und ggf. Kontoverbindung eines evtl. abweichenden Zahlungsleistenden.

 

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Daten erhoben, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

 

2) Die in Absatz 1 genannten Daten dürfen insbesondere durch Mitteilung oder Übermittlung von folgenden Stellen erhoben werden:

 

1. Einwohnermeldeämter gem. § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetztes;
2. Grundsteuerstellen gem. § 31 Abs. 3 der Abgabenordnung;

 

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben, soweit diese nicht im Rahmen der Mitteilungspflicht (§ 8) der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 steuerpflichtigen Person zu erhalten sind, oder diese Daten bei der steuerpflichtigen Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können.

 

3) Die Stadt Wyk auf Föhr ist gem. § 11 Abs. 2 KAG befugt, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer erfassten und gespeicherten Namen sowie die Anschriften von Hundehalterinnen und Hundehaltern im Einzelfall anderen Behörden mitzuteilen, wenn diese die Auskunft zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten benötigen. Entsprechendes gilt für die Weitergabe der genannten Daten an Dritte, wenn diese zur Durchsetzung von Schadensersatzforderungen benötigt werden. Der Auskunftsanspruch ist glaubhaft zu machen.

 

4) Die Stadt Wyk auf Föhr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der steuerpflichtigen Personen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

 

5) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

 

6) Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind, soweit es sich nicht um Daten der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 steuerpflichtigen Person handelt, nach Unanfechtbarkeit des erlassenen Hundesteuerbescheides zu löschen.

Danach dürfen neben den Daten der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 steuerpflichtigen Person nur die zur Veranlagung erforderlichen Daten gespeichert werden.

Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) und Buchstabe e) EU-DSGVO Anwendung.

 

 

 § 11

Inkrafttreten

 

Diese Hundesteuersatzung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.

 

 

Wyk auf Föhr, den 14.12.2020

                                                                                           Stadt Wyk auf Föhr

                                                                                            - Der Bürgermeister -

Häufig nachgefragt

 
 

Kontakt

 
Amt Föhr-Amrum

- Der Amtsdirektor -
Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr

 

Telefon (04681) 5004-0

Telefax (04681) 5004-850

E-Mail

DE-Mail*:

 

 

Außenstelle Amrum

Strunwai 5
25946 Nebel

 

Telefon (04682) 9411-0

Telefax (04682) 9411-14

E-Mail

DE-Mail*:

 

 

Pressestelle

Telefon (04681) 747 0160

E-Mail  

 

 

*Hinweis zu E-Mail, DE-Mail


Beachten Sie bitte die Hinweise unter https://www.amtfa.de/kontakt