Marktstandgeldsatzung

Satzung
über die Erhebung von Standgebühren im Rahmen der Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Oevenum
(Marktstandgeldsatzung)

vom 09.04.2019

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 57) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 27) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 21, 23 sowie 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 631) in der z.Zt. gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 09.04.2019 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1
Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

 

(1) Für die Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Oevenum zur Benutzung für Volksfeste, Messen, Ausstellungen, Märkte, marktähnliche oder sonstige öffentliche Veranstaltungen, sofern diese nicht gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO) auf Antrag festgesetzt sind, werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Für den Oevenumer Dorfmarkt gilt die besondere Vorgabe zur Abwicklung der marktähnlichen Veranstaltung der Gemeinde Oevenum (Markttage in der Gemeinde Oevenum) ergänzend.

 

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße. Innerhalb von Veranstaltungen im Sinne von Absatz 1 entsteht die Gebühr mit Zuweisung und Einnahme des Platzes.

 

(3) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und wird bei erlaubten und ungenehmigten Sondernutzungen für die bisherige und zukünftige Dauer der Sondernutzung erhoben.

 

(4) Säumige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Wege des Verwaltungszwangs-verfahrens.

 

§ 2
Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner sind

  1. die Antragstellerin/ der Antragsteller
  2. die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer oder ein/e Rechtsnachfolger/in und
  3. derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse durch einen anderen ausüben lässt.

 

(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/ Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/ Gesamtschuldner.

 

§ 3
Gebührenbemessung

 

Die Standgebühr wird nach laufenden Frontmetern und des Nutzungszeitraums, wie sie sich aus der erteilten Teilnahmebescheinigung ergibt, berechnet. Bruchteile eines laufenden Meters und angefangene Tage werden nach oben abgerundet voll gerechnet.
 

Die Höhe der Gebühren beträgt:

 

a) auf den nicht festgesetzten Wochenmärkten der Gemeinde Oevenum

 

            für die Benutzerinnen/ Benutzer eines Platzes zur Ausübung einer
            gewinnwirtschaftlichen Betätigung (Handel, Gastronomie, Urproduktion, usw.)
           

            je Tag und laufender Frontmeter                              3,00 €
            bei einmaliger Nutzung je laufender Frontmeter      3,00 € (Mindestgebühr 5,00 €)

 

b) außerhalb von Wochenmärkten

 

1. für Zirkusse, Privatmärkte, Messen, Ausstellungen, Volksfeste und andere marktähnliche Veranstaltungen
 

je Tag und qm                                                             0,05 €
Mindestgebühr                                                          25,00 €

 

2. für Messen und Ausstellungen

 

je Tag und qm                                                             0,25 €
Mindestgebühr                                                          10,00 €

 

 

Die Vergütungsregelung nach § 71 Satz 1 GewO findet lediglich bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten Anwendung, sofern diese nach den Vorgaben des § 69 GewO auf Antrag festgesetzt sind. In diesen Fällen darf seitens der Veranstalterin/ des Veranstalters eine Vergütung lediglich für die Überlassung von Räumen und Stände sowie für die anteilige Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung veranschlagt werden.

 

§ 4
Gebührenerstattung

 

(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Platzzusage aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/ der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

 

(2) Widerruft die Gemeinde Oevenum die Platzzusage aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/ der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihr/ ihm auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilsmäßig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden.

 

§ 5
Gebührenfreiheit, Stundung, Herabsetzung und Erlass

 

(1) Verfolgt eine der in § 1 Abs. 1 Marktstandgeldsatzung genannten Veranstaltungen gemeinnützige Zwecke, wird eine Standgebühr nicht erhoben.

 

(2) Stellt die Erhebung der Standgebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Gemeinde Oevenum Stundung, Herabsetzung oder Erlass gewähren. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an die Gemeinde Oevenum zu richten.

 

 

§ 6
Datenverarbeitung und Auskunftspflicht

 

(1) Die Datenverarbeitung für die Gemeinde Oevenum im Rahmen dieser Satzung erfolgt über das Amt Föhr-Amrum. Das Amt Föhr-Amrum ist auf Grundlage des § 26 Abs. 1 StrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 2. Mai 2018 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Ziffer e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) berechtigt, zur Ermittlung der gebührenpflichtigen Person und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten. Zur Verifizierung der durch den Nutzer übermittelten personenbezogenen Daten bedient sich das Amt Föhr-Amrum Daten, die aufgrund gewerberechtlicher Anmeldungen oder melderechtlicher Vorgänge bereits erhobener Datenbestände.

 

(2) Soweit zur Veranlagung zur Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet und weiterverarbeitet werden.

 

(3) Die Nutzerinnen und Nutzer haben gegenüber der Gemeinde Oevenum oder den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen richtige und vollständige Angaben zu tätigen und aus berechtigtem Anlass ferner Zugang zu den Ständen zu gewähren.

 

§ 7
Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer nach Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Marktstandgeld in der Gemeinde Oevenum vom 24. März 1995 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 01. April 2004 außer Kraft

 

Oevenum, den 09.04.2019

 

 

Gemeinde Oevenum
Der Bürgermeister
gez. Joachim Christiansen

 

 

(L.S.)

 

  

Hinweise zur Datenverarbeitung

Nach Artikel 13 der EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) bestehen Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person.

Aus diesem Grund werden Ihnen folgende Informationen zur Kenntnis gegeben:

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Die Datenverarbeitung für die Gemeinde Oevenum erfolgt über das Amt Föhr-Amrum.
Amt Föhr-Amrum
Der Amtsdirektor
Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr

Datenschutzbeauftragte:
Frau Birgit Pauls
Telefon (04841) 666-115, E-Mail:

Zweck der Verarbeitung:
- Feststellung des bzw. der Gebührenpflichtigen nach den Vorgaben der Marktstandgeldsatzung
- Festsetzung und Beitreibung öffentlicher Benutzungsgebühren im Rahmen von Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Marktstandgeldsatzung

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
- Satzung über die Erhebung von Standgebühren im Rahmen der Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Oevenum
- § 26 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz für Schl.-H.
- § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz
- Artikel 6 Abs. 1 sowie Artikel 13 DS-GVO

Empfänger der personenbezogenen Daten:
Die von den Nutzerinnen und Nutzern im Rahmen der Standplatzvergabe überlassenen personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Gebührenbemessung und –festsetzung durch die örtliche Ordnungsbehörde des Amtes Föhr-Amrum erhoben und verarbeitet. Eine Übermittlung erfolgt ausschließlich hausintern an die Finanzbuchhaltung, welche die Gebührenanforderung buchhalterisch erfasst, speichert und schlussendlich die Beitreibung überwacht.

Weitere Datenübermittlungen erfolgen nicht. Eine Datenübermittlung in Drittländer ist nicht geplant.

Art der verarbeiteten Daten und Löschfristen:
Zur Umsetzung der Satzung werden durch das Amt Föhr-Amrum folgende personenbezogenen Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern erhoben:
a) Name, Vorname
b) zustellfähige Anschrift
c) aktuelle Bankverbindung (freiwillig im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens)

Die Gebührenanforderung erfolgt mittels Verwaltungsakt. Gebührennachweise sind laut Empfehlung der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) mindestens 6 Jahre (Aufbewahrungsfristen, Seite 58, B 4/2006 KGSt) aufzubewahren. Die Daten werden anschließend gelöscht.

Betroffenenrechte:
Auskunft:
Betroffene haben nach Artikel 15 DS-GVO das Recht, vom Verarbeiter Auskunft über die bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten.

Berichtigung: Sollten Betroffene feststellen, dass die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten falsch sind, müssen diese nach Artikel 16 DS-GVO berichtigt werden.

Löschung („Recht auf Vergessenwerden“): Betroffene haben nach Artikel 17 DS-GVO das Recht, die Löschung ihrer Daten zu verlangen. Eine Löschung ist allerdings nur dann zulässig, wenn dem keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

Einschränkung der Verarbeitung: In bestimmten Fällen (z.B. wenn sich Betroffene und Datenverarbeitende nicht einig sind, ob die gespeicherten Daten richtig sind) haben sie nach Artikel 18 DS-GVO ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.

Widerspruch: Sie können gemäß Artikel 21 DS-GVO der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Bitte beachten Sie, dass, sofern Sie der Verarbeitung von erforderlichen Pflichtangaben widersprechen, dann eine Bearbeitung Ihres Anliegens nicht mehr möglich ist.


Datenübertragbarkeit:

Nach Artikel 20 DS-GVO besteht ein Anspruch auf Datenübertragbarkeit. Auf Anfrage sind wir verpflichtet, Ihnen die Daten, die sie Sie uns zur Verfügung gestellt haben, in maschinenlesbarer Form herauszugeben.

Wenn Sie von Ihren Betroffenenrechten Gebrauch machen möchten, wenden Sie sich bitte persönlich oder schriftlich an Herrn Tobias Schmidt unter E-Mail: der Telefon (04682) 941123 und / oder die behördliche Datenschutzbeauftragte des Amtes Föhr-Amrum.

 

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen Datenschutzrecht verstößt, können Sie sich gemäß Artikel 77 Abs. 1 DS-GVO an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

Die für das Amt Föhr-Amrum und die Gemeinde Oevenum zuständige Aufsichtsbehörde ist:

ULD - Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein

Postfach 71 16

24171 Kiel

Telefon: 0431 988-1200

Fax: 0431 988-1223

E-Mail:

Webseite: www.datenschutzzentrum.de