Wyk | zur StartseiteAmrum Leuchtturm | zur StartseiteGodel | zur StartseiteWittdün | zur StartseiteSüdstrand | zur StartseiteNorddorf | zur StartseiteInseldörfer | zur StartseiteUtersum | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Allgemeinverfügung über die Fristverlängerung für Gaststättenbetriebe

Allgemeinverfügung

über die Fristverlängerung für Gaststättenbetriebe, welche pandemiebedingt durchgängig seit dem 18.03.2020 geschlossen zu halten sind

 

vom 17.03.2021

 

Aufgrund des § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein vom  16.03.2021 werden die Gültigkeitsfristen für gaststättenrechtliche Erlaubnisse aus wichtigem Grunde für die Zeit bis zum

 

17.03.2022

verlängert.

 

Hinweise

Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 

 

Aufgrund der SARS-CoV-2-Corona-Bekämpfungsverordnung vom 17. März 2020, die am 18. März 2020 in Kraft trat, mussten Gaststätten pandemiebedingt schließen. Einige Gaststätten könnten seit nunmehr fast einem Jahr nicht mehr in Betrieb sein.

Das Problem des Erlöschens der Erlaubnis stellt sich nur, wenn der Betrieb wegen Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie tatsächlich ununterbrochen ein Jahr nicht mehr ausgeübt worden ist. Eine - ggf. auch nur kurzzeitige - Wiederaufnahme des Betriebs (z.B. auch in einer Diskothek, die nur als Bar weitergeführt wurde) führt dazu, dass die Jahresfrist des § 8 Satz 1 GastG von neuem zu laufen beginnt. Der Verkauf von Speisen und Getränken als Außer-Haus-Verkauf gilt ebenfalls als Weiterführung des Betriebes.

Pandemiebedingte Betriebsunterbrechungen sind solche, die als wichtiger Grund  im Sinne des § 8 Satz 2 GastG anzusehen sind. Die Gastwirtin oder der Gastwirt sind als Inhaberin oder Inhaber der Gaststättenerlaubnis unverschuldet wegen der Corona-Bekämpfungsverordnungen zumindest zeitabschnittsweise daran gehindert worden, ihr Gewerbe auszuüben beziehungsweise kostendeckend zu betreiben.

 

Der zuständigen Ordnungsbehörde ist anheimgestellt, per Allgemeinverfügung von Amts wegen eine Fristverlängerung für betroffene Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber zu erlassen.

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Föhr-Amrum, Hafenstraße 23 in 25938 Wyk auf Föhr oder der Außenstelle Amrum, Strunwai 5 in 25946 Nebel einzureichen.

 

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 110 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsgesetz (LVwG *) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

Wyk auf Föhr, 17.03.2021

Amt Föhr-Amrum

Der Amtsdirektor

gez. Christian Stemmer


*) zitierte Rechtsvorschriften in der zurzeit geltenden Fassung:

Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist.

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz– LVwG) vom 02.06.1992, GVOBl. Schl.-H. S. 254, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.06.2013, GVOBl. Schl.-H. S. 254

Erlöschen einer Erlaubnis nach § 8 GastG; Fristverlängerungen für Gaststättenerlaubnisse, wenn diese pandemiebedingt seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurden - Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein vom  16.03.2021

Häufig nachgefragt

 
 

Kontakt

 
Amt Föhr-Amrum

- Der Amtsdirektor -
Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr

 

Telefon (04681) 5004-0

Telefax (04681) 5004-850

E-Mail

DE-Mail*:

 

 

Außenstelle Amrum

Strunwai 5
25946 Nebel

 

Telefon (04682) 9411-0

Telefax (04682) 9411-14

E-Mail

DE-Mail*:

 

 

Pressestelle

Telefon (04681) 747 0160

E-Mail  

 

 

*Hinweis zu E-Mail, DE-Mail


Beachten Sie bitte die Hinweise unter https://www.amtfa.de/kontakt