Vorkaufsrecht (Vorkaufsrechtsverzichtserklärung)
Den Gemeinden und der Stadt Wyk auf Föhr steht, nach den Vorschriften §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB), unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei einem Verkauf von Grundstücken zu. Um einen geschlossenen Kaufvertrag grundbuchrechtlich vollziehen zu können, beantragt in der Regel der beurkundende Notar daher eine Erklärung der jeweiligen Gemeinde bzw. der Stadt Wyk auf Föhr über das Nichtbestehen oder den Verzicht auf ein bestehendes Vorkaufsrecht.
Zur Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob es bei Bestehen auch ausgeübt wird, hat die Verkäuferin oder der Verkäufer der jeweiligen Gemeinde bzw. der Stadt Wyk auf Föhr den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich nach dessen Abschluss mitzuteilen (§ 28 Abs. 1 S. 1 BauGB).
Zur Beantragung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ist ein schriftlicher und formloser Antrag einzureichen. Dieser muss mindestens folgende relevante Daten zum Vertrag und zum Grundstück beinhalten: Vertragsdatum, Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße, Hausnummer und die Käuferdaten.
Wenn kein Vorkaufsrecht besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, wird auf der Grundlage der Mitteilung eine gebührenpflichtige Bescheinigung (Vorkaufsrechtsverzichtserklärung) ausgestellt.
Das Vorkaufsrecht kann nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Ansprechpartnerin für die Stadt Wyk auf Föhr und die Gemeinden auf Amrum:
Frau Yvonne Neise
Tel.: 04681 - 5004-834
E-Mail:
Ansprechpartnerin für die Gemeinden auf Föhr:
Frau Femke Lorenzen
Tel.: 04681 5004-810
E-Mail