Leitfaden für gängige Genehmigungsverfahren

An dieser Stelle finden Sie einen Leitfaden für die gängigen Genehmigungsverfahren:

 

 

Veranstaltungen

Private Veranstaltung und Veranstaltungen ohne Alkoholausschank:
  • Anfrage bei der zuständigen Gemeinde (Wyk - städtischer Hafenbetrieb, Nieblum -Gemeinde Nieblum, Utersum- Gemeinde Utersum), wenn erforderlich Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis

  • Für den Deichbereich und im Watt, ab 100 m von der Deichkante, ist die Zustimmung vom Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN.SH) einzuholen. www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/servicemeta/kontakt 

  • Für den Bereich ab Deichkante bis 100 m ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland einzuholen. https://www.nordfriesland.de/Quicknavigation/Kontakt/

  • Bei Veranstaltungen auf dem Wasser oder beim Einsatz von Lichteffekten (Feuerwerk, Leuchtfeuer ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee einzubeziehen- Mail:

 

Öffentliche Veranstaltungen mit Alkoholausschank:
  • Antrag nach §12 GastG bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Gewerbeangelegenheit), evtl. ist die Einreichung eines Sicherheitskonzeptes erforderlich

  • Für den Deichbereich und im Watt, ab 100 m von der Deichkante, ist die Zustimmung vom Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN.SH) einzuholen. www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/servicemeta/kontakt

  • Für den Bereich ab Deichkante bis 100 m ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland einzuholen. https://www.nordfriesland.de/Quicknavigation/Kontakt/

  • Bei Veranstaltungen auf dem Wasser oder beim Einsatz von Lichteffekten (Feuerwerk, Leuchtfeuer ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee einzubeziehen- Mail:
     


Drohnenflüge im Strand- und Wattbereich:

  1. Für Drohnenflüge im Strandbereich benötigt der Betreiber, ob Gewerblich oder Privat, grundsätzlich eine luftrechtliche Genehmigung von der Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein.

    Ansprechpartner:
    Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein
    Edwin Eweleit
    Mercatorstraße 9, 24106 Kiel
    Telefon: +49 431 383-2408
    Telefax: +49 431 383-2754
    E-Mail:
    Internet: www.lbv-sh.de
     

  2. Die Erlaubnis von der Luftfahrtbehörde wird dem Ordnungsamt vorgelegt, damit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann.

    Ansprechpartnerin Amrum:
    Anke Delius
    Telefon: 04682 9411-20
    Mobil: 0151 547 215 86
    E-Mail:

    Ansprechpartnerin Föhr:
    Anni Christiansen
    Telefon: 04681 5004-852
    E-Mail:
     

  3. Bei Strandnutzung ist außerdem die Zustimmung des jeweiligen Bürgermeister*in erforderlich.
     

  4. Bei Projekten im Bereich des Wattenmeeres sind außerdem die Untere Naturschutzbehörde bzw. der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein zu beteiligen:

    Kreis Nordfriesland                                                                     
    Fachdienst Umwelt  
    Marktstr. 6, 25813 Husum 
    Telefon: 04841 67-326
    Fax: 04841 67-891 326  
    E-Mail:
    www.nordfriesland.de

    Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und 
    Meeresschutz Schleswig-Holstein
    Herzog-Adolf-Straße 1, 25813 Husum
    Telefon: 04841 667-0
    Fax: 04841 667-115
    E-Mail:

 

 

Nutzung von Metalldetektoren an Badestränden

Es besteht eine generelle denkmalrechtliche Genehmigung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein als zuständige obere Denkmalschutzbehörde zur Suche nach modern verlorenen Gegenständen mit einem Metalldetektor an den ausgewiesenen Badestränden der Nord- und Ostsee sowie an den Binnenseen Schleswig-Holsteins. Ausgenommen ist das Gebiet der Hansestadt Lübeck.

 

Als Strand gilt der Bereich, der wasserseitig durch das mittlere Tideniedrigwasser bzw. das Watt oder – an tidefreien Ufern – durch den mittleren Wasserstand und landseitig durch den Beginn des Pflanzenbewuchses, die Böschung der Steilküste oder den Dünenfuß begrenzt wird.

Hinweis: Es besteht eine gesetzliche Mitteilungs- und Anzeigepflicht für das Entdecken oder Auffinden von Kulturdenkmalen (§ 15 DSchG SH 2015, Funde)!
 

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein
Abteilung Denkmalschutz und Archäologische Landesaufnahme
Brockdorff-Rantzau-Str. 70
24837 Schleswig

 

Befahren der Fußgängerzone 

Den Antrag zum Befahren der Fußgängerzone finden Sie in der Formular-Auflistung.  


Verkehrsrechtliche Anordnung

Den Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung finden Sie in der Formular-Auflistung
 

Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Flächen 

Informationen sowie Anträge finden Sie auf der Seite zur Sondernutzung.

 

Das Ordnungsamt Föhr - Amrum weist explizit daraufhin, dass Genehmigungsverfahren mindestens zwei Wochen im Voraus zu beantragen sind. So ist gewährleistet, dass über das entsprechende Genehmigungsverfahren entschieden werden kann.