Beschlussempfehlung:

 

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

1.    Der Gebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 wird um den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 auf der westlichen Seite der Strandstraße im Teilabschnitt zwischen Strand und der Einmündung „am Golfplatz“ verkleinert.

2.    Der Entwurf für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet nunmehr umgrenzt im Norden vom Lerchenweg, "Am Charlottenheim" und der Gmelinstraße, im Osten von der Westgrenze der Bebauung westlich von Amselweg und Drosselsteig sowie dem Eulenkamp, im Süden vom Strand und "Am Golfplatz" und im Westen von der Strandstraße im Teilabschnitt zwischen Strand und „am Golfplatz“ sowie dem öffentlichen Grünstreifen zwischen "Am Golfplatz" und Lerchenweg und der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

3.    Da es sich um ein Verfahren für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB handelt, wird von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung im Vorwege abgesehen.

4.    Der Entwurf zur Planänderung und die Begründung sind nach  § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu informieren.

 



 

 

 

 

 

 

 


Herr Schmidt verliest die Tischvorlage „Bauordnungsrechtliche Festsetzung, 1. Dachgestaltung“,

bezogen auf die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 der Stadt Wyk auf Föhr.

Herr Schmidt verweist auf die Passagen die geändert bzw. neu gefasst wurden.

 

Folgende Passagen wurden geändert bzw. neu gefasst:

3. Satz

„Es sind nur Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer zugelassen.“

Hier bezieht sich die Änderung auf „Krüppelwalmdächer.“

 

7. Satz

„Die Firsthöhe der eingeschossigen Gebäude darf 8,50 m über OKF-EG nicht überschreiten.“

Hier bezieht sich die Änderung auf „der eingeschossigen Gebäude.“

 

9. und 10 Satz

Dachaufbauten (Gauben) dürfen 1/3 der Traufenlänge (bisher Firstlänge – Anmerkung der Verwaltung) nicht überschreiten. Dachüberstände sind bis maximal 0,65 m zugelassen.“

Neu gefasster Text.

 

11. und 12 Satz

Je Dachseite sind zwei Dachflächenfenster zugelassen. Bei zum Zeitpunkt des Entwurfs-

und Auslegungsbeschlusses zu dieser Planänderung genehmigten Doppelhäusern ist je

Dachseite einer jeden Haushälfte ein Dachflächenfenster zulässig.“

Neu gefasster Text.

 

14. Satz

Dachflächenfenster dürfen eine Größe von jeweils 1,00 m² nicht überschreiten. Gauben und

Dachflächenfenster sind unzulässig oberhalb des ausgebauten Dachgeschosses und in

Spitzböden sowie in Krüppelwalmflächen.“

Neu gefasster Text.

 

15. Satz letzter Absatz

Solaranlagen haben sich in der Farbgebung und Gestaltung  der Dachhaut anzupassen.  

Sie sind in die Dachhaut einzulassen, müssen der jeweiligen Dachneigung entsprechen und

dürfen nicht mehr als 30 mm aus der Oberfläche der Dachhaut hervortreten. Bei Reetdächern sind Solaranlagen unzulässig.“

Neu gefasster Text.

 

 

Des weiteren verliest Herr Schmidt das eingegangene Schreiben vom 29.04.2011, von einem Eigentümer am Eulenkamp 9 und 9a.

 

Der Eigentümer hat in Erfahrung gebracht, dass der Bauausschuss eine Änderung im Bebauungsplan vornimmt, bezogen auf die Dachgestaltung.

Er bezieht sich, in seinem Schreiben auf die Fenster in den Dachflächen, die nur noch in geringem Umfang und unbedeutender Größe gestattet werden sollen.

Der Eigentümer bittet den Bauausschuss, diese Entscheidung noch einmal zu überdenken; er ist der Meinung, dass eine solche Dachgestaltung der Lage nicht angemessen ist.

 

Laut Meinung des Eigentümers, sollten größere Fenster im Dach wegen der exponierten Lage zulässig sein.

Des weiteren wird angeregt, ob man die Farbegestaltung für die Dachdeckung an den B-Plan festlegen könnte. D.h dass auch andere Farben, als die vorgesehenen grau und rot Töne möglich sein sollten, wenn diese Farben dunkel sind.

 

Ergebnis:

Die im Entwurf vorliegenden neuen Textfestsetzungen sollen insgesamt nicht verändert werden, weil damit ein angemessener städtebaulicher Kompromiss zwischen den Belangen des Ortsbildes und den Interessen der Eigentümer gefunden worden ist.


Die 2. Änderung des B-Plan Nr.13 wird von den einzelnen Fraktionen einstimmig genehmigt.

 

Abstimmungsergebnis:                       12 Ja               0 Nein