Beschluss:

 

Zu a) Behandlung der eingegangenen Eingaben und Stellungnahmen

 

1.    Die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Eingaben und Stellungnahmen werden gemäß der Anlage zur Vorlage berücksichtigt, teilweise berücksichtigt oder auch nicht berücksichtigt.

 

2.    Die Amtsdirektorin wird beauftragt, die Träger öffentlicher Belange sowie die Privatpersonen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

 

Zu b) Entwurfs und Auslegungsbeschluss

 

  1. Der Entwurf zum Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Nieblum für das Gebiet beiderseits Guatingwai zwischen Rundföhrstraße und Deelswai im Ortsteil Goting sowie die Begründung werden gemäß vorliegendem Abwägungsvorschlag geändert.

 

Darüber hinaus wird der Punkt 7 des Textes - Teil B -, wie im Sachvortrag geschildert, geändert.

  1. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Nieblum für das Gebiet beiderseits Guatingwai zwischen Rundföhrstraße und Deelswai im Ortsteil Goting sowie der geänderte Entwurf der Begründung dazu werden in der jeweils vorliegenden Fassung gebilligt.

  2. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen und über die 2. öffentliche Auslegung zu informieren.

 

  1. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung wird auf 2 Wochen verkürzt.

 

Im Anschluss an die Abstimmung nimmt Herr Friedrich Riewerts wieder an der Sitzung teil und wird über das Abstimmungsergebnis informiert.


Bürgermeister Riewerts übergibt das Wort zur Erläuterung der Vorlage an Herrn Meer vom Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

zu a) Behandlung der eingegangenen Anregungen und Bedenken

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Nieblum hat öffentlich ausgelegen, die Träger öffentlicher Belange sind beteiligt worden. Von den Trägern öffentlicher Belange und von Privatpersonen sind Stellungnahmen eingegangen, die in der Anlage zu dieser Vorlage dargestellt sind.

 

Die Prüfung dieser Stellungnahmen hat ergeben, dass Änderungen am Planentwurf erforderlich sind, um die Belange von Trägern öffentlicher Belange und von Privatpersonen sachgerecht zu berücksichtigen. Der Abwägungsvorschlag ist als Anlage zur Vorlage beigefügt.

 

 

zu b) erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

Durch die Berücksichtigung einiger Stellungnahmen sind Änderungen am Planentwurf erforderlich. Aufgrund der erforderlichen Änderungen wurde der Planentwurf überarbeitet. Dieser Planentwurf soll nunmehr erneut öffentlich ausgelegt werden.

 

Die Änderungen und Ergänzungen sind in den Anlagen rot hervorgehoben.

 

Die Änderungen des Entwurfes erfordern gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute öffentliche Auslegung. Im Rahmen der Auslegung sollen nur Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können und die Auslegung auf zwei Wochen verkürzt werden.

 

 

Herr Meer merkt an, dass in den zur Vorlage gehörenden Unterlagen nach heutiger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) noch folgende Änderungen zum Text - Teil B – erfolgen sollen:

 

7. Maßnahmen und Flächen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

 

Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in der Planzeichnung umgrenzten Flächen sind zum Schutz europäischer Tier- und Vogelarten folgende Vorgaben einzuhalten:

 

a) Ein Abbruch der Gebäude der landwirtschaftlichen Hofstelle ist nur im Winter, d.h. in den Monaten Oktober bis April zulässig.

 

b) Nach Abbruch der landwirtschaftlichen Hofstelle sind innerhalb von drei Monaten mindestens vier Ersatz-Quartiere/Spaltenquartiere für Fledermäuse an Dächern der hier neu zu errichtenden Gebäude hierfür geeigneten Standorten innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 NR. 20 BauGB festgesetzten Fläche vorzusehen.

 

c) Nach Abbruch der landwirtschaftlichen Hofstelle sind innerhalb von drei Monaten mindestens fünf Schwalbennisthilfen unter Dachvorsprüngen ab 2 m Höhe mit freier Anflugmöglichkeit an den hier neu zu errichtenden Gebäude an hierfür geeigneten Standorten innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB vorzusehen.

 

Herr Friedrich Riewerts verlässt aus Befangenheitsgründen den Raum. Er nimmt weder an der Beratung noch der Beschlussfassung teil.

 

Die nachfolgende Abstimmung erfolgt unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreter/innen: 9

 

davon anwesend: 7

 

Ja-Stimmen: 7            Nein-Stimmen: 0         Stimmenthaltungen: 0

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO war folgender Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; er war weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: Herr Friedrich Riewerts