Entwurfs-
und Auslegungsbeschluss
1.
Der Entwurf der 2. vorhabenbezogenen Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 31 „Wellnessresort Wyk Südstrand“ für das Gebiet der
Stadt Wyk auf Föhr zwischen dem
Eulenkamp, dem östlichen Abschnitt der Gmelinstraße, dem Strand und dem
Strandzugang, und der Entwurf der Begründung dazu werden in den
vorliegenden Fassungen gebilligt bei gleichzeitiger Aufhebung der 1.
vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31.
2.
Der Entwurf zur Planänderung und die Begründung
sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen
und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
3.
Das Verfahren wird im Wege eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren nach
§ 13a BauGB durchgeführt. Von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird
abgesehen. Gleichwohl ist eine Berücksichtigung dieser Belange durch eine
Fortschreibung der bereits im früheren Verfahren erstellten diesbezüglichen
Gutachten gewährleistet.
4.
Von einer weitergehenden frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird abgesehen.
5.
Erforderlichenfalls notwendige Anpassungen des
Flächennutzungsplanes werden im Wege der Berichtigung durchgeführt.
Der Beschluss erfolgt
vorbehaltlich einer Einigung im Durchführungsvertrag.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: 17, davon anwesend: 17
Ja-Stimmen: 13; Nein-Stimmen: 4; Stimmenthaltungen: 0
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: --
Frau Dr. Ofterdinger-Daegel berichtet anhand der Vorlage.
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangspunkt / Verfahrensstand zum Planverfahren
In Zusammenhang mit
den Bemühungen um die Verwirklichung eines Hotelprojektes, Wellnessresort Wyk
Südstrand, im Ortsteil Südstrand der Stadt Wyk auf Föhr haben sich durch den Wechsel des
Vorhabenträgers neue Rahmenbedingungen ergeben, die u. a. Änderungen an der
Planung beinhalten.
Nach dem Antrag des
neuen Vorhabenträgers vom 18.11.2014 für die
Erstellung eines Aufstellungsbeschlusses zu dem Bauvorhaben „Projekt Hotel
Südstrand“ ist von der Stadtvertretung am 16.12.2014 der entsprechende
Aufstellungsbeschluss für eine 2. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 31 der Stadt Wyk auf Föhr gefasst worden.
Danach sind von
Seiten des Vorhabenträgers die Planunterlagen in Abstimmung mit den zuständigen
städtischen Gremien weiterentwickelt worden, so dass am 24.03.2015 eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden konnte.
In einer öffentlichen Anhörung
der Bürgerinnen und Bürger erfolgte eine Vorstellung des Vorhabens für die
Öffentlichkeit. Die im Laufe der Veranstaltung aus der Öffentlichkeit
vorgetragenen Fragestellungen sind in der Veranstaltung beantwortet worden.
Vor diesem
Hintergrund ist die Planungsanzeige am 26.03.2015 an die Landesplanungsbehörde
und das Kreisbauamt zugeleitet worden.
Verträge
Parallel zu den
Abläufen um das Planverfahren ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem
Vorhabenträger und der Stadt Wyk auf Föhr abgeschlossen worden, mit dem beide
Seiten ihre grundsätzliche Absicht zur Umsetzung des Vorhabens dokumentieren.
Die Einzelheiten
hierfür werden in einem Durchführungsvertrag geregelt. Seit mehr als einem
halben Jahr erfolgt die Aushandlung der Inhalte dieses Vertrages mit dem
Ergebnis, dass bis heute für eine Vielzahl von Fragestellungen Antworten
gefunden werden konnten, jedoch einige Punkte noch nicht abschließend geklärt
sind.
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Die Planunterlagen sind
im Hinblick auf die geänderten Planungsvorstellungen überarbeitet worden. Die
verschiedenen gutachterlichen Aussagen (Umweltbericht, Verkehrsgutachten
Schallschutzgutachten usw.) sind entsprechend der neuen Planung geändert bzw.
ergänzt worden. Daher kann nun der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst
werden.
Diese
Beschlussfassung ist mit den folgenden Vorbehalten verbunden:
- zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit über die Grundzüge
des Durchführungsvertrages;
- die Fragen der Schaffung des Personalwohnraumes bleiben einem
gesonderten Vertrag vorbehalten;
- einfügen einer Mindestgrundstücksgröße in die Festsetzungen des
Bebauungsplanes, um den Zusammenhang des Vorhabens bzw. der Vorhabenteile
zu betonen, so dass spätere Grundstücksteilungen unzulässig sind.
Da das Verfahren im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)
durchgeführt wird, kann ein
beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden. Von der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr.
1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Gleichwohl wird eine
Berücksichtigung dieser Belange durch einen grünordnerischen Fachbeitrag im
Rahmen der bereits erwähnten fortgeschriebenen Gutachten gewährleistet.
Von einer weitergehenden frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird
abgesehen.
Erforderlichenfalls notwendige Anpassungen
des Flächennutzungsplanes werden im Wege der Berichtigung durchgeführt, um sicherzustellen,
dass sich auch die künftigen Bebauungs-planfestsetzungen aus den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes entwickeln.
Herr Schmidt ergänzt, er habe von der Landesplanungsbehörde folgende Stellungnahme erhalten:
Zu den bisher vorgelegten Planunterlagen sowie dem Entwurf
des Durchführungsvertrags trifft Herr
Pick die folgenden Feststellungen:
1.
Die
im Durchführungsvertrag getroffenen Regelungen erscheinen vom Grundsatz her
sachgerecht, auch wenn noch Fragen offenbleiben.
Diese können teilweise aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt geregelt
werden, z. B. das vertragliche Verhältnis zwischen Hotelbetreiber und dem
Eigentümer. Dies wird natürlich erst festgelegt werden können, wenn es einen
Hotelbetreiber geben wird. Dazu gehören dann auch Eckpunkte der gemeinsamen
Bewirtschaftung von Hotel und Ferienapartments usw. (Bewirtschaftungskonzept).
2.
Planungsrechtlich
wäre es grundsätzlich schon besser, das gesamte Vorhaben unter einem
gemeinsamen Dach „SO-Hotel“ abzuhandeln.
Gleichwohl sind in die in den Abwägungsausführungen vorgetragenen
Gesichtspunkte der Stadt nachvollziehbar. Die Gesamtheit des Vorhabens wird
sowohl durch die Nachbesserungen zu der organisatorischen Verbindung in den
Textfestsetzungen wie auch durch die Regelungen des Durchführungsvertrag
deutlich betont. Auch der zeitliche Zusammenhang aller Einzelteile, welcher der
Landesplanung immer besonders wichtig war, ist im Vertrag geregelt.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschluss vorbehaltlich einer Einigung zum Durchführungsvertrag erfolgen müsse.