Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Frau Bahlmann erläutert die Sachlage aufgrund von mitgebrachten Planzeichnungen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeindevertretung hat am 30.05.2017 den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2B „Ortslage Mitte Nord“ gefasst; dieses wurde ortsüblich bekannt gemacht.

Für das - gemäß den Vorgaben der LBO - dreigeschossige Gebäude auf dem Grundstück Mittel­straße Nr. 20 besteht keine Bauakte; das Gebäude unterliegt somit nicht den Ausnahmekriterien gegenüber den Festsetzungen im Bebauungsplan, die für den Bestandsschutz gelten. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2B werden die Bindungen für das Hauptgebäude auf dem Grundstück Mittelstraße Nr. 20 und für das östlich gelegene vordere Gebäude auf dem Grundstück Mittelstraße Nr. 18 an den Bestand angepasst (Erhöhung der Zahl der Vollgeschosse und der Höhenentwicklung) sowie die zulässige Geschossflächenzahl auf den Grundstücken Strandstraße Nr. 3, Nr. 5, Nr. 5a, Mittelstraße Nr. 30, Nr. 28, Nr. 26 - wegen ihrer zentralen Lage und ihrem räumlichem Bezug zu Bebauungen mit höherer Ausnutzung westlich der Strandstraße bzw. südlich der Mittelstraße - und für die Grundstücke Mittelstraße Nr. 20, Nr. 18, Nr. 16, Nr. 14 - wegen ihrer Beziehung zur umgebenden Bebauung mit höheren Ausnutzungen - um 0,10 an­gehoben. Außerdem werden - unter Beibehaltung der Festsetzung als Sondergebiet für Dauer­wohnen und Touristenbeherbergung mit den diesbezüglichen Bindungen auch für die höchstzu­lässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden - Außenwandgestaltungen in Holz und auf dem Grundstück Mittelstraße Nr. 20 projektbezogene Einrichtungen für einen Seminarbetrieb zuge­lassen.

Nach Überprüfung der Sachlage wird das im Aufstellungsbeschluss noch aufgeführte Grund­stück Strandstraße Nr. 1 nicht in das Plangebiet der 2. Änderung einbezogen; für dieses Grund­stück gelten im Ursprungs-Bebauungsplan bereits höhere Maße der Nutzung.

Weiterhin wurde als Planungsziel fälschlicherweise die Festsetzung einer GRZ von 0,8 formuliert. Dies wird gemäß der oben aufgeführten Sachlage auf die Festsetzung einer GFZ von 0,8 korrigiert.

Im Interesse der Rechtssicherheit soll der Aufstellungsbeschluss mit den entsprechenden Änderungen wiederholt werden. Darüber hinaus soll das Planverfahren weitergeführt und der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden.

Durch die in Aussicht genommene veränderte Planung bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von im Baugesetzbuch genannten Schutzgütern; gesetzlich geschützte Biotope sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Es soll ein Teil der bebauten Ortslage geringfügig anders als bisher rechtsverbindlich überplant werden; von umweltrelevanten Veränderungen oder Auswirkungen ist somit nicht auszugehen.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt; auf eine Umweltprüfung, die Erarbeitung eines Umweltberichtes und auf Angaben, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.

 

 

 

Beschluss:

Zu a) Aufstellungsbeschluss

1.    Für das Gebiet „Ortslage Mitte Nord“ wird der Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2B wiederholt. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB durchgeführt.

Zu b) Festlegung der Planungsziele

2.    Für die 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2B werden folgende Planungsziele festgelegt:

a.    Festsetzung des Gebietes als Sondergebiet Dauerwohnen und Tourismusbeherbergung

b.    Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse

c.    Festsetzung der GFZ von 0,8

3.    Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird vom Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum die bekannte Architektin und Stadtplanerin Dipl.-Ing. Monika Bahlmann beauftragt.

4.    Von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).

Zu c) Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

6.    Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2B „Ortslage Mitte Nord“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie der Begründung dazu wird in der vorliegenden Fassung gebilligt. Das Plangebiet der 2. Änderung umfasst die Grundstücke Strandstraße Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 5a, Mittelstraße Nr. 30, Nr. 28 und Nr. 26 sowie Mittelstraße Nr. 20, Nr. 18, Nr. 16 und Nr. 14.

7.    Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2B „Ortslage Mitte Nord“ der Gemeinde Wittdün auf Amrum, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie der Begründung dazu nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen; die von der Änderung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung sowie im Anschreiben an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist darauf hinzuweisen, dass die Änderung des Bebauungsplanes im Verfahren nach § 13a BauGB erfolgt und von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen wird.

8.    Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr-Amrum wird weiterhin beauftragt, die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter: 9.

 

Davon anwesend: 8; Ja-Stimmen:…8; Nein-Stimmen:0; Stimmenthaltungen: 0.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO sind keine Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.