Beschluss:
Die Stadtvertretung
stimmt dem Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu.
Herr Schmidt berichtet anhand der Vorlage.
Sachdarstellung mit Begründung:
Aufgrund
der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts1 und des
Bundesverwaltungsgerichts2 (kurze Zusammenfassung anbei) ist die
Berechnung der Zweitwohnungssteuer anhand der mit dem Verbraucherindex
hochgerechneten Jahresrohmiete nach den Wertverhältnissen im Jahr 1964 veraltet
und daher nicht mehr zulässig.
1 Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2019, Az. 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13
2
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2019, Az. BVerwG 9 C 6.18,
BVerwG 9 C 7.18, BVerwG 9 C 3.19, BVerwG 9 C 4.19
Da auch die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Wyk auf Föhr die Berechnung
der Zweitwohnungssteuer anhand dieser Jahresrohmiete vorschrieb, wurde die
Satzung neu gefasst. Diese Neufassung wird bezüglich der geänderten
Berechnungsweise rückwirkend erfolgen. Die Satzung wird ein
Schlechterstellungsverbot für die Vergangenheit beinhalten. Weitere Änderungen
aufgrund aktueller Rechtsprechungen sowie Gesetzesänderungen sind rot
dargestellt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig