Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5

Beschluss:

 

  1. Die als Anlage beigefügte 1. Änderung der Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt, zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sowie bei städtebaulichen Umstrukturierungen für das Gebiet des historischen Ortskerns, südöstlich der Straße "An de Marsch", nordöstlich der Straße "Dörpsend", sowie beiderseits "Dörpstraat" und "Buurnstraat" der Gemeinde Midlum wird als Satzung beschlossen.

  2. Das Amt Föhr-Amrum wird beauftragt, diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen.

 


Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeinde Midlum hat am 29.01.2013 die Erhaltungssatzung für das Gebiet des historischen Ortskerns, südöstlich der Straße "An de Marsch", nordöstlich der Straße "Dörpsend", sowie beiderseits "Dörpstraat" und "Buurnstraat" beschlossen. Mit Schreiben vom 20.01.2017 hat der Kreis Nordfriesland auf einen Fehler in der Erhaltungssatzung hingewiesen, welcher den §2 der Erhaltungssatzung betrifft. Um diesen Fehler zu beheben soll die Erhaltungssatzung daher folgend geändert werden:

 

 

§ 2

Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände

 

  1. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt,

 

  1. Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung

 

sowie

 

  1. Bei städtebaulichen Umstrukturierungen

 

bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.

 

 

Der Fehler in der Ursprungsfassung bestand darin, dass hier keine Nummerierung der Erhaltungsgründe vorhanden war, weswegen der Bezug im Satz 3 auf Satz 1 einen Genehmigungstatbestand für die Errichtung baulicher Anlagen für alle Erhaltungsgründe einführte, obwohl dieser gem. §172 BauGB nur für die Erhaltungsgründe unter Satz 1 Nr. 1 bestehen kann.

 

Die Begründung und der Geltungsbereich der Satzung sind von dieser Änderung nicht betroffen.


Abstimmungsergebnis:           5 Ja-Stimmen