Beschluss: geändert beschlossen

Seitens der Verwaltung wird der Planungsstand erläutert und auf die folgenden drei Punkte aufmerksam gemacht, um welche die bereits als Entwurf vorgelegten Textfestsetzungen ergänzt werden sollten:

 

·         Die bisherigen Ausrichtung der Festsetzung auf die BauNVO 1977 wird umgestellt auf die BauNVO 1990.

·         Die festgesetzten Baugrenzen sowie die festgesetzte überbaubare Grundfläche dürfen durch den Anbau von Balkonen ausnahmsweise überschritten werden, sofern keine bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkte entgegenstehen.

·         Bei Nutzungsänderungen im genehmigten Bestand gilt ausnahmsweise der Bestand als Höchstgrenze der überbaubaren Grundfläche auch dann, wenn die ansonsten gemäß B-Plan zulässige überbaubare Fläche überschritten wird.

 

Ferner sollte die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße entfallen (die bisherige Textziffer 4), weil das Bild der Flurstücksgrößen sehr uneinheitlich ist, so dass sich kaum eine städtebauliche Begründung für die Festsetzung bestimmter Mindestgrundstücksgrößen finden lässt.

 

In der anschließenden Aussprache werden die folgenden Fragen erörtert:

 

  1. Im Fasanenweg befindet sich entgegen der Textziffer 6 ein Carport unmittelbar an der Straße angrenzend.
    Dazu ist festzustellen, dass die Fortsetzung dieser Anordnung von Carports aus Gründen des Straßenbildes mit der Festsetzung der Ziffer 6 verhindert werden soll.

  2. Bei den Festsetzungen zur Dacheindeckung (Textziffer 7) sollten mehr Möglichkeiten zugestanden werden, zumal es in unmittelbarer Umgebung des Plangebietes auch Reetdächer und blaue Dachpfannen gibt.
    Es ist denkbar, Ausnahmen zur Abweichung von der festgesetzten Dacheindeckung zuzulassen, wenn dadurch keine Widersprüche zu anderen städtebaulichen Zielen (z. B. Erhaltungsatzung) oder nachteilige Auswirkungen auf das Ortsbild (z. B. bei einer exponierten Lage des Gebäudes) entstehen.

  3. Das Verbot der Gauben und Dachflächenfenster über ausgebautem Dachgeschoss und in Spitzböden (Textziffer 8)verhindert die Nutzung dieser Räumlichkeiten.
    In diesen Bereichen sind in der Regel keine Aufenthaltsräume mehr genehmigungsfähig. Eine Nutzung solcher Räumlichkeiten ist außerdem aus brandschutztechnischen Gründen (2. Fluchtweg, Treppen) problematisch und sollte aus diesen Gründen in der Vergangenheit nach Möglichkeit ausgeschlossen werden.

  4. Vor dem Hintergrund der Wärmeschutzverordnung sollte in Textziffer 9 eine Wärmedämmung von Außen in Klinkeroptik zugestanden werden.
    Es ist denkbar auf dem Ausnahmewege derartige Fassadenverkleidungen zuzulassen, wenn dadurch keine Widersprüche zu anderen städtebaulichen Zielen (z. B. Erhaltungsatzung) oder nachteilige Auswirkungen auf das Ortsbild (z. B. bei einer exponierten Lage des Gebäudes) entstehen.

  5. Die Festsetzungen für den Bereich der Klinik Sonneneck sollten den Bestand festschreiben.

  6. Auch glasierte Dachpfannen sollten ausnahmsweise zugelassen werden.

 

Unter Berücksichtigung der o. a. Punkte und Vorgehensweisen soll die Planung sinngemäß fortgesetzt werden gemäß Vorlage.


Abstimmungsergebnis:           7 ja

 

BV Poschmann und StV Lorenzen haben aus Gründen der Befangenheit an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.