Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Der Bereich Hotel „Sonnenressort Hüttmann“ soll verbindlich überplant werden, der Aufstellungsbeschluss wurde durch die Gemeindevertretung am 19.04.2022 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durchgeführt vom 19.01. bis 02.02.2023.

Aktuell liegt das Hotel einerseits im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5B und andererseits im bisher unbeplanten Innenbereich zwischen den Teilgeltungsbereichen des in Kürze in Kraft tretenden Bebauungsplans Nr. 7B.

 

Durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7C werden die hotelzugehörigen Flächen in einem Geltungsbereich zusammengefasst, um in einer maßgeschneiderten Planung sowohl die Bedarfe des Hotels als auch die Anforderungen der Gemeinde zu berücksichtigen und umzusetzen.

 

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist neben dem Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen ein obligatorischer Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB und wird am Ende des Verfahrens durch die Gemeinde als Satzung beschlossen. Er ist damit auch Grundlage für spätere bauordnungsrechtliche Genehmigungen innerhalb seines Geltungsbereiches.

 

Der Vorhaben- und Erschließungsplan besteht aus

-           einem Lageplan, der die Stellung der bestehenden und neu geplanten Gebäude zeigt sowie die geplante Anordnung der PKW-Stellplätze

-           Ansichten der zwei neu geplanten Gebäude (Haus A und Haus B) von Norden und Osten

-           Ansichten der zwei neu geplanten Gebäude (Haus A und Haus B) von Westen und Süden

 

Darüber hinaus wird ein Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger geschlossen. Er ist eine verpflichtende Voraussetzung für das Zustandekommen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Im Rahmen der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

 

 

Beschluss:

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7c „Sonnenresort Hüttmann“ der Gemeinde Norddorf auf Amrum für das Gebiet Hotel Sonnenresort Hüttmann und die Begründung werden mit folgenden Änderungen beschlossen:

 

a)    Begründung

·         S.3 Kap. 2.1 Die Anzahl der Betten und Zimmer sind an den Stellplatznachweis vom 28.07.2023 anzupassen.

·         S.3 Kap. 2.1 Die Begründung ist um die Thematik der Personalwohnungen zu ergänzen. Die Anzahl und Notwendigkeit ist darzulegen, ebenso warum die Personalwohnungen nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen. Hierdurch soll die Belastung des wohnbaulichen Entwicklungsrahmens der Gemeinde verhindert werden.

·         S.4 Kap. 2.3 Die abwägungsrelevanten Bestandsteile sind aus dem Entwurf des Durchführungsvertrages zu übernehmen, sobald dieser zwischen Vorhabenträger und Gemeinde abgestimmt ist.

·         S.5 Kap.3 Satz 2 soll entfernt werden, da ein vorhabenbezogener B-Plan dem qualifizierten B-Plan (§ 30 Abs. 1 BauGB) in seiner Rechtswirkung gleichgestellt ist. § 30 Abs. 2 BauGB legt außerdem fest, dass unabhängig von dieser Zuordnungsfrage die Zulässigkeitsregeln in Fällen des § 12 im vorhabenbezogenen Bebauungsplan abschließend geregelt sind. Es ist nicht gestattet, auf § 34 BauGB zurückzugreifen, wenn Regelungslücken bestehen (Busse/Grziwotz, VEP, 3. Aufl. 2016, S. 183). Diese Lücken sollten daher durch den Bebauungsplan geschlossen werden.

·          

b)    Vorhaben- und Erschließungsplan

 

·         Die Stellplätze aus dem Stellplatznachweis sollen zeichnerisch im Vorhaben- und Erschließungsplan vollständig nachgewiesen werden.

·         Die Personalwohnungen sollen im Vorhaben- und Erschließungsplan zeichnerisch dargestellt werden. Darüber hinaus soll erkennbar sein, wie viele Personalwohnungen in welchen Gebäuden entstehen. Hierfür soll die Aufstellung der Zimmer und Betten vom 28.07.2023 übertragen werden. Die Hausbezeichnungen im Vorhaben- und Erschließungsplan und der Begründung sollen übereinstimmen, auch nachdem die Aufstellung der Zimmer und Betten vom 28.07.2023 übertragen wurde.

 

  1. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet unter der Adresse www.amtfa.de/bauleitplanung einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.

 

  1. Von der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs.1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: 9; davon anwesend: 8

Ja-Stimmen: 8; Nein-Stimmen: 0; Stimmenthaltungen: 0

 

Bemerkung:

 

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.