Betreff
2. Nachtragssatzung zur Entgeltordnung für die Benutzung der Hafenwaage des Städtischen Hafenbetriebes
Vorlage
Stadt/001184/3
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

Die vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Entgeltordnung des Städtischen Hafenbetriebes Wyk auf Föhr für die Benutzung der Hafenwaage wird beschlossen

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die automatische Fahrzeugwaage konnte seit der Inbetriebnahme im Jahr 1995 nahezu kostenneutral betrieben werden. Seit der Anpassung der Entgelte für den Bereich der Viehwaage im Jahr 2007 werden die Aufwendungen für den Betrieb ebenfalls annähernd erwirtschaftet.

 

Die EDV-Technik für die Fahrzeugwaage musste kürzlich komplett erneuert werden. In diesem Zusammenhang ist über die Anpassung der Entgelte für den Betrieb der Brückenwaage nachzudenken. Die Entgelte wurden letztmalig im Jahr 2001 geringfügig angepasst. Grundsätzlich sind die Entgelte im Vergleich zu anderen Fahrzeugwaagen günstig.

 

Es wird angeregt, im Zuge der Anpassung der Entgelte eine grundlegende Änderung im Abrechnungssystem vorzunehmen. Das Entgelt für die Waage sollte künftig für jede Benutzung gleich sein und nicht mehr an das Gewicht gekoppelt werden. Hierfür wurde ein einheitlicher Preis in Höhe von 3,80 € pro Wiegevorgang ermittelt. Betroffen von dieser Neuregelung sind in erster Linie Kleinkunden, die nur relativ selten die Waage benutzen. Für größere Firmen, die die Waage häufig und mit verschiedenen Fahrzeugen benutzen, verhält sich die Änderung annähernd kostenneutral.

 

Es hat sich ferner gezeigt, dass die im Jahr 2007 festgesetzten Entgelte für die Benutzung der Viehwaage nicht praktikabel sind und zu erheblichen Ungerechtigkeiten geführt haben. Daher wird bereits seit einiger Zeit eine Abrechnung nach Zeitaufwand vorgenommen. In dem festgelegten Preis sind neben den Lohnkosten auch die Aufwendungen für die Unterhaltung der Viehwaage (Reinigung, Desinfektion, Strom, Wasser, Eichkosten usw.) eingerechnet. Hierfür wurde ein Preis von 9,00 € je angefangene 6 Minuten Zeitaufwand für die Wiegung ermittelt.

 

Die vorgenannten Änderungen wurden in eine Nachtragssatzung eingearbeitet. Die Höhe der Entgelte wurde so festgelegt, dass auch künftig eine Kostendeckung im Bereich der Waage erzielt werden kann. Die Satzung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Anlagen:

 

 

2. Nachtragssatzung

zur Entgeltordnung für die Benutzung der Hafenwaage

des Städtischen Hafenbetriebes Wyk auf Föhr

 

Aufgrund der §§ 4 und 28, Ziffer 1, Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003 Schl.-H. Seite 57) in der z.Zt. geltenden Fassung   wird   nach   Beschluss der    Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr vom --.--.2009 folgende 2. Nachtragssatzung erlassen:

 

 

Artikel 1

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2

Fahrzeugwaage

 

Für die Benutzung der Fahrzeugwaage ist pro Benutzung ein Entgelt in Höhe von 3,80 € zu entrichten.

 

 

§ 3 erhält folgende Fassung:

 

§ 3

Viehwaage

 

Für die Benutzung der öffentlichen Viehwaage sind Entgelte nach Aufwand des Wiegemeisters zu entrichten. Das Entgelt beträgt

 

pro angefangene 6 Minuten    9,00 €

 

 

 

Artikel 2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

 

 

 

 

 

Wyk auf Föhr, den                                                                                          Stadt Wyk auf Föhr

                                                                                                                        Der Bürgermeister