Betreff
Bebauungsplan Nr. 26 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet zwischen Badestraße, Rungholtstraße, St. Nicolai Straße und Boldixumer Straße hier: 1. Verlängerung der Veränderungssperre
Vorlage
Stadt/001423
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

Zur Sicherung der Planung beschließt die Stadtvertretung die als Anlage beigefügte Satzung

über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes

Nr. 26 (bestehend aus den Bebauungsplänen Nr. 26a und 26b) für das Gebiet zwischen

Badestraße, Rungholtstraße, St. Nicolai Straße und Boldixumer Straße.

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Hinweis:

Nach dem früheren Vorlagensystem ist dieser Ablauf unter der Vorlagen Nr. 1166, 1. Ergänzung geführt worden.

 

Bisheriger Ablauf

 

Zur Sicherung der Planung ist in Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes

Nr. 26 eine Veränderungssperre erlassen worden Diese Veränderungssperre läuft nach zwei Jahren am 04.03.2004 ab.

 

Zwischenzeitlich ist für einen Teilbereich des Bebauungsplanes, den Bebauungsplan Nr. 26a, das Planverfahren bis zum Satzungsbeschluss (am 22.05.2003) geführt worden. Es werden zur Zeit noch einige formelle Verfahrensschritte abgewickelt, so dass der Bebauungsplan Nr. 26a voraussichtlich in absehbarer Zeit rechtswirksam sein wird. Für den Teilbereich Nr. 26b um das Kaufring-Kaufhaus wird voraussichtlich in den nächsten Monaten der Entwurf- und Auslegungs-beschluss gefasst werden. Danach wäre auch für den Teilbereich um das Kaufhaus das Plan-verfahren abzuwickeln.

 

Erforderlichkeit der Veränderungssperre

 

Angesichts der noch durchzuführenden Verfahrensabläufe insbesondere für den Bebauungsplan Nr. 26b ist die Sicherungswirkung der Veränderungssperre weiterhin sinnvoll, so dass die 1. Ver-längerung der Veränderungssperre um 1 Jahr gerechtfertigt ist.

 

Für den Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 26, der vom Bebauungsplan Nr. 26a abgedeckt wird, endet die Veränderungssperre mit der künftigen Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 26a. Für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 26b gilt sie dann weiterhin.