Betreff
Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Vorlage
Stadt/001791
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

Die Stadtvertretung folgt der Beschlussempfehlung des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Aufgrund der Neugestaltung des Sandwalls haben die öffentlichen Flächen, die zu großen Teilen das gesamte Jahr durch ansässige Gewerbetreibende genutzt werden, eine nicht unerhebliche Aufwertung bezüglich der Standortattraktivität erfahren. Die Stadt Wyk auf Föhr hat in diesem Bereich beträchtliche Investitionen getätigt, die den Gewerbetreibenden zumindest mittelbar Vorteile im Vergleich zu anderen Straßenzügen in der Fußgängerzone einräumt.

Diese Überlegungen haben zu einer Tarifanpassung bzw. Tariferweiterung geführt. Hauptaugenmerk hierbei liegt in der Einführung eines Gebührentarifs für Straßencafes, Restaurants und Gaststätten. Die angedachte Gebührenbemessung orientiert sich an der Anzahl der Tische (mit jeweils 4 Stühlen) und nicht mehr an der tatsächlich genutzten Freifläche.

 

Eine weitere wesentliche Änderung resultiert aus der Tatsache, dass die Silvestermeile zunehmend an Zuspruch gewinnt und dadurch öffentliche Flächen vermehrt beansprucht werden. Für den Zeitraum vom 15.12. bis 10.01. soll daher eine separate Gebührenberechnung ermöglicht werden.

 

Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr, die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr und die Anlage zu § 4 der Gebührensatzung sind überarbeitet und den aktuellen Entwicklungen angepasst worden. Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen konnte dem anliegenden Entwurf seine Zustimmung geben.

 

Beschlussempfehlung:

Die Stadtvertretung folgt der Empfehlung des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen und beschließt den anliegenden Satzungsentwurf.

 

 

 

Gebührensatzung

über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr

(SNGebührenS)

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 57) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBL. Schl.-Holst. Seite 27) in der z.Zt. gültigen Fassung, des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 631) in der z.Zt. gültigen Fassung und des § 7 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 09.12.2005 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom ....... folgende Satzung erlassen:

 

                                                            § 1
                        Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

1)  Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

2)  Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. bei ungenehmigter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.

3)  Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und wird bei erlaubten und ungenehmigten Sondernutzungen für die bisherige und zukünftige Dauer der Sondernutzung erhoben. Bei langfristig auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen erfolgt die Fälligkeit für das laufende Kalenderjahr jeweils zum 30.6. des laufenden Jahres.

4)  In besonderen Fällen und in den in der Anlage zu § 4 Abs. 2 dieser Gebührensatzung aufgeführten Fällen ist eine Pauschalierung der Sondernutzungsgebühr zulässig.

 

                                                            § 2
                                                Gebührenschuldner

1)  Gebührenschuldner sind

a)   die Antragstellerin/der Antragsteller

b)  die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer oder ein/e Rechtsnachfolger/in und

c)   derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse durch einen anderen ausüben lässt.

2)  Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/ Gesamtschuldner.

 

                                                            § 3

                                                Gebührenfreiheit

1)  Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

a)   Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

b)  Sondernutzungen städtischer Ämter und Eigenbetriebe

c)   Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. dem Einbau von öffentlichen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen sowie sonstige Straßenbaumaßnahmen

d)  Sondernutzungen durch Parteien i.S. des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen i.S. des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes sowie Verbände, Vereine und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind.

2)  Die Amtsdirektorin/der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum als Ordnungsbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von der Gebührenpflicht oder eine Ermäßigung der Gebühr gewähren, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht, die Sondernutzung einem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck dient oder im Interesse der Stadt Wyk auf Föhr oder des Kurbetriebes Wyk auf Föhr liegt.

3)  Darüber hinaus kann die Amtsdirektorin/der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum als Ordnungsbehörde auf Antrag die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalls für die Gebührenschuldnerin/den Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag auf Erlass der Gebühren ist innerhalb eines Monats nach Erteilung der Sondernutzung zu stellen.

 

§ 4
Gebührenbemessung und Gebührenberechnung

1)  Grundlagen für die Bemessung der Gebühren sind die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch, wobei insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung zu berücksichtigen sind, sowie der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung. Wird bei Warenauslagen oder gastronomischer Bestuhlung mehr als 75 % der eigenen Grundstücksbreite von der öffentlichen Verkehrsfläche in Anspruch genommen, werden immer die Außengrenzen der beanspruchten Fläche der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, auch wenn es Passanten noch möglich ist, zwischen den Waren und der Möblierung noch einen Passierweg zu finden. Flächen zwischen oder vor Warenauslagen, die überwiegend für Kunden und Käufer zur Verfügung stehen, gelten als Sondernutzungsfläche.

2)  Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung.
Die in Ziffer 1.1c der Anlage genannten Zonen umfassen folgende Stadtbezirke:

Zone 1: Königstraße, Sandwall von Königstraße bis Feldstraße, gesamte
              Kurpromenade
Zone 2: Große Straße, Mittelstraße, Süderstraße von Wilhelmstraße bis Sandwall,
              Carl-Häberlin-Straße
Zone 3
: alle übrigen Straßen der Fußgängerzone
Zone 4: alle Straßen außer Fußgängerzone

3)  Bei nach einem bestimmten Längen- oder Flächenmaß zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

4)  Bei Gebühren, die auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Benutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die jährlich festgesetzt werden, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni um die Hälfte.
Die jährliche Festsetzung gilt vom 10.01. – 15.12. eines jeden Jahres.

 

                                                            § 5
                                                Gebührenerstattung

1)  Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

2)  Widerruft das Amt Föhr-Amrum die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihr/ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilsmäßig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden.

 

                                                            § 6
                                                Verwaltungsgebühren
Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

                                                            § 7
                                                    Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am ...... in Kraft.

 


Wyk auf Föhr, den .....                                                                        Stadt Wyk auf Föhr                                                                                                                            Der Bürgermeister

 

 

 

Anlage zu § 4 der Gebührensatzung über die
Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr

 

1.  Straßenhandel und Gastronomie

 

1.1 Aufstellung und Verkauf von Waren, Warenständer, Verkaufsfahrzeuge

  Schutzeinrichtungen und ähnliches, Tanz- und Bierzelte

  a) je qm/Tag                          1,00 Euro                            Mindestgebühr    10,- Euro
  b) je qm/Monat                 7,50 Euro                                 Mindestgebühr    25,- Euro
  c) je qm/Jahr                                                         Mindestgebühr    75,- Euro

      in Zone 1                    50,00 Euro
      in Zone 2                    40,00 Euro
      in Zone 3                    35,00 Euro
      in Zone 4                    30,00 Euro

  d) bei besonderen, publikumsstarken Veranstaltungen, insbesondere wenn
      die Stadt Wyk auf Föhr einen Kostenbeitrag leistet (open-air-Veranstaltung,

      Sylvester, Sommerfeste, sportliche Großveranstaltungen, etc.), erhöht sich
      die Mindestgebühr gemäß Ziffer 1.1 c auf maximal 1.000,- Euro zzgl. des  
      städtischen Kostenanteils. Eine Ermessensabwägung zwischen Gebühr und
      wirtschaftlichem Nutzen der Veranstalter ist bei der Bemessung der Gebühr
      vorzunehmen.

Straßencafés, Restaurants und Gaststätten

pro Tisch mit maximal 4 Stühlen
      in Zone 1                                   350,00 Euro
      in Zone 2                                   200,00 Euro
      in Zone 3                                   100,00 Euro
      in Zone 4                                   50,00 Euro

1.2 Straßenhandel im Umherfahren
  je Fahrzeug                                                                              Pauschal 125,- Euro p.a.

1.3 Automaten, Spielgeräte, u.ä.                                        Pauschal 125,- Euro p.a.

 

2.  Werbeschilder, Hinweise und sonstige Werbung


2.1 Stellschilder auf gewerbliche Betriebe bis zu einer Größe von DIN A1
  a) direkt vor einem stehenden Gewerbe pro Schild                        Pauschal 75,- Euro p.a
  b) an anderer Stelle als unmittelbar vor dem stehenden Gewerbe im Rahmen des bestehenden Beschilderungskonzeptes:
      zusätzlich zur Gebühr gemäß Ziffer 1.1 pro Schild                     Pauschal 150,- Euro p.a.

   2.2 Stellschilder/Plakate für vorübergehende Veranstaltungen
         pro Schild/Plakat                                                            pro angefangene Woche  2,00 Euro

   2.3 Verteilen von Handzettel oder Warenproben, auch auf Parkplätzen
         durch Verteilung auf parkende Fahrzeuge                    25,- Euro pro Verteiler/ halber Tag


   2.4 Werbe- und Informationsveranstaltungen                     1,50 Euro pro qm/Tag

   2.5 Großveranstaltungen mit überwiegendem wirtschaftlichen Interesse 2,50 Euro pro qm/Tag

   2.6 Zirkusse, Revuen,                                                                      pro angefangene Woche  75,00 Euro

 

3.  Märkte
   

        3.1 Jahrmarkt, Fischmärkte, Wochenmärkte                Als kostenrechnende
                                                                                                Einrichtung variable Gebühren-
                                                                                                höhe auf der Grundlage der ge-
                                                                                                nutzten Fläche und der wirt-
                                                                                                schaftlichen Vorteile bis zur
                                                                                                Kostendeckung für den
                                                                                                Veranstalter

4.  Baustelleneinrichtungen u.ä.

   
4.1 Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen,
          Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von
          Baumaterialien pro qm                                             0,50 Euro/Woche

 

 

5.  Öffentliche Parkplätze

5.1 Fahrzeuge jeglicher Art, Hänger, Bootstrailer,
      Verkaufswagen, Wohnmobile, Container, etc.
      ohne amtliche Zulassung oder bei eindeutiger
      Sondernutzung durch zugelassene Fahrzeuge
      bis zu einer Länge von 4 m                                               20,- Euro/Monat
      ab einer Länge über 4 m zweiachsig                                40,- Euro/Monat
      ab einer Länge über 4 m drei- und mehrachsig                60,- Euro/Monat

5.2 Baustelleneinrichtungen gemäß Ziffer 4.1 und Natur-
                 materialien wie Erde, Sand, pflanzl. Stoffe, usw. pro qm    1,- Euro/Woche

 

6.  Sonstige Flächen

Für die Nutzung sonstiger öffentlicher Flächen                             5,- Euro qm p.a.