Beschlussempfehlung:
Die Stadtvertretung folgt der Beschlussempfehlung des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Aufgrund der Neugestaltung des Sandwalls haben die öffentlichen Flächen, die zu großen Teilen das gesamte Jahr durch ansässige Gewerbetreibende genutzt werden, eine nicht unerhebliche Aufwertung bezüglich der Standortattraktivität erfahren. Die Stadt Wyk auf Föhr hat in diesem Bereich beträchtliche Investitionen getätigt, die den Gewerbetreibenden zumindest mittelbar Vorteile im Vergleich zu anderen Straßenzügen in der Fußgängerzone einräumt.
Diese Überlegungen haben zu einer Tarifanpassung bzw. Tariferweiterung geführt. Hauptaugenmerk hierbei liegt in der Einführung eines Gebührentarifs für Straßencafes, Restaurants und Gaststätten. Die angedachte Gebührenbemessung orientiert sich an der Anzahl der Tische (mit jeweils 4 Stühlen) und nicht mehr an der tatsächlich genutzten Freifläche.
Eine weitere wesentliche Änderung resultiert aus der Tatsache, dass die Silvestermeile zunehmend an Zuspruch gewinnt und dadurch öffentliche Flächen vermehrt beansprucht werden. Für den Zeitraum vom 15.12. bis 10.01. soll daher eine separate Gebührenberechnung ermöglicht werden.
Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr, die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr und die Anlage zu § 4 der Gebührensatzung sind überarbeitet und den aktuellen Entwicklungen angepasst worden. Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen konnte dem anliegenden Entwurf seine Zustimmung geben.
Beschlussempfehlung:
Die Stadtvertretung folgt der Empfehlung des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen und beschließt den anliegenden Satzungsentwurf.
Gebührensatzung
über die Sondernutzung an
öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr
(SNGebührenS)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 57) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBL. Schl.-Holst. Seite 27) in der z.Zt. gültigen Fassung, des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 631) in der z.Zt. gültigen Fassung und des § 7 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 09.12.2005 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom ....... folgende Satzung erlassen:
§
1
Gegenstand,
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. bei ungenehmigter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.
3) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und wird bei erlaubten und ungenehmigten Sondernutzungen für die bisherige und zukünftige Dauer der Sondernutzung erhoben. Bei langfristig auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen erfolgt die Fälligkeit für das laufende Kalenderjahr jeweils zum 30.6. des laufenden Jahres.
4) In besonderen Fällen und in den in der Anlage zu § 4 Abs. 2 dieser Gebührensatzung aufgeführten Fällen ist eine Pauschalierung der Sondernutzungsgebühr zulässig.
§
2
Gebührenschuldner
1) Gebührenschuldner sind
a) die Antragstellerin/der Antragsteller
b) die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer oder ein/e Rechtsnachfolger/in und
c) derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse durch einen anderen ausüben lässt.
2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/ Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenfreiheit
1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:
a) Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
b) Sondernutzungen städtischer Ämter und Eigenbetriebe
c) Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. dem Einbau von öffentlichen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen sowie sonstige Straßenbaumaßnahmen
d) Sondernutzungen durch Parteien i.S. des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen i.S. des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes sowie Verbände, Vereine und Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind.
2) Die Amtsdirektorin/der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum als Ordnungsbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von der Gebührenpflicht oder eine Ermäßigung der Gebühr gewähren, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht, die Sondernutzung einem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck dient oder im Interesse der Stadt Wyk auf Föhr oder des Kurbetriebes Wyk auf Föhr liegt.
3) Darüber hinaus kann die Amtsdirektorin/der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum als Ordnungsbehörde auf Antrag die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalls für die Gebührenschuldnerin/den Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Der Antrag auf Erlass der Gebühren ist innerhalb eines Monats nach Erteilung der Sondernutzung zu stellen.
§ 4
Gebührenbemessung und Gebührenberechnung
1) Grundlagen für die Bemessung der Gebühren sind die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch, wobei insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung zu berücksichtigen sind, sowie der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung. Wird bei Warenauslagen oder gastronomischer Bestuhlung mehr als 75 % der eigenen Grundstücksbreite von der öffentlichen Verkehrsfläche in Anspruch genommen, werden immer die Außengrenzen der beanspruchten Fläche der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, auch wenn es Passanten noch möglich ist, zwischen den Waren und der Möblierung noch einen Passierweg zu finden. Flächen zwischen oder vor Warenauslagen, die überwiegend für Kunden und Käufer zur Verfügung stehen, gelten als Sondernutzungsfläche.
2) Die Höhe der
Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung.
Die in Ziffer 1.1c der Anlage genannten Zonen umfassen folgende Stadtbezirke:
Zone 1: Königstraße, Sandwall von Königstraße bis Feldstraße, gesamte
Kurpromenade
Zone 2: Große Straße, Mittelstraße, Süderstraße von Wilhelmstraße bis
Sandwall,
Carl-Häberlin-Straße
Zone 3: alle übrigen Straßen der Fußgängerzone
Zone 4: alle Straßen außer Fußgängerzone
3) Bei nach einem
bestimmten Längen- oder Flächenmaß zu berechnenden Gebühren werden angefangene
Maßeinheiten voll gerechnet.
4) Bei Gebühren,
die auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Benutzung abstellen, tritt bei
kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Für Gebühren, die jährlich
festgesetzt werden, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30.
Juni um die Hälfte.
Die jährliche Festsetzung gilt vom 10.01. – 15.12. eines jeden Jahres.
§
5
Gebührenerstattung
1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
2) Widerruft das Amt Föhr-Amrum die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihr/ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilsmäßig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden.
§
6
Verwaltungsgebühren
Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis werden keine
Verwaltungsgebühren erhoben.
§
7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am ...... in Kraft.
Wyk auf Föhr, den ..... Stadt
Wyk auf Föhr Der
Bürgermeister
Anlage
zu § 4 der Gebührensatzung über die
Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr
1. Straßenhandel
und Gastronomie
1.1 Aufstellung und Verkauf von Waren, Warenständer, Verkaufsfahrzeuge
Schutzeinrichtungen und ähnliches, Tanz- und Bierzelte
a) je qm/Tag 1,00
Euro Mindestgebühr 10,- Euro
b) je qm/Monat 7,50 Euro Mindestgebühr 25,- Euro
c) je qm/Jahr Mindestgebühr 75,- Euro
in Zone 1 50,00
Euro
in Zone 2 40,00 Euro
in Zone 3 35,00 Euro
in Zone 4 30,00 Euro
d) bei besonderen,
publikumsstarken Veranstaltungen, insbesondere wenn
die Stadt Wyk auf Föhr einen
Kostenbeitrag leistet (open-air-Veranstaltung,
Sylvester, Sommerfeste, sportliche
Großveranstaltungen, etc.), erhöht sich
die Mindestgebühr gemäß Ziffer 1.1
c auf maximal 1.000,- Euro zzgl. des
städtischen Kostenanteils. Eine
Ermessensabwägung zwischen Gebühr und
wirtschaftlichem Nutzen der
Veranstalter ist bei der Bemessung der Gebühr
vorzunehmen.
Straßencafés, Restaurants und Gaststätten
pro Tisch mit maximal 4 Stühlen
in Zone 1 350,00 Euro
in Zone 2 200,00 Euro
in Zone 3 100,00 Euro
in Zone 4 50,00 Euro
1.2 Straßenhandel im
Umherfahren
je Fahrzeug Pauschal
125,- Euro p.a.
1.3 Automaten, Spielgeräte, u.ä. Pauschal 125,- Euro p.a.
2. Werbeschilder, Hinweise und sonstige Werbung
2.1 Stellschilder auf gewerbliche Betriebe bis zu einer Größe von DIN A1
a) direkt vor einem stehenden Gewerbe
pro Schild Pauschal
75,- Euro p.a
b) an anderer Stelle als unmittelbar
vor dem stehenden Gewerbe im Rahmen des bestehenden Beschilderungskonzeptes:
zusätzlich zur Gebühr gemäß Ziffer
1.1 pro Schild Pauschal
150,- Euro p.a.
2.2
Stellschilder/Plakate für vorübergehende Veranstaltungen
pro Schild/Plakat pro
angefangene Woche 2,00 Euro
2.3 Verteilen von Handzettel oder
Warenproben, auch auf Parkplätzen
durch Verteilung auf parkende
Fahrzeuge 25,- Euro pro
Verteiler/ halber Tag
2.4 Werbe- und
Informationsveranstaltungen 1,50 Euro pro qm/Tag
2.5
Großveranstaltungen mit überwiegendem wirtschaftlichen Interesse 2,50 Euro pro
qm/Tag
2.6 Zirkusse, Revuen, pro angefangene Woche 75,00 Euro
3. Märkte
3.1 Jahrmarkt,
Fischmärkte, Wochenmärkte Als
kostenrechnende
Einrichtung variable Gebühren-
höhe auf der Grundlage der
ge-
nutzten
Fläche und der wirt-
schaftlichen Vorteile bis
zur
Kostendeckung für den
Veranstalter
4. Baustelleneinrichtungen
u.ä.
4.1 Bauzäune, Baubuden,
Baugerüste, Arbeitswagen,
Baumaschinen, Baugeräte,
Lagerung von
Baumaterialien pro qm 0,50 Euro/Woche
5. Öffentliche
Parkplätze
5.1 Fahrzeuge jeglicher Art,
Hänger, Bootstrailer,
Verkaufswagen, Wohnmobile,
Container, etc.
ohne amtliche Zulassung oder bei
eindeutiger
Sondernutzung durch zugelassene
Fahrzeuge
bis zu einer Länge von 4 m 20,- Euro/Monat
ab einer Länge über 4 m
zweiachsig 40,- Euro/Monat
ab einer Länge über 4 m drei- und
mehrachsig 60,- Euro/Monat
5.2 Baustelleneinrichtungen gemäß
Ziffer 4.1 und Natur-
materialien wie Erde,
Sand, pflanzl. Stoffe, usw. pro qm 1,-
Euro/Woche
6. Sonstige
Flächen
Für die Nutzung sonstiger öffentlicher Flächen 5,- Euro qm p.a.