Beschlussempfehlung:
Behandlung der eingegangenen Eingaben und Stellungnahmen:
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur 5. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3 „Ortslage Mitte - West“ in der Zeit vom 01.12.2009 bis
einschließlich 04.01.2010 sind keine Anregungen bzw. Hinweise zur Planung
vorgetragen worden.
Die eingegangene Stellungnahme des Landrates des Kreises Nordfriesland hat die
Gemeindevertretung geprüft und dazu einen Beschluss gefasst; andere
Beurteilungskriterien haben sich nicht ergeben. In der Beschlussfassung sind
die jeweiligen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte aufgeführt und das Ergebnis
der Prüfung begründet. Die - aufgrund der Abwägung - vorgenommene Ergänzung
der Begründung beinhaltet allgemeingültige Hinweise bzw. dient der Erläuterung
des Sachverhalts, der bisher durch den Verweis auf die Begründung zur 4.
Änderung des Bebauungsplanes bereits Inhalt der Begründung zu dieser Satzung
war. Eine erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange sowie der Öffentlichkeit ist somit nicht erforderlich.
Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, den Landrat des
Kreises Nordfriesland von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in
Kenntnis zu setzen.
Durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes wird kein Zuwachs
an Grundfläche vorbereitet und außerdem keine Zulässigkeit von Vorhaben, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
diesbezüglichen Gesetz oder nach Landesrecht unterliegen, begründet.
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß dem Landesnaturschutzgesetz von
Schleswig-Holstein sind auf den Grundstücken nicht vorhanden und es bestehen
keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7
Buchstabe b des Baugesetzbuches genannten Schutzgüter.
Satzungsbeschluss:
Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) vom
23.09.2004 (BGBl.I S.2414) in der zuletzt geltenden Fassung sowie nach § 84 der
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl.
Schl.-H. S.6) in der zuletzt geltenden Fassung beschließt die
Gemeindevertretung die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Ortslage Mitte -
West“, bestehend aus dem Text, als Satzung.
Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke Inselstraße Nr.
30 und Nr. 32 im mittleren Teil der bebauten Ortslage (siehe Planzeichnung).
Die Begründung wird gebilligt.
Die Amtsdirektorin des Amtes Föhr - Amrum wird beauftragt, den Beschluss der 5.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Ortslage Mitte - West“ durch die
Gemeindevertretung Wittdün nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung während der Öffnungszeiten für
den Publikumsverkehr eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden
kann.
Sachdarstellung mit Begründung:
Während des Beteiligungsverfahrens sind folgende Anregungen bzw. Hinweise zur Planung vorgetragen worden.
Stellungnahme des Landrates des Kreises Nordfriesland -
Amt für Kreisentwicklung / Bau und Um-
welt / Verwaltungsabteilung - vom 06.01.2010
Abwägungsrelevanter
Inhalt:
Auch bei einer Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren bleiben
- unberührt von den Regelungen im § 13 (3) BauGB - die Vorgaben nach § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 25 des Landesnaturschutzgesetzes
(gesetzlicher Biotopschutz) sowie nach § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes
(Artenschutz) zu beachten. Hierzu sind Aussagen zu treffen. Eine Fehlanzeige
bei Nichtbetroffenheit gesetzlich geschützter Biotope sowie des Artenschutzes
ist erforderlich.
Vorschlag zur Beschlussfassung:
Die Grundstücke „6“ und „7“ liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils und werden derzeit intensiv durch Dienstleistungseinrichtungen
einschließlich zugehöriger umfangreicher Anlagen für den privaten ruhenden
Verkehr sowie Wohnungen genutzt.
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 25 des Landesnaturschutzgesetzes des
Landes Schleswig-Holstein und der Landesverordnung über gesetzlich geschützte
Biotope (Biotopverordnung) sind auf den Grundstücken nicht vorhanden.
Aufgrund der 5. Änderung des Bebauungsplanes sind keinerlei Eingriffe in Natur
und Landschaft zu erwarten, die über das bereits seit Inkrafttreten der
Ursprungsfassung des Bebauungsplanes im Jahre 1987 zulässige Maß - bei einer
GRZ von 0,40 und der gemäß der damals anzuwendenden Baunutzungsverordnung von
1977 nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnenden Grundflächen von
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, von Anlagen für den privaten ruhenden
Verkehr im Sinne des § 21a BauNVO sowie von baulichen Anlagen, die nach
Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder
zugelassen werden können - hinausgehen. Gegenüber der seit dem Jahre 2006
rechtsverbindlichen 4. Änderung des Bebauungsplanes wird lediglich
konkretisiert, dass die Gebäude mit unverändertem Maß der Nutzung und innerhalb
der unveränderten überbaubaren Grundstücksflächen - entsprechend dem baulichen
Bestand auf dem Grundstück „6“ - nunmehr auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze
errichtet werden können. Außerdem wurde eine Anpassung der max. Gesamthöhe
vorgenommen, um die vorgegebenen Dachneigungen auf den bestehenden und relativ
tiefen Baukörpern umsetzen zu können.
Wegen der vorhandenen intensiven Nutzung der Grundstücke und der Störungen durch
Gäste bzw. Kunden sowie die relativ großflächigen Stellplatzanlagen mit
häufigem Belegungswechsel ist das Vorkommen gefährdeter, empfindlicher
Tierarten hier unwahrscheinlich; es bestehen somit keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.
Die Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Ortslage Mitte -
West“ wird um Aussagen bzgl. nicht vorhandener gesetzlicher Biotope sowie
fehlender Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ergänzt.
Da sich aus den Stellungnahmen keine Planänderungen ergeben, die eine Wiederholung von Verfahrensschritten erfordern, kann der Satzungsbeschluss gefasst werden.