Betreff
Verwaltungskooperation mit dem Amt Föhr-Land in den Bereichen Bauamt / Sozialamt hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
Vorlage
Stadt/001430
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

 

Dem Abschluss der anliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und dem Amt Föhr-Land wird zugestimmt.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Die Mitglieder der regelmäßigen Bürgermeister-Gesprächsrunde haben den Verwaltungen des Amtes Föhr-Land und der Stadt Wyk auf Föhr den Auftrag erteilt, ein Konzept für eine Kooperation zu erarbeiten, welches am 01. März 2004 den Bürgermeistern vorgestellt wurde.

Dieses Konzept sieht zunächst eine Kooperation von Amt Föhr-Land und Stadt Wyk auf Föhr für die Bereiche „Bauamt“ und „Sozialamt“ vor und geht von einem räumlichen Wechsel der jeweiligen Stelleninhaber in die andere Verwaltung aus. Es ist geplant, zukünftig die Bauamtsaufgaben des Amtes Föhr-Land von der Stadt Wyk auf Föhr und die Aufgaben des Sozialamtes der Stadt Wyk auf Föhr vom Amt Föhr-Land erfüllen zu lassen.

 

Für den Bereich „Bauamt“ bedeutet dieses, dass der Bauingenieur Herr Stemmer vom Amt Föhr-Land räumlich zur Stadt Wyk auf Föhr wechselt und dort den Bereich „Hochbau“ übernehmen wird, während der Mitarbeiter des Sozialamtes der Stadt Wyk auf Föhr, Herr Fester, zum Amt Föhr-Land übersiedelt.

Die Mitarbeiter bleiben weiterhin Bedienstete der bisherigen Körperschaft, unterstehen aber dem jeweiligen Leiter der Verwaltung.

An den Personal- und Sachkosten ändert sich zunächst nichts.

 

Der Vorteil für das Amt Föhr-Land und die Stadt Wyk auf Föhr besteht im Bereich „Bauamt“ dahingehend, dass eine qualitativ bessere Beratung der Bürgerinnen und Bürger erwartet werden kann, da künftig hierfür ausgebildete Planer, Tiefbauer bzw. Hochbauer zur Verfügung stehen. Der Ausbildungsschwerpunkt im Bereich „Hochbau“ war bislang im Bauamt der Stadt Wyk auf Föhr nicht vertreten.

Weiterhin ist vorgesehen, dass die Stadt Wyk auf Föhr die Bauleitplanung für das Amt Föhr-Land an Stelle des Kreises Nordfriesland übernehmen wird.

 

Die Vorteile der Kooperation im Bereich „Sozialamt“ können gegenwärtig noch nicht abschließend dargestellt werden, da erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 feststehen wird, ob der Kreis Nordfriesland von der Option, die komplette Trägerschaft der Aufgaben an Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu übernehmen, Gebrauch macht.

 

Schon jetzt ist festzustellen, dass Kosteneinsparungen auf Grund der entfallenden Vertretungsregelungen bei beiden Vertragspartnern entstehen und ein umfassender Fortbildungsaufwand organisatorisch gewährleistet werden kann.

Anlagen:

 

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung


zwischen                                             der Stadt Wyk auf Föhr
vertreten durch                                    den Bürgermeister

und                                                      dem Amt Föhr-Land
vertreten durch                                    den Amtsvorsteher



Aufgrund des § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) vom 28.02.2003 (GVOBl Schl.-H. 2003, S. 122) wird folgendes vereinbart:



§ 1 Gegenstand des Vertrages

Zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und dem Amt Föhr-Land wird eine Kooperation in der Bauamts- und Sozialhilfesachbearbeitung eingegangen. Das vorhandene Personal wird hierfür bereitgestellt.

Räumlichkeiten werden im Rathaus für die Bauamtssachbearbeitung des Amtes Föhr-Land
sowie im Amtsgebäude Midlum für die Sozialhilfesachbearbeitung der Stadt Wyk auf Föhr zur Verfügung gestellt.

Die Kooperation umfasst weiterhin die Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel sowie die Einbindung in die jeweils vorhandene EDV-Struktur.
Näheres wird durch Dienstanweisung geregelt.


§ 2 Kosten

Auf eine wechselseitige Erstattung für Sach- und Personalkosten wird verzichtet.


§ 3 Personalauswahl

Die Neubesetzung von Stellen in den betroffenen Kooperationsbereichen hat einvernehmlich stattzufinden.




§ 4 Inkrafttreten und Auflösung

1. Der Vertrag tritt zum 01.07.2004 in Kraft.

2. Der Vertrag kann beidseitig mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum Jahresende 
    gekündigt werden.



Wyk auf Föhr, den                                                                  Midlum, den




Stadt Wyk auf Föhr                                                                Amt Föhr-Land
Der Bürgermeister                                                                   Der Amtsvorsteher