Betreff
Erlass einer neuen Fremdenverkehrsabgabesatzung
Vorlage
Nieb/000046
Art
Beschlussvorlage Nieblum

Beschlussempfehlung:

Die vorliegende Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Nieblum wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

Die derzeitige Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde Nieblum wurde am 02.10.1990 von der Gemeindevertretung verabschiedet und verliert mit Ablauf des Jahres 2010, also nach zwanzig Jahren ihre Gültigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 KAG). Mit der Fremdenverkehrsabgabe sollen in Nieblum 70% der öffentlichen Aufwendungen für Tourismuswerbung und 3% der übrigen Tourismusaufwendungen finanziert werden.

Das jährliche Aufkommen der Fremdenverkehrsabgabe betrug in Nieblum in den vergangenen Jahren durchschnittlich rund 32 T€ und liegt damit deutlich unter den geplanten Finanzierungsanteilen. Die Abgabenlast wird nach einem sogenannten Realgrößenmaßstab auf die abgabepflichtigen Betriebe verteilt. Das bedeutet, es sind für jede Betriebsart einzelne Abgabensätze gefunden worden, die sich auf eine bestimmte Anzahl der im Betrieb vorhandenen Sitzplätze, Mitarbeiter, Fahrzeuge, Verkaufsflächen, Betten, Übernachtungen usw. beziehen. Der Realgrößenmaßstab ist rechtlich umstritten und nur mit sehr großem Kalkulationsaufwand juristisch korrekt umsetzbar. Zudem lassen sich einzelne Ungleichbehandlungen nicht immer vermeiden.

Deutlich größere Rechtssicherheit und mehr Abgabengerechtigkeit als der Realgrößenmaßstab bietet die Verteilung der Abgabenlast auf alle Pflichtigen nach einem umsatzbezogenen Maßstab. Diese Maßstabsvariante wird in letzter Zeit zunehmend von den Tourismusgemeinden bevorzugt und beispielsweise auch in Wyk auf Föhr seit zehn Jahren erfolgreich umgesetzt. Beim umsatzbezogenen Maßstab richtet sich die Verteilung der Abgabenlast gleichermaßen für alle Pflichtigen nach der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen, multipliziert mit dem Durchschnittsgewinnsatz und dem Vorteilssatz (der jeweiligen Betriebsart).

Für die Gemeinde Nieblum ist deshalb der Entwurf einer neuen Fremdenverkehrsabgabesatzung mit umsatzbezogenem Maßstab vorbereitet worden. Entscheidet man sich für diese Satzungsvariante und damit für einen Wechsel vom Realgrößenmaßstab zum umsatzbezogenen Maßstab, so kann dies für einzelne Betriebsarten durchaus auch einmal zu spürbaren Veränderungen in der Höhe der jährlich zu zahlenden Fremdenverkehrsabgabe führen. Zudem erfordert die umsatzbezogene Maßstabsvariante eine jährliche Umsatzmeldung aller Abgabepflichtigen.

Es ist ferner darüber zu entscheiden, ob die Höhe des jährlichen Aufkommens der Fremdenverkehrsabgabe weiterhin zu Lasten des Haushalts der Gemeinde hinter den maximal zulässigen Werten zurückbleiben soll. Nach den aktuellen Kalkulationsdaten könnte die Gemeinde bei einer Neufestlegung der Finanzierungsanteile eine jährliche Abgabe von insgesamt bis zu 116 T€ von den Fremdenverkehrsabgabepflichtigen verlangen. Vor dem Hintergrund der mit einer Umstellung der Maßstabsvariante für die Pflichtigen verbundenen Veränderungen und den derzeit noch fehlenden Erfahrungen und exakten Umsatzangaben ist im Satzungsentwurf zunächst von unveränderten Finanzierungsanteilen (70% Werbeaufwand, 3% übriger Tourismusaufwand) ausgegangen worden. Danach wäre gemäß jüngster Vorauskalkulation ein Betrag von 80.913,00 € über Fremdenverkehrsabgaben zu finanzieren.

Der im Satzungsentwurf mit 3% vorgesehene Abgabensatz (in § 5) bleibt in vertretbarem Umfang hinter dem Finanzierungsbedarf zurück und lässt Einnahmen von voraussichtlich knapp 70 T€ erwarten. Diese Größe stützt sich auf Daten einer vorläufigen Veranlagungsliste, in der die Abgabepflichtigen der Gemeinde mit vorab geschätzten Umsatzgrößen enthalten sind. Die Gesamtsumme der Messbeträge aller pflichtigen Betriebe beträgt in der vorläufigen Veranlagungsliste insgesamt 2.324.518,22 €.

Der höchstzulässige Abgabensatz für das Beitragsjahr 2011 ergibt sich folglich aus der Berechnung:

80.913,00 €  :  2.324.518,22 €  =  3,48%.

Dieser Abgabensatz sollte in der kommunalen Abgabensatzung nicht überschritten werden.

Anlagen:

Satzungsentwurf (Stand: 18.05.2010)

Abgabenkalkulation