Beschlussempfehlung:
Zu a) Behandlung der
eingegangenen Anregungen
1.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 28.
April 2010 bis zum 31. Mai 2010 sind keine Anregungen vorn Privatpersonen
vorgebracht worden.
2.
Im Verlauf der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach §§ 3 (2) und 4 BauGB ist nur von Seiten des Kreisbauamtes eine
Anregung zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 eingegangen,
wonach der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an diese
Bebauungsplanänderung anzupassen ist. Diese Anregung wird berücksichtigt und
die Begründung sinngemäß geändert.
Weitere Änderungen am bisherigen Planentwurf sind nicht erforderlich. Die
Amtsdirektorin wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben
haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Zu b) Satzungsbeschluss
3.
Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches sowie
nach § 84 der Landesbauordnung be-schließt die Stadtvertretung der Stadt Wyk
auf Föhr die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 der Stadt Wyk auf Föhr
für das Gebiet zwischen den Straßen Haidweg, Strandstraße, Lerchenweg und
Fehrstieg, bestehend aus dem Übersichtsplan und dem Text (Teil B), als Satzung.
4.
Die Begründung dazu wird gebilligt.
5.
Der Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 41 durch die Stadtvertretung ist nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt
zu machen. In der Bekanntmachung ist anzu-geben, wo die Planänderung mit
Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Dienststunden von allen
Interessierten eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten
ist.
Sachdarstellung mit Begründung:
Im Rahmen der öffentlichen
Auslegung des Entwurfs zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 sind keine
Eingaben von Privatpersonen eingebracht worden. Bei der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange ist nur vom Kreisbauamt darauf hingewiesen worden, dass entgegen
den Ausführungen unter Punkt 6 der Begründung der Flächennutzungsplan im Wege
der Berichtigung anzupassen ist (siehe § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Weitere
inhaltlich bedeutsame Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belang sind nicht
eingegangen.
Entsprechend der Stellungnahme des Kreisbauamtes wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtung angepasst. Die entsprechende Passage in der Begründung wird geändert.
Da sich aus den oben genannten
Verfahrensschritten keine inhaltlichen Änderungen am bisherigen Entwurf für
diese Bebauungsplanänderung ergeben, die ein erneutes Auslegungsverfahren
erforderlich machen, kann der Satzungsbeschluss für die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 41 erfolgen.