Betreff
Ausweisung von Grünzügen und Waldflächen in der Stadt Wyk auf Föhr hier: Grundsatzbeschluss zur Verfahrensweise
Vorlage
Stadt/001437
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

1.    Grünzüge, die nicht als Wald definiert wurden, werden als „öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage“ ausgewiesen.
Flächen, die als „Wald“ definiert wurden, werden als „öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage, Erholungs- und Schutzwald“ ausgewiesen.
Die Waldbereiche werden zeichnerisch durch die entsprechende Baumsignatur für Laub-, Nadel- oder Mischwald gekennzeichnet.
(zeichnerische Darstellung siehe Plananlage)
In Begründung bzw. Erläuterungsbericht werden ergänzende Beschreibungen der Funktion und des waldähnlichen Charakters der Grünzugflächen aufgenommen.

2.    Bei künftigen Planungen wird ein Mindestabstand von 10 m zwischen Gebäude und Grünzügen, die als Wald anzusehen sind, eingehalten, so wie es auch bei den bestehenden Grünzugflächen bisher versucht wurde.

3.    Im Zuge einer Sonderregelung wird im Bebauungsplan Nr. 47 b die als „Wald“ anzusehende Teilfläche ebenfalls als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Weideland“ festgesetzt, jedoch ergänzt um eine zusätzliche Festsetzung als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ mit der Zielrichtung „Waldweide“ (siehe Plananlage). In die Begründung werden entsprechende Erläuterungen zur Zielrichtung aufgenommen.

Sachdarstellung mit Begründung:

Die Stadt Wyk auf Föhr hat in Vergangenheit und Gegenwart aus Gründen der Erholung für Bevölkerung und Touristen ein umfangreiches Netz von innerstädtischen Grünzügen geschaffen. Insbesondere durch den Beschluss einer städtischen Grünflächenkonzeption bekräftigte die Stadt im Jahre 2001 die Absicht, das Grünzugsystem bei der künftigen Stadtentwicklung zu erhalten und darüber hinaus weiterzuentwickeln.

Bisher wurden die Grünzüge im Flächennutzungsplan und in Bebauungsplänen als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt bzw. festgesetzt. Ein Großteil der städtischen Grünflächen und Grünzüge stellt sich heute jedoch eher als Wald dar. Vor dem Hintergrund der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes und aktueller Bebauungsplanungen fand eine Begutachtung der Flächen durch die Untere Forstbehörde gemeinsam mit Mitarbeitern des Bauamtes statt. Bei dieser Besichtigung wurde für jeden einzelnen Bereich festgestellt, ob nach den Definitionen des Waldgesetzes von „Wald“ auszugehen ist, oder ob aufgrund einer geringen Größe und eines linienhaften Zuschnitts eher der Charakter eines Grünzuges vorliegt.

Im Ergebnis war festzustellen, dass die Mehrzahl der städtischen Grünbereiche nach den Kriterien des Waldgesetzes als „Wald“ anzusehen ist. Daraus ergäbe sich für künftige Pläne sowohl eine Ausweisung der Flächen als Wald, als auch die Notwendigkeit entsprechender Waldschutzstreifen, die von einer Bebauung freizuhalten wären. Dies würde den Bestand und auch eventuelle Erweiterungen der Grünzüge betreffen. In neuen Baugebieten wären Abstandsflächen von 20 oder 30 m auf kleinen, finanzierbaren Baugrundstücken zwischen Wald und Gebäude gar nicht möglich. Im Bestand wurde in den letzten Jahrzehnten seitens der unteren Forstbehörde auf den gesetzlich vorgesehenen Waldschutzstreifen verzichtet.

Um der Stadt auch weiterhin die Bildung neuer, ausreichend breiter Waldgrünstreifen zu ermöglichen, und um eine einheitliche Regelung für die Grünstreifen zu haben, einigte man sich auf einen Kompromiss. Grünzüge, die nicht als Wald definiert wurden, sollen als „öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage“ ausgewiesen werden. Die Flächen, die als „Wald“ anzusehen sind, sollen ebenfalls als „öffentliche Grünflächen“ dargestellt werden. Jedoch soll hier die Zweckbestimmung „Parkanlage“ durch die Begriffe „Erholungs- und Schutzwald“ ergänzt werden. Außerdem sollen die Waldbereiche zeichnerisch durch die entsprechende Baumsignatur für Laub-, Nadel- oder Mischwald gekennzeichnet werden. In Begründung bzw. Erläuterungsbericht sollen ergänzende Beschreibungen der Funktion und des waldähnlichen Charakters der Grünzugflächen aufgenommen werden. Auf die gesetzlichen Waldabstandsflächen wird verzichtet. Jedoch geht die untere Forstbehörde davon aus, dass bei künftigen Planungen ein Mindestabstand von 10 m zwischen Gebäude und Wald eingehalten wird, so wie es auch bei den bestehenden Flächen bisher versucht wurde.

Bei Ausgleichsfragen ist der faktische Zustand der jeweiligen Fläche ausschlaggebend. D. h. auch bei einer Festsetzung als öffentliche Grünfläche oder auch als Bauland in einem Bebauungsplan ergibt sich ein Ausgleichserfordernis für „Wald“, wenn die fragliche Fläche sich faktisch als solcher darstellt. Dies ist im Einzelfall mit der Forstbehörde zu klären.

Neben dieser generellen Linie zur Vorgehensweise bleiben Sonderfallregelungen in Abstimmung mit der unteren Forstbehörde möglich. So soll beispielsweise im Bebauungsplan Nr. 47 b der Bereich mit der als „Wald“ anzusehenden Teilfläche ebenfalls als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Weideland“ festgesetzt werden, jedoch ergänzt um eine zusätzliche Festsetzung als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ mit der Zielrichtung „Waldweide“. Diese Festsetzung entspricht der bestehenden Situation auf der ehemaligen Golfplatzfläche am besten.