Betreff
Städtebaulicher Vertrag und Kooperationsvereinbarung in Zusammenhang mit einem Wohnprojekt zum Mehrgenerationenwohnen in Wyk auf Föhr hier: Beschluss über den Abschluss des Vertrages und einer Kooperationsvereinbarung
Vorlage
Stadt/001800/4
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

  1. Zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und der Baugenossenschaft „föhreinander eG“ wird zur Verwirklichung eines Wohnprojektes zum Mehrgenerationenwohnen der als Anlage beigefügte überarbeitete Vertragstext als städtebaulicher Vertrag beschlossen.

  2. Die als Anlage 4 zum städtebaulichen Vertrag gehörige Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und der Baugenossenschaft „föhreinander eG“ zur Regelung eines Benennungsrechtes für Mietparteien durch die Stadt Wyk auf Föhr wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

1. Aktueller Beratungsablauf
In Zusammenhang mit den Vorberatungen im Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am 04.08. 2010 sowie im Finanzausschuss am 10.08.2010 haben sich gegenüber den Anlagen zur bisherigen Vorlage Nr. 1800/3 noch einige Änderungen an den Vertragsunterlagen ergeben.

 

  1. Die in der Kooperationsvereinbarung als Anlage 4 zum städtebaulichen Vertrag enthaltenen Leerstellen sind mit Inhalt gefüllt und redaktionell klar gestellt worden.

  2. Die in § 1 Abs. 4 beschriebene Kostenregelung ist dahingehend geändert worden, dass die Stadt Wyk die Planungskosten für den Bebauungsplan Nr. 32 trägt, weil durch das Projekt mehr als 20 Dauerwohnungen entstehen und die Stadt ohne weiteren eigenen Mitteleinsatz (wie etwa ein Kommunaldarlehen) ein Benennungsrecht für einen Teil der Wohnungen erhält.
    Die weiteren Kostenregelungen sind, wie bereits im Vertragstext zur Vorlage 1800/3 dargestellt, unverändert geblieben.

 

Von beiden Ausschüssen sind diese geänderten und vervollständigten Fassungen des Vertragstextes sowie der Kooperationsvereinbarung zur Beschlussfassung empfohlen worden.

Nachfolgend sind die weiteren Inhalte der bisherigen Vorlage Nr. 1800/3 der Vollständigkeit halber noch einmal wiedergegeben.

 

2. Ausgangspunkte für das Vorhaben

In Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Wohnprojektes zum Mehrgenerationenwohnen im Rahmen des Bebauungsplan Nr. 32 der Stadt Wyk auf Föhr sind zwischen der „föhreinander“ Genossenschaft und der Stadt Wyk auf Föhr ein städtebaulicher Vertrag sowie eine Kooperationsvereinbarung vorgesehen. Damit wird einerseits ein Rahmen für die Verwirklichung  des Projektes geschaffen für die Genossenschaft und andererseits für die Stadt sichergestellt, dass die geplanten Wohnungen als Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung zur Verfügung stehen.

 

3. Bisheriger Ablauf

Ein erster Vertragstext ist in den zuständigen städtischen Gremien (Finanzausschuss sowie Bau-, Planungs- und Umweltausschuss) als Entwurf beraten und am 25.03.2010 durch die Stadtvertretung gebilligt worden.

 

Diese Vertragsfassung hat ein Notar geprüft und rechtlich überarbeitet. Die daraus sich ergebende Vertragsfassung ist der Genossenschaft zur Stellungnahme zugeleitet worden.

 

Aus Sicht der Genossenschaft wird der nun vorliegenden Rechtsform der vertraglichen Regelungen grundsätzlich zugestimmt. Gleichwohl ist in einem Abstimmungsgespräch am 05.07.2010 von Seiten der Genossenschaft deutlich gemacht worden, dass die bisher geplante Kostenregelung in § 1 Abs. 4 und 5 des Vertragstextes noch einmal überdacht werden sollte. Denn nur ein Teil der entstehenden Kosten ist ausschließlich durch das Wohnprojekt verursacht. Vielmehr ergeben sich auch für die Stadt bzw. für andere Grundeigentümer Vorteile aus dem Planungsablauf.

 

Dies bezieht sich neben den Planungskosten (ca.  8.000,- €) auf die Kosten des Lärmgutachtens (6.200,-€) sowie die des geplanten zusätzlichen Feuerlöschbrunnens (ca. 14.000,- €). Insbesondere die beiden letztgenannten Punkte kommen auch der sonstigen Anwohnerschaft bzw. dem Bereich der südlich sich anschließenden Strandstraßenzone zugute.  Für diese Kosten sollte daher aus Sicht der Genossenschaft eine hälftige Teilung der Kosten zwischen Stadt und Genossenschaft angestrebt werden, die auch bereits zu Beginn des Projektablaufes einmal zugesagt gewesen ist.

Die ansonsten entstehenden Kosten durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter (Katasteramt, Fachanwalt, Notar) übernimmt die Genossenschaft zu 100 % (§ 1 Abs. 5).

 

Die Vertragspassagen sind entsprechend den Hinweisen des Anwalts/Notars geändert bzw. überarbeitet worden, so dass der Vertrag die in der Anlage zu dieser Vorlage dargestellte Fassung erhalten hat.

 

Hinsichtlich der geänderten Planungskostenregelungen und der Kooperationsvereinbarung als Anlage 4 des Vertrages wird auf die oben beschriebenen Inhalte der Ziffer 1. verwiesen.