Betreff
Erlass einer Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel
Vorlage
Neb/000019
Art
Beschlussvorlage Nebel

Beschlussempfehlung:

 

Die anliegende Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Anlagen:

 

 

Satzung

über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen

 öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel

 

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl.Schl.-H.2003 S.57) in der zur Zeit geltenden Fassung, und

der §§ 20 ff und 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVOBl.Schl.-H.2003 S. 631) in der zur Zeit geltenden Fassung,

 

wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Nebel vom 24.11.2010 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Die Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht für alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen, sowie Gehwegen, Radwegen und Grünstreifen an den Ortsdurchfahrten entlang der Landesstraße.

 

(2) Zu den Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne von Abs. 1 gehören deren Grundflächen und Bestandteile des Straßenkörpers, des Luftraumes über dem Straßenkörper, des Zubehörs und der Nebenanlagen.  

 

(3) Diese Satzung findet keine Anwendung auf Veranstaltungen aller Art, die die Gemeinde Nebel selbst durchführt.

 

 

§ 2

Erlaubnispflichtige Sondernutzungen und Gemeingebrauch

 

(1) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen.

 

(2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken genutzt wird.

 

(3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Gemeinde (Sondernutzungserlaubnis).

 

 

 

 

§ 3

Erteilung und Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

 

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in der Regel mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Sondernutzung mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung schriftlich bei der Amtsdirektorin des Amtes Föhr-Amrum - Ordnungsamt – zu beantragen. Er ist durch Zeichnung und Beschreibung so zu erläutern, dass die Art und Dauer der Benutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum ausreichend beurteilt werden kann.

 

(2) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt; es können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden.

 

(3) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt

 

a)    durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße;

b)    durch Zeitablauf;

c)    durch Widerruf;

d)    wenn der Erlaubnisnehmer von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch gemacht hat.

 

 

§ 4

Gebühren

 

Für Sondernutzungen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.

 

 

§ 5

Erlaubnisfreie Sondernutzung

 

(1) Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen:

 

a)    baurechtlich genehmigte Anlagen und Bauteile

b)    Vordächer, Sonnendächer, Markisen, Gesimse, Balkone, Fensterbänke in einer Höhe von mindestens 2,50 m über öffentlichen Gehwegen;

c)    Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste;

d)    Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den Omnibuslinienverkehr.

 

(2) Erweist sich eine nach Absatz 1 erlaubte Sondernutzung als nicht gemeinverträglich, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

 

 

§ 6

Nutzung nach bürgerlichem Recht

 

Die Nutzung der in § 1 der Satzung genannten öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht, sofern

 

a)    durch die Nutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird oder

b)    die Nutzung der öffentlichen Versorgung dient.

 

 

§ 7

Erstattung von Mehrkosten

 

Wenn eine öffentliche Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen verändert oder aufwendiger hergestellt werden muss (z. B. Befestigung von Gehwegen, Absenkung von Hochborden, Verrohrung von Gräben), so wird die Herstellung von der Gemeinde durchgeführt oder veranlasst. Die Mehrkosten für die Herstellung und Unterhaltung sind der Gemeinde zu erstatten. Die Gemeinde kann Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

 

 

 

§ 8

Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Erlaubnisnehmer. Er haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder Dritten aus der Sondernutzung entstehen.

 

 

§ 9

Sonstige Bestimmungen

 

Unberührt bleiben öffentlich-rechtliche Verträge über die Nutzung von Straßenflächen zu Werbezwecken.

 

                                                                        § 10

                                                            Beseitigungspflicht

 

Wird die Sondernutzung nicht den Bedingungen und Auflagen entsprechend ausgeübt und wird dadurch oder durch den Zustand von Bauteilen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, kann die Gemeinde den nicht ordnungsgemäßen Zustand beseitigen. Das gleiche gilt, wenn die Sondernutzung zeitlich abgelaufen ist und der Erlaubnisnehmer die Verkehrsfläche nicht geräumt hat.

Die Kosten trägt der Erlaubnisnehmer.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt an Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Nebel,       

 

 

  Gemeinde Nebel

- Der Bürgermeister -

 

 

 

(Dell Missier)