Beschlussempfehlung:
Die anliegende Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel wird beschlossen.
Gebührensatzung
über die
Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen
öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2008 (GVOBl Schl.-H 2003 S.57) in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H.2005 S.27), in der zur Zeit gültigen Fassung, des § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003 (GVBl. Schl.-H. 2003 S. 631) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 4 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel vom 24.11.2010, wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1
Gegenstand,
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.
(3) Die Gebühr ist bei Erlaubniserteilung zu entrichten, und zwar bei
a) auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,
b) auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- der Antragsteller
- der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger
- der, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse durch einen anderen ausüben lässt.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenfreiheit
(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:
a) Sondernutzungen nach § 5 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen,
b) Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
c) Kellerlichtschächte und Schächte, die der Brennstoffzufuhr oder dem Anschluss an öffentliche Versorgungsleitungen dienen.
(2) Im übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.
§ 4
Gebührenbemessung
(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:
a) die örtliche Lage,
b) die Zeitdauer und der Umfang,
c) der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.
(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührenordnung.
§ 5
Gebührenberechnung
(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.
(2) Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein.
Für Gebühren, die ausschließlich jährlich festgesetzt sind, ermäßigt sich die Gebühr bei Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni um die Hälfte.
(3) Alle Gebühren werden auf volle Eurobeträge aufgerundet.
§ 6
Gebührenerstattung
(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der gebühren.
(2) Widerruft die Gemeinde die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet.
§ 7
Bestehende
Sondernutzungen
Für Sondernutzungsrechte, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.
§ 8
Verwaltungsgebühren
Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Nebel, ...........
Gemeinde Nebel
- Der Bürgermeister -
(Dell Missier)
Anlage
zu § 4 der
Gebührensatzung
über die
Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen
öffentlichen Flächen in der Gemeinde Nebel
Höhe der Gebühr in Euro Mindestgebühr in Euro
1. Aufstellen von Waren pro qm jährlich 20,00 50,00
2. Automaten je Stück jährlich 25,00 bis 100,50
3. Baustelleneinrichtungen, z.B. Gerüste,
Bauzäune, Maschinen, Geräte usw.,
sowie Lagerung von Materialien
pro qm monatlich 1,50 30,00
wöchentlich 0,50 10,00
4. je Hinweisschild
(sog. Leitsystem der Gemeinde Nebel)
jährlich 25,00
5. Straßenhandel und –verkauf
5.1 Straßenhandel ohne festen
Standplatz
je Person oder Fahrzeug jährlich 50,00 bis 300,00
5.2 Straßenhandel mit festem
Standplatz
pro qm täglich 0,50 10,00
5.3 Aufstellen von Tischen und Stühlen
pro qm monatlich 3,00 30,00
täglich 0,30 10,00
6. Uhrensäulen jährlich 150,00
7. Vertretertätigkeiten, Straßenfotografen
pro Person täglich 5,00 bis 10,00
8. Werbungen
8.1 Werbeanlagen und –schilder
jährlich 50,00 bis 200,00
wöchentlich 5,00 bis 20,00
8.2 Werbefahrzeuge wöchentlich 10,00 bis 50,00
8.3 Werbeveranstaltungen täglich 10,00 bis 50,00
8.4 Verteilen von Werbezetteln
pro Verteiler täglich 5,00