Betreff
Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2010 der Gemeinde Midlum
Vorlage
Mid/000026
Art
Beschlussvorlage Midlum

Beschlussempfehlung:

 

Nach Beratung über das vorliegende Planwerk beschließt die Gemeindevertretung Midlum die 1. Nachtrags-Haushaltssatzung 2010 wie folgt:

 

 

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Gemeinde Midlum

für das Haushaltsjahr 2010

 

Aufgrund des § 95 b der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.Dezember 2010 –und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde- folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

 

                                                                              § 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

 

erhöht

um

vermindert

um

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge

gegenüber

bisher

nunmehr

festgesetzt auf

EUR

EUR

EUR

EUR

im Finanzplan der

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus Investitions- und

Finanzierungstätigkeit                                     0                      0                           0                        0

Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus Investitions- und

Finanzierungstätigkeit                             19.100                      0                   10.400                29.500

 

 

§ 2

 

1.  Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und 

     Investitionsförderungsmaßnahmen von bisher  0,- EUR   auf    29.500,- EUR

2.  Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.

3.  Der Höchstbetrag der Kassenkredite bleibt unverändert.

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden nicht geändert.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen bleibt unverändert.

 

 

 

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde mit Verfügung des Landrates des Kreises Nordfriesland vom ________________ 2010 (AZ: __________________) erteilt.

 

 

 

25938 Midlum, den 14. Dezember 2010.

                                                                                               Der Bürgermeister

                                                                                              

                                                                                               __________________

                                                                  (LS)                      (gez.: Marczinkowski)

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Vor dem Hintergrund der Investitionen ist der Erlass einer Nachtrags-Haushaltssatzung aufgrund der Vorschriften des § 80, Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein erforderlich geworden.

 

Gemäß der o.a. Vorschrift hat die Gemeinde unverzüglich dann eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn zusätzliche Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den bisher veranschlagten Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen.

 

Dies ist vorliegend der Fall, da die Gemeinde nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um die Finanzmittel für die Investitionen bereitzustellen.

 

Hierzu sieht die vorliegende Nachtragssatzung eine entsprechende Darlehensaufnahme in § 2, Nr. 1 vor.

Das Darlehen dient vornehmlich der Herstellung entsprechender Liquidität, ist jedoch als Investitionsdarlehen zu qualifizieren, da es der Schaffung von Vermögenswerten dient.

 

 

Die Finanzierungsquote ist mit 100 % (29.500 €) eingestellt worden, da die Gemeinde über keine Eigenmittel verfügt.

 

 

Zur Genehmigungsverpflichtung:

 

Die Genehmigungspflicht der Nachtrags-Haushaltssatzung durch die Kommunalaufsicht des Kreises Nordfriesland ist zu bejahen, da der Haushaltsplan des Vorjahres nach den Planwerten nicht ausgeglichen war.

 

Dennoch ist die Nachtrags-Haushaltssatzung sofort nach Beschlussfassung der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorzulegen, nach Eingang der Genehmigungsverfügung vom Bürgermeister zu siegeln und unterschreiben zu lassen und anschließend ortsüblich bekannt zu machen. Nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist ist die Rechtskraft bewirkt.