Betreff
Änderung der Verbandssatzung
Vorlage
Museum/000036
Art
Beschlussvorlage Museum

Beschlussempfehlung:

 

Die anliegende Verbandssatzung wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

In der letzten Verbandsversammlung wurden die Vorschläge des Museumsverein Insel Föhr e.V. zur Änderung der Verbandssatzung eingehend beraten. Das Ergebnis dieser Beratung ist in der als Anlage beigefügten Satzungsänderung aufgenommen worden. Berücksichtigt wurde weiterhin die Anmerkung der Kommunalaufsicht, einen Höchstbetrag für den Verdienstausfall und die Abwesenheit vom Haushalt in der Verbandssatzung festzusetzen Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher wurde um 50 % reduziert.

Anlagen:

 

3. Nachtrag zur Verbandssatzung des Zweckverbandes

Dr. Carl-Haeberlin-Friesenmuseum Föhr

 

 

Aufgrund des § 5, Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 08. Juni 2004 folgende
3. Nachtragssatzung der Verbandssatzung erlassen:

 

Artikel I

 

1.      § 3, letzter Satz erhält folgende Fassung:
“Das gesamte Vermögen oder Teile davon darf nur mit Zustimmung des Museumsvereins Insel Föhr e.V. veräußert oder verschenkt werden und es muss zweckgebunden verwendet werden.“

2.      § 9, Absatz 3 erhält folgende Fassung:
“Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung kein Sitzungsgeld.“

3.      §9, Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
“Den Mitgliedern der Verbandsversammlung ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten. Sind die im Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,-- € und darf höchstens für acht Stunden täglich erstattet werden.“

4.      §9, Absatz 5 (neu) erhält folgende Fassung:
“Mitglieder der Verbandsversammlung, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,-- €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.“

5.      §9, Absatz 6 (neu) erhält folgende Fassung:
“Mitgliedern der Verbandsversammlung werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 9 oder eine Entschädigung nach Absatz 10 gewährt wird.“

6.      § 9, Absatz 7(vorher Absatz 4) erhält folgende Fassung:
“ Die ehrenamtliche Verbandsvorsteherin oder der ehrenamtliche Verbandsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung (EntschVO).“

7.      § 10, letzter Satz erhält folgende Fassung:
Für den ihr hierdurch entstandenen Verwaltungsaufwand kann die Stadt Wyk auf Föhr eine angemessene Entschädigung vom Zweckverband verlangen.“

 

Artikel II

 

Diese 3. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Dr. Carl-Haeberlin-Friesenmuseum Föhr tritt am 01. Juli 2004  in Kraft.

 

 

 

Wyk auf Föhr, den                              Zweckverband Dr. Carl-Haeberlin-Friesenmuseum Föhr

 

 

 

                                                                                          Verbandsvorsteher