Beschlussempfehlung:
Die anliegende Verbandssatzung wird beschlossen.
Sachdarstellung mit Begründung:
In der letzten Verbandsversammlung wurden die Vorschläge des Museumsverein Insel Föhr e.V. zur Änderung der Verbandssatzung eingehend beraten. Das Ergebnis dieser Beratung ist in der als Anlage beigefügten Satzungsänderung aufgenommen worden. Berücksichtigt wurde weiterhin die Anmerkung der Kommunalaufsicht, einen Höchstbetrag für den Verdienstausfall und die Abwesenheit vom Haushalt in der Verbandssatzung festzusetzen Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher wurde um 50 % reduziert.
Anlagen:
3. Nachtrag zur
Verbandssatzung des Zweckverbandes
Dr.
Carl-Haeberlin-Friesenmuseum Föhr
Aufgrund des § 5, Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale
Zusammenarbeit in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss der
Verbandsversammlung vom 08. Juni 2004 folgende
3. Nachtragssatzung der Verbandssatzung erlassen:
Artikel I
1.
§ 3, letzter Satz erhält folgende Fassung:
“Das gesamte Vermögen oder Teile davon darf nur mit Zustimmung des
Museumsvereins Insel Föhr e.V. veräußert oder verschenkt werden und es muss
zweckgebunden verwendet werden.“
2.
§ 9, Absatz 3 erhält folgende Fassung:
“Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Teilnahme an
Sitzungen der Verbandsversammlung kein Sitzungsgeld.“
3.
§9, Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
“Den Mitgliedern der Verbandsversammlung ist der durch die Wahrnehmung des
Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen
Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag
in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den
entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur
Sozialversicherung zu erstatten. Sind die im Satz 1 genannten Personen selbstständig,
so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die
ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen
Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je
Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten
Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der
Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,-- € und darf höchstens für
acht Stunden täglich erstattet werden.“
4. §9,
Absatz 5 (neu) erhält folgende Fassung:
“Mitglieder der Verbandsversammlung, die einen Haushalt mit mindestens zwei
Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig
sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit
bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit
gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung.
Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 10,-- €. Auf Antrag sind statt
einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für
eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.“
5. §9,
Absatz 6 (neu) erhält folgende Fassung:
“Mitgliedern der Verbandsversammlung werden auf Antrag die nachgewiesenen
Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche
Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger
gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener
Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit oder
Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 9 oder eine Entschädigung nach Absatz
10 gewährt wird.“
6. §
9, Absatz 7(vorher Absatz 4) erhält folgende Fassung:
“ Die ehrenamtliche Verbandsvorsteherin oder der ehrenamtliche Verbandsvorsteher
erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstsatzes der
Entschädigungsverordnung (EntschVO).“
7. §
10, letzter Satz erhält folgende Fassung:
Für den ihr hierdurch entstandenen Verwaltungsaufwand kann die Stadt Wyk auf
Föhr eine angemessene Entschädigung vom Zweckverband verlangen.“
Artikel II
Diese 3. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Dr. Carl-Haeberlin-Friesenmuseum Föhr tritt am 01. Juli 2004 in Kraft.
Wyk auf Föhr, den Zweckverband Dr. Carl-Haeberlin-Friesenmuseum Föhr
Verbandsvorsteher