Betreff
Änderung der Gebührensatzung über Sondernutzung an öffentlichen Flächen nebst Anlage
Vorlage
Stadt/001869
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

Die Stadtvertretung folgt der Beschlussempfehlung des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen und beschließt die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Flächen nebst Anlage in der anliegenden Fassung.

Sachdarstellung mit Begründung:

Die zur Zeit geltende Fassung der Gebührensatzung war zu überarbeiten. Begründend sei hier anzuführen, dass durchgeführte außergerichtliche Vergleichsverfahren zwischen der Stadt Wyk auf Föhr und einer Interessengemeinschaft Sondernutzung, die sich ausschließlich aus Gewerbetreibenden aus der Gastronomiebranche zusammensetzte. Aus Sicht der Beschwerdeführer führte die Berechnungsgrundlage (Berechnung pro Tisch mit jeweils maximal vier Stühlen) zu einer unangemessenen Mehrbelastung im Vergleich zu den Vorjahren.

Auch in der Praxis konnte festgestellt werden, dass die Gebührensatzung einige Sondernutzungstatbestände (z.B. Fahnenmasten oder auch Stehtische) gar nicht abgebildet hat. Die hier vorgelegte Änderung der Gebührensatzung beinhaltet auch die bis dahin fehlenden Tarifstellen.

Änderungen erfuhren folgende Abschnitte der Gebührensatzung:

-          Der § 4 Absatz 2 beinhaltet eine neue Zonenregelung. Die bestehenden Zonen wurden überarbeitet und eine neue Zone 5 eingeführt.

-          Der Absatz 4 des § 4 wurde neu formuliert und somit dem analogen Gebührentatbestand in der Anlage inhaltlich angeglichen.

 

Die Anlage zu § 4 der Gebührensatzung wurde in wesentlichen Punkten überarbeitet:

- Tarifziffer 1 Straßenhandel und Gastronomie wurde unter Buchstabe c) wie folgt gefasst:
je qm/ auf Zeit:            Zone 1 und Zone 2:     50,00 €
                                    Zone 3:                        40,00 €
                                    Zone 4:                        35,00 €
                                    Zone 5:                        30,00 €

 

- Tarifziffer 1.4 Betriebe im Sinne des § 1 Gaststättengesetz:
pro Stuhl/ auf Zeit.      in Zone 1                     85,00 €
                                    in Zone 2                     70,00 €
                                    in Zone 3                     50,00 €
                                    in Zone 4                     40,00 €
                                    in Zone 5                     30,00 €
                                    Stehtische                   Doppelter Stuhlpreis

 

- Tarifziffer 2.1 c) (neu):
Fahnenmasten (als Werbeträger)                   Pauschal 150,00 € p.a.

 

Die Bezeichnung zu Tarifziffer 1. Straßenhandel und Gastronomie wurde trotz Votum des Ausschusses für öffentliche Einrichtungen aus Gründen der Übersichtlichkeit in den ursprünglichen Form belassen, da auch die Nummerierung der Tarifstellen den gegebenen Umständen angepasst wurden.

 

Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen konnte der anliegenden Fassung der Gebührensatzung nebst Anlage seine Zustimmung erteilen.

Finanzierung:

Die moderate Gebührenreduzierung wird sich konsequenter Weise auf den städtischen Haushalt auswirken. In welchem Umfang hier mit Einnahmerückgängen zu rechnen sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden, da keine Erkenntnisse über das konkrete Ausmaß der gastronomischen Bestuhlung vorliegen.

Die Rückgänge im Gebührenbereich sollten ebenfalls moderat ausfallen.