Betreff
Erlass einer Richtlinie über die Zulassung zum Wyker Herbstmarkt nach den Bestimmungen des § 70 Gewerbeordnung
Vorlage
Stadt/001871
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

Die Stadtvertretung beschließt die Richtlinie über die Zulassung zum Wyker Herbstmarkt nach den Bestimmungen des § 70 Gewerbeordnung, und erteilt der Verwaltung den Auftrag, diese Vorgaben im Sinne der Stadt Wyk auf Föhr umzusetzen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

Praktiziertes Marktzulassungsverfahren:
Die Stadt Wyk auf Föhr ist Trägerin des Wyker Herbstmarktes. Diese Trägerschaft stellt eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe im Sinne der Gemeindeordnung dar, d.h. die Veranstalterin verfügt über die Freiheit zu entscheiden, ob und in welcher Form eine Aufgabe übernommen werden soll. Das Abhalten von Marktveranstaltungen fällt unter den Titel IV der Gewerbeordnung. Die Umsetzung der Gewerbeordnung (GewO) als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung obliegt der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Vorgaben der GewO sind für die Zulassungsbehörde (Amt Föhr-Amrum) und den Veranstalter (Stadt Wyk auf Föhr) gleichermaßen bindend. Die GewO definiert Marktformen (Herbstmarkt gilt als Jahrmarkt im Sinne des § 68 Abs. 2 GewO „Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet“), das Festsetzungsverfahren (eine Festsetzung ist ein begünstigender Verwaltungsakt in dem festgestellt wird, dass eine beantragte Veranstaltung den Vorgaben des Titels IV der GewO entspricht und die sog. Marktprivilegien eingeräumt werden können. Privilegien stellen von ansonsten gesetzlichen Beschränkungen frei, z.B. Ladenöffnungszeitengesetz) und die zulässigen Auswahlverfahren.

Der Herbstmarkt ist festgesetzt als Jahrmarkt und kann somit die Privilegien in Anspruch nehmen.

 

Problemdarstellung:
Der Markt ist bei Beschickern und bei Besuchern gleichermaßen beliebt und genießt seit Jahren regen Zuspruch. Maßgeblich dafür ist u.a. der familiäre und gemütliche Charakter der Veranstaltung. Eine große Anzahl der Beschicker nehmen seit Jahren durchweg am Marktgeschehen teil, was eine enge Verbundenheit zur Insel, der Stadt Wyk auf Föhr und zu den Gästen zur Folge hat. Der Markt gehört zu den bestbesuchten Jahrmarktsveranstaltungen, was sich auch in der Anzahl der Bewerbungen widerspiegelt. Dieses gilt es selbstverständlich zum Wohle aller Beteiligten zu bewahren.

In den vergangenen Jahren erfolgte die Zulassung durch das damalige Ordnungsamt der Stadt Wyk auf Föhr in Absprache mit einem Vertreter der Beschicker, der ebenfalls als Obmann fungierte. Aus der Bewerberliste wurde in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen dem damaligen Ordnungsamt der Stadt Wyk auf Föhr und dem besagten Obmann eine Empfehlungsliste erarbeitet, die dann in der Regel 1:1 übernommen wurde. Die positiven Folgen sind bekannt und wurden hier ebenfalls dargelegt. In der Praxis zunehmend problematischer –gerade durch die Trennung von Zulassungsbehörde und Veranstalterin- ist der Zugang für Neubewerbungen, da seit Jahren nach der Praxis „bekannt und bewährt“ verfahren wurde. Diese Praxis ist durch die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, wenn Neubewerbern in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance eingeräumt wird. Dies ist zur Zeit erkennbar nicht der Fall, da lediglich einige Fahrgeschäfte jährlich alternieren. Der überwiegende Teilnehmerkreis bleibt weitestgehend identisch (Gastronomie und Verkaufsstände). Veränderungen folgen keinem transparenten Prinzip, sondern ergeben sich meist aus persönlichen Gründen der Beschicker heraus (z. B. altersbedingt).

Intention dieser Richtlinie ist, dass das gesamte Zulassungsverfahren transparent auf der Grundlage einer von der Marktträgerin erlassenen Vorgabe durchgeführt werden kann. Ferner beseitigt diese Richtlinie ein beiderseitiges Regelungsdefizit. Die Verwaltung wird in die Lage versetzt, den Wunsch der Stadt Wyk auf Föhr gegenüber den Bewerbern –gerade auch gegenüber denen, die keine Zusage erhalten konnten- rechtssicherer zu kommunizieren.

 

Das praktizierte Zulassungsverfahren ist bezugnehmend auf die Marktfreiheit mindestens angreifbar und erschwert ein rechtssicheres Agieren seitens der Veranstalterin sowie auf Seiten der Zulassungsbehörde. Ein Auswahlverfahren muss stets diskriminierungsfrei und sachgerecht durchgeführt werden, d.h. das Gebot der Gleichbehandlung muss beachtet und Neubewerbern muss zumindest eine reelle Teilnahmechance im Sinne der Marktfreiheit eingeräumt werden. Die Wahl des Auswahlverfahrens liegt beim Veranstalter.

Seit der Gründung des Amtes Föhr-Amrum übt die Stadt Wyk auf Föhr kaum Einfluss auf das Zulassungsverfahren aus. Die Entscheidung, welche Betriebe Zugang zum Jahrmarkt erhalten, fällt –unzuständigkeitshalber- die Ordnungsbehörde des Amts Föhr-Amrum. Dieses Vorgehen ist gleichermaßen unzulässig, da das Amt lediglich Entscheidungen, die Gemeinden im Rahmen der freiwilligen Selbstverwaltung fällen, umzusetzen haben.

 

Lösungsansatz:
Dem Ausschuss für öffentliche Einrichtungen wurde die Zulassungsrichtlinie im Entwurf vorgelegt. Der Ausschuss konnte dem anliegenden Entwurf seine einstimmige Zustimmung geben. Unter Vorbehalt der Zustimmung der Stadtvertretung soll das praktische Zulassungsverfahren dann in der Form gestaltet werden, dass die Verwaltung auf Grundlage der Zulassungsvorgaben der Stadt Wyk auf Föhr Vorschläge über die Zusammensetzung der Beschicker unterbreitet. Die Stadt Wyk auf Föhr erteilt anschließend anhand der Vorschlagsliste der Verwaltung den Auftrag, den Markt wunschgemäß zu gestalten. Weitere Schritte werden, wie gewohnt, von der Verwaltung selbstständig vorgenommen (z.B. das Versenden der Zu- und Absagen).

Die Stadt Wyk auf Föhr übernimmt somit vollverantwortlich die Rechte und Pflichten eines Marktträgers. Folglich werden Beschlüsse über die Zulassung zum Wyker Herbstmarkt ausschließlich durch die Stadt Wyk auf Föhr herbeigeführt. Die Verwaltung des Amtes Föhr-Amrum führt die Beschlüsse vorgabengemäß aus.